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Kleinunternehmerregelung

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Kleinunternehmerregelung

Die Kleinunternehmerregelung ist im § 19 des Umsatzsteuergesetzes formuliert. Sie vereinfacht die steuerliche Abrechnung für Kleinunternehmer unter einem Jahresumsatz von 22.000 Euro (und erwartetem Umsatz im zweiten Jahr von weniger als 50.000 Euro) dahingehend, dass sie keine Umsatzsteuer vereinnahmen, daraufhin auch nicht abführen und bei den eigenen Rechnungen auf den entsprechenden Vorsteuerabzug verzichten können.

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Regelungen des § 19 UStG

Die Vereinfachungsregelung gewährt dem Kleinunternehmer ein Wahlrecht, er kann sich wie ein Nichtunternehmer behandeln lassen. Die Grenze von 22.000 Euro darf im letzten Kalenderjahr nicht erreicht worden sein, gleichzeitig werden im laufenden Kalenderjahr voraussichtlich 50.000 Euro nicht überstiegen. Der Kleinunternehmer beantragt beim zuständigen Finanzamt die Anwendung des § 19 UStG mit der Steuererklärung für das entsprechende Jahr, also erst, wenn das Jahr vorüber ist. Daher muss er sich im Verlaufe des Jahres darüber im Klaren sein, ob er die Regelung wählen möchte. Wenn im Vorjahr 22.000 Euro nicht überschritten wurden und das laufende Jahr voraussichtlich ähnlich verläuft, jedenfalls 50.000 Euro nicht erreicht werden, sollte er konsequent auf den Ausweis von Umsatzsteuer in seinen Rechnungen verzichten und die Steuer auch keinesfalls vereinnahmen. Sollte auch nur in einem Fall davon abgewichen werden, entfällt die Kleinunternehmerregelung für das komplette Jahr – es wäre dann die Umsatzsteuer auf sämtliche Einkünfte zu entrichten, auch wenn Auftraggeber ihre Zahlungen entsprechend um die Umsatzsteuer verkürzten. Im Gegenzug können allerdings auch wieder die gezahlten Umsatzsteuern auf Rechnungen geltend gemacht werden. Der Verlust ist dennoch enorm. Im Zweifelsfall empfiehlt es sich sogar, unterjährig eine unberechtigt erhaltene Umsatzsteuer an den Auftraggeber zurückzuzahlen, bei entsprechender Rechnungskorrektur.

Verzicht auf die Kleinunternehmerregelung

Wenn der Kleinunternehmer trotz Vorliegen der Voraussetzungen auf die Kleinunternehmerregelung verzichtet, ist er an den Verzicht für fünf Jahre gebunden, kann aber diese Erklärung mit Beginn eines jeden Kalenderjahres widerrufen. Der Verzicht auf die Kleinunternehmerregelung ist bei Gewerbetreibenden im reinen B2B-Bereich unerheblich. Denn für sie, deren Kunden und Lieferanten komplett zum Vorsteuerabzug berechtigt sind, ist die Umsatzsteuer ein reiner Durchlaufposten. Anders sieht es im B2C-Bereich aus, wo die Kunden nicht vorsteuerabzugsberechtigte Endverbraucher sind. Der Kleinunternehmer kann seine Waren etwas verbilligt anbieten, was ihm einen Wettbewerbsvorteil verschafft. Die effektive Verbilligung entspricht so gut wie nie der tatsächlichen Umsatzsteuer, um die er seinen Absatz reduziert. Vielmehr zahlt er ja auf Leistungen Umsatzsteuer, die er nicht geltend machen kann, diese Betriebsausgabe sollte er bei seinen Preisreduktionen berücksichtigen. Für Freelancer mit einem Kostenanteil von lediglich 20 bis 30 Prozent und überwiegender Privatkundschaft lohnt sich die Regelung allerdings.

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