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Handwerker und die Steuern

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Handwerker und die Steuern

Auch Handwerker haben mit dem Finanzamt zu tun und müssen Steuern zahlen. Sie sind klassische Gewerbetreibende und müssen daher auch Gewerbesteuer zahlen. Das ist unabhängig von der gewählten Rechtsform (Einzelunternehmen, Personengesellschaft, Kapitalgesellschaft).

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Umsatzsteuer

Bei den meisten Handwerkern ist davon auszugehen, dass sie Umsatzsteuern abführen müssen. Es gibt keine Umsatzsteuerbefreiungen für diese Berufe. Kleinunternehmer haben Umsätze (bis 17.500 Euro) die die meisten Handwerker überschreiten. Die Handwerker werden die Umsatzsteuer ihren Kunden weiterberechnen, sodass es für sie in erster Linie nicht so wichtig ist, ob sie Umsatzsteuern abführen müssen oder nicht. Aber bei Privatkunden macht die Umsatzsteuer auch die Leistung teurer.

Gewerbesteuer

Da Handwerker Gewerbetreibende sind, müssen sie Gewerbesteuer zahlen. Als Einzelunternehmer oder als Gesellschafter einer Personengesellschaft steht ihnen ein Freibetrag in Höhe von 24.500 Euro zu. Liegt der Gewerbeertrag darunter fällt keine Gewerbesteuer an. Wenn Gewerbesteuer anfällt wird sie aber zumindest auf die Einkommensteuer angerechnet (3,8fache), sodass nicht mehr so krasse Unterschiede zu Freiberuflern in der Steuerbelastung entstehen.

Einkommensteuer

Letzten Endes müssen Handwerker dann noch Einkommensteuer sowie Solidaritätszuschlag und ggf. Kirchensteuer auf ihre Gewinne zahlen. Handwerker, die in der Rechtsform einer Kapitalgesellschaft tätig sind, zahlen keine Einkommensteuer auf die Gewinne der GmbH. Dafür zahlt die Kapitalgesellschaft Körperschaftsteuer. Die Handwerker zahlen ggf. Lohnsteuer, wenn sie von „ihrer“ GmbH Löhne oder Gehälter beziehen. Doch Kapitalgesellschaften werden eher selten von Handwerkern als Rechtsform gewählt.

Haushaltsnahe Dienstleistungen

Seit der Gesetzgeber die Haushaltsnahen Dienstleistungen eingeführt hat, sind Handwerker-Leistungen mit ordentlichen Rechnungen wieder interessanter. Denn Handwerker-Leistungen im privaten Bereich (z. B. Neuanstrich des Wohnzimmers oder Umbau eines alten Bades), sofern sie nicht für die Neuerrichtung eines Hauses sind, können von Privatkunden in ihrer Einkommensteuererklärung direkt steuermindernd eingesetzt werden. 20% der Kosten für die Handwerkerleistungen, maximal 1.200 Euro, werden von der ermittelten Steuer abgezogen. Viele Handwerker weisen als Service für ihre Kunden auf den Rechnungen bereits den richtigen Bruttobetrag aus, der auf die Handwerkerleistungen ohne Material entfällt.

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