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Änderung des gesetzlichen Mindestlohnes und Anhebung der Geringfügigkeitsgrenze

Geschätzte Lesezeit: 2 Min.

Der Deutsche Bundestag hat am 3. Juni 2022 dem Gesetzentwurf der Bundesregierung zur Erhöhung des gesetzlichen Mindestlohns ab 01.10.2022 auf 12 Euro pro Stunde zugestimmt.

Mit dem beschlossenen Gesetzentwurf wird auch die Entgeltgrenze für Minijobs auf 520 Euro monatlich erhöht und dynamisch ausgestaltet, sodass künftig eine Wochenarbeitszeit von 10 Stunden zum jeweils aktuell geltenden Mindestlohn möglich ist. Erhöhungen des Mindestlohns führen zukünftig automatisch zu einer Erhöhung der Entgeltgrenze für Minijobs.

Berechnung der monatlichen Geringfügigkeitsgrenze

Die Berechnung dafür sieht folgendermaßen aus.

(10 Wochenstunden x Mindestlohn (12,00 Euro) x 13 Wochen) / 3 Monate = monatliche Geringfügigkeitsgrenze (520 Euro)

Damit ist die Änderung der Wochenstunden bei den geringfügig Beschäftigten durch eine Erhöhung des Mindestlohnes in der Zukunft nicht mehr nötig.

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Midijob

Eine Anpassung wird es ab 01.10.2022 auch im Übergangsbereich (Midijob) geben. Dieser wird in Zukunft bei einem Verdienst zwischen 520,00 € und 1.600,00 € berücksichtigt. Durch die Arbeitnehmer ist hier, wie auch bisher nichts weiter zu veranlassen. Die Berücksichtigung der Midijobregelung bei der Berechnung der Beiträge erfolgt automatisch durch den Lohnabrechner.

Alle Informationen in einem Video:

Bestandschutzregelungen

Anders sieht es jedoch bei den Mitarbeitern aus, die bisher zwischen 450,00 € und 520,00 € verdient haben. Für versicherungspflichtig Beschäftigte, für die am Tag vor Inkrafttreten des Gesetzes die Regelungen für den Übergangsbereich gelten und die ein regelmäßiges monatliches Arbeitsentgelt in Höhe von 450,01 bis 520 Euro erzielen, gelten befristete Bestandsschutzregelungen in der Kranken-, Pflege und Arbeitslosenversicherung. Diese Beschäftigten haben ein Optionsrecht auf Befreiung von der Versicherungspflicht in den Zweigen der Kranken-, Pflege- und Arbeitslosenversicherung. Die Bestandsschutzregelungen gelten bis zum 31.12.2023 (§ 134 SGB IV-neu). Sollten Sie als Unternehmer Mitarbeiter dieser Gruppe beschäftigen, kommen wir noch einmal gesondert auf Sie zu, um den weiteren Ablauf zu klären.

Was ist jetzt zu tun?

Bitte prüfen Sie die Verträge aller Mitarbeiter und reichen ggf. Änderungen zu den Stundenlöhnen/Gehältern oder zur Anpassung der Arbeitszeit bei Ihrem Lohnabrechner ein.

Sie haben Fragen zu dem Thema? Dann kontaktieren Sie uns gerne. Unsere Lohnexperten unterstützen Sie gerne und beantworten Ihre Fragen.

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