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GWG - Geringwertige Wirtschaftsgüter

Dipl.-Kfm. Christian Gebert 04.10.2019 2 Min. Lesezeit

Geringwertige Wirtschaftsgüter

Das Einkommensteuergesetz sieht für sog. geringwertige Wirtschaftsgüter eine besondere Abschreibungsmethode vor. Es handelt sich dabei um eine Bewertungsfreiheit. In den letzten Jahren wurde daran allerdings noch ein wenig geschraubt und gedreht um am langen Ende dem Steuerpflichtigen die Möglichkeit zu bieten zur ursprünglichen Regelung zurück kehren zu können. Grundsätzlich besteht immer für sämtliche Wirtschaftsgüter des Anlagevermögens die Möglichkeit die Abschreibung nach der tatsächlichen Nutzungsdauer durchzuführen. Die Bewertungsfreiheit für geringwertige Wirtschaftsgüter muss nicht angewandt werden.

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Was sind Geringwertige Wirtschaftsgüter?

Es handelt sich dabei um abnutzbare bewegliche Wirtschaftsgütern des Anlagevermögens, die einer selbständigen Nutzung fähig sind. Das könnte z.B. ein Laptop oder ein Schreibtisch sein. Ein Drucker dagegen ist nicht selbstständig nutzbar, da er nur zusammen mit dem Computer funktioniert. Eine Ausnahme sind sog. Trivial-Programme, z.B. ein 0815-Textprogramm oder das Steuerprogramm aus dem Discounter. Für alle geringwertigen Wirtschaftsgüter gilt, dass sie gesondert aufgezeichnet werden müssen.

Back to the roots

Der Steuerpflichtige kann sich dafür entscheiden, die alte und wieder auferstandene Regelung für Geringwertige Wirtschaftsgüter anzuwenden. Hier muss er die Grenze von 60 Euro bis 410 Euro im Kopf behalten, wobei immer der Nettowert ohne Umsatzsteuer zu betrachten ist. Kauft ein Handwerker z.B. eine Leiter für 99 Euro, ist hier die Regelung anwendbar. Das Geringwertige Wirtschaftsgut wird direkt im Anschaffungsjahr voll abgeschrieben. Gleiches gilt, wenn der Versicherungsmakler einen Laptop für 399 Euro kauft. Alles unter 60 Euro sind Aufwendungen, die nicht aktiviert werden.

Poolabschreibung

Diese Regelung wurde kurzfristig zwangsweise eingeführt und ist aktuell vom Steuerpflichtigen wählbar. Hier gilt, das sämtliche Wirtschaftsgüter bis 250 Euro im Anschaffungsjahr voll abgeschrieben werden (s. Beispiel oben). Alle anderen Wirtschaftsgüter deren Wert zwischen 250,01 Euro und 1.000 Euro liegen werden in einem Pool zusammengefasst. Die Summe der angeschafften Wirtschaftsgüter (z.B. fünf Computer inklusive Bildschirm für je 999 Euro) wird dann über fünf Jahre abgeschrieben. Gerade bei Computern ist die Poolabschreibung nicht so optimal, weil die Nutzungsdauer bei einzelner Abschreibung für Computer nur drei Jahre beträgt.

steuerberaten.de CEO Christian Gebert
Über den Autor Dipl.-Kfm. Christian Gebert Steuerberater, Geschäftsführer steuerberaten.de

Im Steuerrecht hat sich Christian Gebert auf Unternehmensumstrukturierungen, das internationale Steuerrecht und Umsatzsteuer spezialisiert. Unternehmen aus verschiedenen Branchen schätzen seine Expertise.

Erstellt am 04.10.2019 14:32 Uhr (aktualisiert am 26.07.2022 15:06 Uhr)

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