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MOSS-Verfahren oder Mini One Stop Shop

Dipl.-Kfm. Christian Gebert 31.03.2019 3 Min. Lesezeit
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Das MOSS-Verfahren oder Mini One Stop Shop

Der Steuergesetzgeber lässt sich immer wieder Neues einfallen, um Steuerbürger, Finanzverwaltung und die Steuerberaterbranche zu beschäftigen. Es gibt dann schöne Abkürzungen, damit der Steuerbürger nicht schon an der Überschrift zerbricht. So ist es zum 01.01.2015 das sog. MOSS-Verfahren, also das Mini One Stop Shop- Verfahren.

Dies betrifft Unternehmen, die in den Bereichen Telekommunikation, Rundfunk und elektronische Dienstleistungen im EU-Ausland tätig sind. Sie dürfen ab 01.01.2015 ihren Privatkunden keine deutsche Umsatzsteuer mehr in Rechnung stellen. Stattdessen müssen diese Unternehmer dann den Umsatzsteuersatz des jeweiligen EU-Landes abrechnen. Zur Vereinfachung soll das MOSS-Verfahren dienen.

Nun muss man gestehen, dass dies nicht allein auf dem Mist des deutschen Steuergesetzgebers gewachsen ist, sondern der Umsetzung der EU-Mehrwertsteuersystemrichtlinie geschuldet ist. Diese schreibt vor, dass der deutsche Steuergesetzgeber die vorgestellten Änderungen bis zum 01.01.2015 umsetzt.

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Wen betrifft das MOSS-Verfahren?

Die Unternehmen im Bereich der Telekommunikation, der Rundfunk- und Fernsehdienstleistungen können sicher aufatmen, ist doch die Zahl der EU-ausländischen Privatkunden überschaubar. Doch Unternehmen mit elektronischen Dienstleistungen müssen tätig werden. Konkret betrifft das Unternehmen mit Webhosting, Fernwartung und Software-Dienstleistungen (SaaS) aller Art, Digitaler Content (Fotos, Bilder, Musik, E-Books usw.), Datenbanken, digitale Weiterbildungs- und Informationsplattformen (Online-Seminare usw.) oder Online-Marktplätze und Verkaufsportale sowie alle Arten von Internet-Service-Paketen, die mehr anbieten als den bloßen Internet-Zugang (Reiseportale, Chatportale, Online-Spielcasinos usw.).

Was ist zu tun?

Ohne das MOSS-Verfahren müssten sich die genannten Unternehmen in jedem EU-Land, in dem sie Privatkunden haben, umsatzsteuerlich registrieren lassen und dort die entsprechenden Umsatzsteuervoranmeldungen abgeben. Stattdessen müssen sich die Unternehmen nun in ihrem Heimatland – also in Deutschland – für das Heimatland registrieren lassen. Dies soll über ein eigens entwickeltes Webportal erfolgen. Die Registrierung erfolgt ausschließlich elektronisch und unter Angabe der deutschen Steuernummer. Ab 2015 müssen die Unternehmen dann über dieses Portal vierteljährliche Erklärungen über die im EU-Ausland erzielten Umsätze abgeben. Die Verpflichtung zur Abgabe der deutschen Umsatzsteuervoranmeldung und ggf. der Zusammenfassenden Meldung bleibt bestehen.

Besteht jetzt Handlungsbedarf?

Ja, die aufgeführten Unternehmen sollten bereits jetzt prüfen, ob sie die genannten Leistungen ausführen. Sie sollten auch dafür Sorge tragen, dass diese Leistungen von den übrigen Leistungen abgesetzt werden. Dies vereinfacht dann die Meldungen, denn Leistungen an EU-ausländische Unternehmen unterliegen dem sog. Reverse-Charge-Verfahren und hier trägt der Leistungsempfänger Sorge dafür, dass die Leistung im Empfängerstaat versteuert wird.

Auch sollten sich die Unternehmen bereits jetzt überlegen, ob sie das MOSS-Verfahren in Anspruch nehmen wollen. Alternativ müssten sie sich sonst in jedem EU-Ausland in dem sie Umsätze an Privatkunden erbringen umsatzsteuerlich registrieren lassen.

Die Registrierung zum MOSS-Verfahren soll ab 01.10.2014 über die Seite des Bundeszentralamts für Steuern möglich sein.

steuerberaten.de CEO Christian Gebert
Über den Autor Dipl.-Kfm. Christian Gebert Steuerberater, Geschäftsführer steuerberaten.de

Im Steuerrecht hat sich Christian Gebert auf Unternehmensumstrukturierungen, das internationale Steuerrecht und Umsatzsteuer spezialisiert. Unternehmen aus verschiedenen Branchen schätzen seine Expertise.

Erstellt am 31.03.2019 11:09 Uhr (aktualisiert am 17.06.2022 16:47 Uhr)

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