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Verlustrücktrag und der Abzug

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Verlustrücktrag und der Abzug

Hat ein Steuerpflichtiger Verluste hinnehmen müssen, gibt es die Möglichkeit, diese in das Vorjahr zurücktragen zu lassen und dabei die berücksichtigte Höhe des Betrages selbst zu bestimmen. Nach §10d Absatz 1 des Einkommensteuergesetzes ist der Verlustrücktrag auf 1 Million Euro beschränkt – für gemeinsam veranlagte Ehegatten gilt entsprechend die Summe von 2 Million Euro als Höchstgrenze. Dabei ist unerheblich, welcher der Ehepartner positive und welcher negative Einkünfte erwirtschaftet hat.

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Abzug des Verlustrücktrages

Haben Steuerpflichtige den Abzug des Verlustrücktrages gewählt, wird dieser im Vorjahr angewandt. Der Abzug erfolgt grundsätzlich vor der Berücksichtigung der Sonderausgaben sowie der außergewöhnlichen Belastungen und wird direkt vom Gesamtbetrag der Einkünfte des Vorjahres vorgenommen. Hat der Verlustrücktrag bereits eine ausreichende Minderung bewirkt, kann der Abzug von sonstigen Ausgaben keine steuerliche Auswirkung mehr erzielen. Wurde kein Antrag auf den nachträglichen Abzug von negativen Einkünften gestellt, tragen die Finanzbehörden diese durch einen automatisierten Vorgang in das vergangene Jahr zurück und berücksichtigen sie in Höhe des Gesamtbetrags der Einkünfte des Vorjahres. Der bereits ergangene Steuerbescheid wird daraufhin geändert und dem Steuerpflichtigen zugestellt. Sollte dieser mit der Höhe des vorgenommenen Verlustrücktrages nicht einverstanden sein, kann er ihn durch einen fristgerechten Einspruch nachträglich eingrenzen.

Festsetzungsfrist

Eine Verpflichtung zur Abgabe der Steuererklärung besteht nicht für alle Personen. Wurden in diesen Fällen negative Einkünfte erwirtschaftet, die den Wunsch eines Verlustrücktrages begründen, muss die entsprechende Erklärung innerhalb der sogenannten Festsetzungsfrist bei der Finanzbehörde eingehen. Diese beträgt grundsätzlich vier Jahre – also können im Jahr 2020 noch die Steuererklärungen für die Jahre 2015 bis 2019 eingereicht werden.

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