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Aufrüstung bestimmter elektronischer Kassen bis zum 31.03.2021 erforderlich

Dipl.-Kfm. Christian Gebert 16.03.2021 2 Min. Lesezeit
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Eine Technische Sicherheitseinrichtung (kurz TSE) muss nachgerüstet werden

Bereits im Oktober 2020 haben wir Sie in diesem Beitrag zur Kassenführung für Unternehmen darüber informiert, dass für bestimmte elektronische Registrierkassen eine Pflicht zur Aufrüstung besteht. Konkret muss eine sog. Technische Sicherheitseinrichtung (kurz TSE) nachgerüstet werden. Die TSE soll verhindern, dass Kassen manipuliert werden können.

Grundsätzlich besteht bereits seit dem 01.01.2020 die Pflicht, elektronische Kassen mit einer zertifizierten technischen Sicherheitseinrichtung (TSE) vor Manipulationen zu schützen. Zunächst wurde eine fehlende Umrüstung von dem Bundesministerium der Finanzen bis zum 30.09.2020 nicht beanstandet. Zu einer weiteren Verschiebung der Pflicht konnte sich das Bundesministerium allerdings nicht durchringen.

Wegen enormer Kritik aus der Wirtschaft hatten 15 der 16 deutschen Bundesländer (alle außer Bremen) einen weiteren zeitlichen Aufschub bis zum 31.03.2021 gewährt. Nunmehr steht jedoch auch dieser Fristablauf unmittelbar bevor. Für Unternehmen mit elektronischen Registrierkassen besteht deshalb unbedingt Handlungsbedarf. Ob Sie betroffen sind, können Sie in diesem Beitrag zur Kassenführung für Unternehmen erfahren.

Da es nach wie vor für cloudbasierten Lösungen für technische Sicherheitseinrichtungen erhebliche Schwierigkeiten bei den zertifizierten Anbietern gibt, könnten auch Anträge auf Fristverlängerung Aussicht auf Erfolg haben. Denn bisher gibt es nur einen einzigen Anbieter von cloudbasierten technischen Sicherheitseinrichtungen (TSE) für Registrierungkassen, die überhaupt durch das Bundesamt für Sicherheit in der Informationstechnik (BSI) zertifiziert sind.

Für Unternehmen, die bisher die Implementierung der technischen Sicherheitseinrichtung in ihrer Kassen noch nicht umsetzen konnten, und dies auch bis zum 31.03.2021 nicht umsetzen können, sollten deshalb einen Antrag auf Fristverlängerung nach § 148 AO bei ihrem Finanzamt stellen.

steuerberaten.de CEO Christian Gebert
Über den Autor Dipl.-Kfm. Christian Gebert Steuerberater, Geschäftsführer steuerberaten.de

Im Steuerrecht hat sich Christian Gebert auf Unternehmensumstrukturierungen, das internationale Steuerrecht und Umsatzsteuer spezialisiert. Unternehmen aus verschiedenen Branchen schätzen seine Expertise.

Erstellt am 16.03.2021 10:30 Uhr (aktualisiert am 17.06.2022 17:25 Uhr)

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