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Verbindlichkeiten

Dipl.-Kfm. Christian Gebert 11.07.2019 2 Min. Lesezeit

Verbindlichkeiten

Verbindlichkeiten sind in der Bilanz als Fremdkapital auszuweisen, da sie Forderungen anderer gegenüber dem jeweiligen Unternehmen sind. Es handelt sich dabei um Schulden, die in Höhe und Fälligkeit zum Bilanzstichtag bekannt sind. Die Vorschriften zu den Verbindlichkeiten finden sich im Handelsgesetzbuch (HGB) und ergänzend dazu im Einkommensteuergesetz (EStG).

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Bilanz

Verbindlichkeiten die am Bilanzstichtag bestehen sind auszuweisen. Dies gilt handels- als auch steuerrechtlich. Wichtig ist dabei, dass tatsächlich eine Verbindlichkeit gegenüber jemand besteht, die Erfüllung dieser eine wirtschaftliche Belastung darstellt und die Inanspruchnahme wahrscheinlich ist. Am Bilanzstichtag muss die Verbindlichkeit bereits entstanden sein, z.B. durch die Lieferung der Waren oder durch die Entstehung der Gewerbesteuerschuld des Vorjahres. Abzugrenzen sind die Verbindlichkeiten von den Rückstellungen. Sind die Schulden noch ungewiss, z. B. in ihrer Höhe, so handelt es sich um Rückstellungen. Wurde die Gewerbesteuer für das Vorjahr berechnet, wird für die Nachzahlung eine Rückstellung berücksichtigt. Ergeht der Gewerbesteuerbescheid für die Nachzahlung ist die Schuld konkretisiert und es liegt eine Verbindlichkeit vor.

Verbindlichkeiten in welcher Höhe?

Grundsätzlich sind Verbindlichkeiten mit ihrem Rückzahlungsbetrag zu bewerten. Da Verbindlichkeiten konkretisiert sein müssen, ist die Höhe meistens unproblematisch. Die Rechnung oder der Steuerbescheid mit den Zahlen liegen ja vor.

Arten der Verbindlichkeiten

In der Bilanz wird noch einmal unterschieden zwischen Verbindlichkeiten aus Lieferungen und Leistungen, Verbindlichkeiten gegenüber Kreditinstituten und sonstigen Verbindlichkeiten. Die Verbindlichkeiten aus Lieferungen und Leistungen umfassen die Verbindlichkeiten aus dem regelmäßigen Tagesgeschäft des Unternehmens, also z. B. die offenen Rechnungen der Warenlieferanten. Die Verbindlichkeiten gegenüber Kreditinstituten könnten kurzfristige Verbindlichkeiten, wie z. B. das Ausschöpfen des Dispositionskredits, oder auch langfristige Verbindlichkeiten, wie z. B. ein Bankdarlehen sein. Alle übrigen Verbindlichkeiten fallen unter die sonstigen Verbindlichkeiten, z. B. die Verbindlichkeiten gegenüber dem Finanzamt für die Lohnsteuer.

steuerberaten.de CEO Christian Gebert
Über den Autor Dipl.-Kfm. Christian Gebert Steuerberater, Geschäftsführer steuerberaten.de

Im Steuerrecht hat sich Christian Gebert auf Unternehmensumstrukturierungen, das internationale Steuerrecht und Umsatzsteuer spezialisiert. Unternehmen aus verschiedenen Branchen schätzen seine Expertise.

Erstellt am 11.07.2019 08:12 Uhr

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