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Pauschalwertberichtigung

Dipl.-Kfm. Christian Gebert 02.03.2019 2 Min. Lesezeit

Pauschalwertberichtigung

Die Pauschalwertberichtigung geht nicht auf die Werthaltigkeit einzelner Forderungen ein. Dies wird dagegen bei der Einzelwertberichtigung berücksichtigt. Durch die Pauschalwertberichtigung soll ein allgemeines Ausfallrisiko berücksichtigt werden. Forderungen, die nicht akut ausfallgefährdet sind, bergen zum Jahresabschlussstichtag zumindest ein gewisses Risiko auszufallen. Dies soll durch die Pauschalwertberichtigung korrigiert werden.

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Handelsbilanz

Grundsätzlich sind Forderungen in der Handelsbilanz mit dem Nennwert auszuweisen. Bei der Pauschalwertberichtigung ändert sich auch nichts an den Forderungen, sondern es wird die Position „Pauschalwertberichtigung“ von den Forderungen abgesetzt. Es handelt sich damit um eine Abschreibung der Forderungen. Zur Ermittlung der Pauschalwertberichtigung wird der gesamte Forderungssaldo angesetzt. Dabei müssen Forderungen, die bereits einzelwertberichtigt wurden oder auch kreditorische Debitoren abgezogen werden. Auch die Umsatzsteuer ist heraus zu rechnen, soweit es sich um Bruttoforderungen handelt. Auf den verbleibenden Betrag ist dann ein Prozentsatz anzuwenden. Sofern sich dieser Prozentsatz im Bereich bis 1% abspielt wird ein Betriebsprüfer nichts beanstanden. Sollte der Prozentsatz darüber liegen, ist dieser anhand der Erfahrungen des Unternehmens zu ermitteln bzw. nachzuweisen.

Die Einstellung in die Pauschalwertberichtigung wird als Aufwand verbucht. Beträgt der Saldo der Forderungen, die für die Ermittlung der Pauschalwertberichtigung maßgeblich sind, z.B. 400.000 Euro und der Prozentsatz 1%, dann ergibt sich eine Pauschalwertberichtigung von 4.000 Euro. Der Aufwand beträgt dann 4.000 Euro. Im Folgejahr wird dann die Veränderung im Jahresabschluss eingestellt und führt dann zu Aufwand oder Ertrag. Sind zum nächsten Jahresabschluss die maßgeblichen Forderungen auf 500.000 Euro gestiegen erhöht sich die Pauschalwertberichtigung auf 5.000 Euro. Es entstehen also weitere Aufwendungen in Höhe von 1.000 Euro.

Umsatzsteuer

Die Umsatzsteuer darf nur dann korrigiert werden, wenn eine Forderung tatsächlich ausfällt. Da es sich bei der Pauschalwertberichtigung nur um einen Annäherungswert an die Risiken der Forderungsausfälle handelt, darf die Umsatzsteuer nicht korrigiert werden.

steuerberaten.de CEO Christian Gebert
Über den Autor Dipl.-Kfm. Christian Gebert Steuerberater, Geschäftsführer steuerberaten.de

Im Steuerrecht hat sich Christian Gebert auf Unternehmensumstrukturierungen, das internationale Steuerrecht und Umsatzsteuer spezialisiert. Unternehmen aus verschiedenen Branchen schätzen seine Expertise.

Erstellt am 02.03.2019 13:03 Uhr

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