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Umsatzsteuersenkung – Vereinfachung für Unternehmer

Dipl.-Kfm. Christian Gebert 26.06.2020 3 Min. Lesezeit
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Finanzverwaltung plant eine Erleichterungsvorschrift für B2B-Umsätze

Zur Umsatzsteuersenkung ab dem 01.07.2020 plant die Finanzverwaltung eine Erleichterungsvorschrift für B2B-Umsätze, also für Umsätze, die an andere Unternehmer erbracht werden. Werden für ab 01.07.2020 erbrachte Leistungen weiterhin 19 % Umsatzsteuer in einer Rechnung ausgewiesen, muss genau diese zu hohe Umsatzsteuer nach § 14c Abs. 1 UStG auch abgeführt werden, obwohl eigentlich eine niedrigere Umsatzsteuer von 16 % gilt.

Grundsätzlich sieht das Umsatzsteuerrecht vor, dass der Leistungsempfänger trotzdem nur die zu diesem Zeitpunkt geltende niedrigere Umsatzsteuer von 16 % als Vorsteuer beim Finanzamt geltend machen kann. Der Unternehmer, der die Leistung ausführt, muss also 19 % abführen (weil er diese Umsatzsteuer fehlerhaft in seiner Rechnung ausweist) und der Leistungsempfänger kann, wenn er ein Unternehmer ist, nur 16 % vom Finanzamt erstattet bekommen. Für Unternehmen besteht deshalb die dringende Herausforderung, die Warenwirtschaftssysteme, Rechnungssysteme und Kassensysteme bis zum 01.07.2020 umzustellen, damit nicht eine zu hohe Umsatzsteuer auf den Rechnungen ausgewiesen wird. Wegen der kurzen Vorlaufzeit für die angekündigte Umsatzsteuersenkung kann die Umstellung in vielen Fällen nicht zeitgerecht erfolgen.

Die Finanzverwaltung plant deshalb eine Vereinfachungsregelung und Übergangsregelung. Diese gilt aber nur für Leistungen an andere Unternehmer. Die Vereinfachung besteht darin, dass die Leistungsempfänger, also die anderen Unternehmer, die die Leistungen bezogen haben, auch die zu hohe Umsatzsteuer (19 bzw. 7 %) als Vorsteuer bei ihrem Finanzamt geltend machen können. Dies soll allerdings nur für Leistungen gelten, die im Monat Juli 2020 ausgeführt werden. Für Unternehmen, die im Monat Juli also weiterhin 19 % anstelle von 16 % bzw. 7 % anstelle von 5 % von ihren Lieferanten und Dienstleistern in Rechnung gestellt bekommen, bedeutet dies, dass die Rechnungen nicht unbedingt moniert werden müssen und die in den Rechnungen ausgewiesenen Zahlungsbeträge nicht unbedingt gekürzt werden müssen. Denn die für Leistungen aus dem Juli 2020 zu hoch berechnete Umsatzsteuer kann dennoch in voller Höhe (19 % bzw. 7 %) beim Finanzamt geltend gemacht werden.

Spätestens für die Leistungen aus dem Monat August sollten die Rechnungen, die weiterhin 19 % oder 7 % Umsatzsteuer beinhalten, beanstandet werden. Denn in diesem Fall würde die Unternehmen ein wirtschaftlicher Nachteil treffen, wenn sie auf die Rechnung voll zahlen, da die berechnete Umsatzsteuer nicht vollständig vom Finanzamt erstattet wird. Besondere Aufmerksamkeit ist hier auf langfristige Verträge wie Mietverträge oder Leasingverträge zu legen. Oftmals sind hier Daueraufträge bei Banken angelegt. Soweit hier keine Vertragsanpassungen erfolgen, sollten die spätestens ab August 2020 Dauerzahlungen vorsorglich angepasst und korrigiert werden.

steuerberaten.de CEO Christian Gebert
Über den Autor Dipl.-Kfm. Christian Gebert Steuerberater, Geschäftsführer steuerberaten.de

Im Steuerrecht hat sich Christian Gebert auf Unternehmensumstrukturierungen, das internationale Steuerrecht und Umsatzsteuer spezialisiert. Unternehmen aus verschiedenen Branchen schätzen seine Expertise.

Erstellt am 26.06.2020 09:14 Uhr (aktualisiert am 17.06.2022 17:08 Uhr)

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