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Zuflussprinzip und die Ausnahmen

Dipl.-Kfm. Christian Gebert 22.07.2019 2 Min. Lesezeit

Zuflussprinzip und die Ausnahmen

Einkünfte müssen dem richtigen Ermittlungszeitraum zugeordnet werden. Grundsätzlich gilt das System der Vereinnahmung und Verausgabung (§ 11 EStG). Beim Zuflussprinzip kommt es grundsätzlich auf das Erlangen der wirtschaftlichen Verfügungsmacht über Wirtschaftsgüter (Zufließen) an. Demgegenüber steht das Abflussprinzip, bei dem es auf den Verlust der wirtschaftlichen Verfügungsmacht über Wirtschaftsgüter (Abfließen) ankommt. Nach dem Zuflussprinzip werden nur die Einnahmen steuerlich berücksichtigt, die in dem Kalenderjahr auch tatsächlich zugeflossen sind. Zu- und Abflussprinzip dienen der vereinfachten Gewinnermittlung nach der Einnahmenüberschussrechnung. Die Liquidität wird hier am besten dargestellt. Allerdings können mit dem Zu- und Abflussprinzip Schwankungen des Zahlungsstromes nicht aufgefangen werden.

Deshalb gibt es von diesem strikten Zuflussprinzip eine ganze Reihe von Ausnahmen. Regelmäßig wiederkehrende Einnahmen und Ausgaben (z. B. Renten, Zinsen und Mieten), die innerhalb von zehn Tagen vor oder nach Ende des Kalenderjahres fließen, sind dem Kalenderjahr der wirtschaftlichen Zugehörigkeit zuzuordnen. Das gleiche gilt für Anschaffungs- und Herstellungskosten von abnutzbaren Wirtschaftsgütern des Anlagevermögens. Diese sind nicht im Zeitpunkt des Abflusses in voller Höhe absetzbar, sondern unterliegen den geltenden Abschreibungsvorschriften. Besondere Abweichungen vom Zufluss- und Abflussprinzip erfordert der Abzug der Lohnsteuer. Laufender Arbeitslohn gilt in dem Kalenderjahr als bezogen, in dem der Lohnabrechnungs- bzw. Lohnzahlungszeitraum endet.

steuerberaten.de CEO Christian Gebert
Über den Autor Dipl.-Kfm. Christian Gebert Steuerberater, Geschäftsführer steuerberaten.de

Im Steuerrecht hat sich Christian Gebert auf Unternehmensumstrukturierungen, das internationale Steuerrecht und Umsatzsteuer spezialisiert. Unternehmen aus verschiedenen Branchen schätzen seine Expertise.

Erstellt am 22.07.2019 10:29 Uhr (aktualisiert am 17.06.2022 17:16 Uhr)

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