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Gewinneinkunftsarten

Das Einkommensteuergesetz benennt die verschiedenen Einkunftsarten. Das sind insgesamt sieben: Einkünfte aus Land- und Forstwirtschaft, Einkünfte aus Gewerbebetrieb, Einkünfte aus selbstständiger Arbeit, Einkünfte aus nicht-selbstständiger Arbeit, Einkünfte aus Kapitalvermögen, Einkünfte aus Vermietung und Verpachtung sowie die sonstigen Einkünfte. Es erfolgt eine weitere Unterteilung in Gewinneinkünfte und in Überschusseinkünfte. Die Gewinneinkünfte sind die Einkünfte aus Land- und Forstwirtschaft, aus Gewerbebetrieb und aus selbstständiger Arbeit. Die anderen vier Einkunftsarten gehören zu den Überschusseinkünften.

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Gewinneinkünfte

Während bei Überschusseinkünften die Einkünfte durch Gegenüberstellung der Einnahmen zu den Werbungskosten ermittelt werden (außer bei den Einkünften aus Kapitalvermögen), wird bei den Gewinneinkünften noch einmal weiter differenziert. Für die Land- und Forstwirte gibt es eine spezielle Gewinnermittlung nach Durchschnittssätzen. Auch ist es möglich, dass sie buchführungspflichtig sind oder werden und dann eine Bilanz aufzustellen ist. Der Bereich der Land- und Forstwirtschaft ist jedenfalls einkommensteuerrechtlich als auch umsatzsteuerrechtlich ein besonderer.

Gewerbetreibende, z. B. Handwerker, können buchführungspflichtig nach dem Handelsrecht und / oder Steuerrecht sein. Dann sind sie zur Aufstellung einer Bilanz verpflichtet. Ist das nicht der Fall, kann der Gewinn nach der sog. Einnahmenüberschussrechnung ermittelt werden. Trotzdem bleibt die Einkunftsart eine Gewinneinkunftsart.

Freiberufler, z. B. Ingenieure, erzielen Einkünfte aus selbstständiger Arbeit. Sie sind grundsätzlich nicht buchführungspflichtig, können aber freiwillig Bücher führen. Dann müssen auch sie eine Bilanz aufstellen. In aller Regel ermitteln die Freiberufler ihren Gewinn aber mit der Einnahmenüberschussrechnung.

Unterschied zwischen Überschusseinkünften und Gewinneinkünften

Bei den Überschusseinkünften ist grundsätzlich wichtig, wann die Einnahmen bzw. Werbungskosten geflossen sind. Bei den Gewinneinkünften ist das abhängig von der Gewinnermittlungsart. Bei Aufstellung einer Bilanz sind Einnahmen und Ausgaben abzugrenzen, also über das Jahresende hinweg zu berücksichtigen, sofern sie das vergangene Jahr betrafen. Bei der Einnahmenüberschussrechnung gilt grundsätzlich ebenfalls das sog. Zufluss- / Abflussprinzip.

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Erstellt am 11.04.2018 06:11 Uhr (aktualisiert am 14.07.2022 15:49 Uhr) Autor: Dipl.-Kfm. Christian Gebert Steuerberater, Geschäftsführer steuerberaten.de

Im Steuerrecht hat sich Christian Gebert auf Unternehmensumstrukturierungen, das internationale Steuerrecht und Umsatzsteuer spezialisiert. Unternehmen aus verschiedenen Branchen schätzen seine Expertise.

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