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Fahrtkosten beim Minijob

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Fahrtkosten und Minijob

Verdient ein Arbeitnehmer bis zu 450 Euro im Monat ist er ein sogenannter geringfügig Beschäftigter. Diese Art der Anstellung wird auch Minijob genannt. Der Arbeitgeber führt dabei pauschale Beiträge zur Kranken- und Rentenversicherung sowie eine Pauschalsteuer ab und zahlt so auf die 450 Euro zusätzlich 30 % an Abgaben. Für den Arbeitnehmer haben die Pauschalabgaben den Vorteil, dass er keine Abgaben von den 450 Euro zahlen muss. Einzig die Beiträge für die Rentenversicherung müssen gezahlt werden. Vom Arbeitnehmer sind grundsätzlich 3,6 % von den 450 Euro an die Knappschaft für die Rentenversicherung zu zahlen. Für Arbeitnehmer besteht hier die Möglichkeit, sich von der Rentenversicherungspflicht befreien zu lassen. Dies geschieht auf Antrag vor Beginn der Beschäftigung bzw. vor Beginn der Änderung. Wenn ein Minijob einmal von der Rentenversicherung befreit wurde, so kann er für dieses Beschäftigungsverhältnis nicht wieder zur Rentenversicherungspflicht zurück.

Eine entsprechende Vorlage zum Befreiungsantrag stellen wir Ihnen gern zur Verfügung. Sprechen Sie uns einfach an.

Jeder Minijobber ist zudem verpflichtet Stundenaufzeichnungen zu führen. Dies wurde durch das Mindestlohngesetz ab 2015 geregelt. Der derzeitige flächendeckende Mindestlohn beträgt 9,35 Euro (seit 2020). Dadurch begrenzt sich die maximale Stundenzahl eines Minijobbers derzeit auf 48 Stunden im Monat.

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Fahrtkosten

Die Fahrtkosten zum Job sind grundsätzlich vom Arbeitnehmer als Werbungskosten absetzbar. Das heißt, er kann in der Steuererklärung die Kosten für die Fahrten zwischen Wohnung und Arbeitsstätte geltend machen. Der Minijobber kann dies allerdings nicht, denn durch die Pauschalversteuerung bzw. die pauschalen Abgaben des Arbeitgebers wird der Lohn des Minijobbers auch nicht in der Steuererklärung erklärt und somit nicht versteuert. Somit kann er auch Fahrtkosten steuerlich nicht geltend machen.

Eine andere Möglichkeit ist, dass der Arbeitgeber seinen Arbeitnehmern die Fahrtkosten für die Fahrten zwischen Wohnung und Arbeitsstätte im Rahmen der steuerlichen Möglichkeiten erstattet. Derzeit liegt diese Erstattung bei 0,30 Euro pro Entfernungskilometer. Dies gilt auch für Minijobber. Der Fahrtkostenzuschuss ist vom Arbeitgeber mit 15 % pauschal zu versteuern. Dadurch hat die Erstattung der Fahrtkosten keinen Einfluss auf die 450-Euro-Grenze. Dies gilt für die Erstattung aller Werbungskosten an den Minijobber, also beispielsweise die Fahrtkosten, Fortbildungskosten, Fachliteratur usw. Gleiches gilt für ohnehin steuer- und sozialversicherungsfreie Leistungen des Arbeitgebers, beispielsweise Sachbezüge bis 44 Euro monatlich oder die Übernahme von Kinderbetreuungskosten.

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