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Leasing und die Steuern

Dipl.-Kfm. Christian Gebert 14.06.2019 3 Min. Lesezeit

Leasing und die Steuern

Eine Zusammenfassung zum Thema Leasing ist kaum möglich, da dies einfach zu umfangreich ist. Hier werden die Themen daher nur kurz vorgestellt bzw. angerissen. Bei weiteren Fragen im Detail zu diesem Themenbereich kontaktieren Sie das Team von steuerberaten.de.

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Leasing im Wirtschaftsrecht

Hier werden die Formen des Leasings unterschieden in Voll-/Teilamortisierungsvertrag, Operating-Leasing, Finanzierungsleasing, Mobilien- bzw. Immobilienleasing. Bei einem Vollamortisierungsvertrag decken die Leasingraten während der Leasinglaufzeit die Kosten des Leasinggebers voll. Bei einem Teilamortisierungsvertrag sind die Kosten nicht voll gedeckt, weshalb häufig eine Restzahlung für den Leasingnehmer am Ende der Laufzeit fällig wird. Beim Operating-Leasing wird nur kurzfristig geleast. Dies entspricht eher einem Mietvertrag. Der Leasinggeber trägt hier regelmäßig das Risiko. Der Leasinggegenstand wird jedoch meistens nicht speziell für den Leasingnehmer angeschafft. Das Finanzierungsleasing läuft in etwa über den Zeitraum der Nutzungsdauer des Leasinggegenstandes und hat daher eher Finanzierungscharakter. Das Mobilienleasing für Kfzs ist eine weit verbreitete Leasingform, nicht nur für Unternehmer. Es sind jedoch sämtliche Mobilien als Leasinggegenstand denkbar. Das Immobilienleasing ist somit das Leasen von unbeweglichen Wirtschaftsgütern, z.B. Gebäuden.

Leasing im Einkommensteuerrecht

Wichtig zur einkommensteuerrechtlichen Beurteilung ist, wem der Leasinggegenstand zugerechnet wird. Wird der Leasinggegenstand dem Leasinggeber zugerechnet, kann der Leasingnehmer die Leasingraten als sofort abzugsfähige Betriebsausgaben berücksichtigen. Damit muss der Leasinggeber den Leasinggegenstand aktivieren und abschreiben.

Ist der Leasinggegenstand dem Leasingnehmer zuzurechnen, muss der Leasinggegenstand bei ihm zu aktivieren und abzuschreiben. Die Leasingraten sind wie Finazierungsraten zu behandeln.

Beim Mobilienleasing ist nach der BFH-Rechtsprechung der Leasinggegenstand dann dem Leasingnehmer zuzurechnen, wenn die betriebsgewöhnliche Nutzungsdauer erheblich länger ist als die Grundmietzeit und dem Leasingnehmer eine Verlängerungs- oder Kaufoption zusteht, bei deren Ausübung er nur eine Anerkennungsgebühr zu zahlen hat (Mietzins oder Kaufpreis erheblich unter dem Marktwert) und sich die Nutzungsdauer und die Grundmietzeit annähernd decken sich (unabhängig von einem Optionsrecht) und es sich um ein Spezial-Leasing handelt, d. h. die Leasinggegenstände sind speziell auf die Verhältnisse des Leasingnehmers zugeschnitten und können nach Ablauf der Grundmietzeit nur noch bei diesem eine wirtschaftlich sinnvolle Verwendung finden. Beim Immobilienleasing ist der Leasinggegenstand dem Leasingnehmer dann zuzurechnen, wenn der Übernahmepreis bei Ausübung der Kaufoption so gering ist, dass er nur unter Hinzurechnung der Leasingzahlungen wirtschaftlicher verständlich ist.

steuerberaten.de CEO Christian Gebert
Über den Autor Dipl.-Kfm. Christian Gebert Steuerberater, Geschäftsführer steuerberaten.de

Im Steuerrecht hat sich Christian Gebert auf Unternehmensumstrukturierungen, das internationale Steuerrecht und Umsatzsteuer spezialisiert. Unternehmen aus verschiedenen Branchen schätzen seine Expertise.

Erstellt am 14.06.2019 11:00 Uhr

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