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Ehegattenunterhalt und Steuern

Dipl.-Kfm. Christian Gebert 13.11.2019 2 Min. Lesezeit

Ehegattenunterhalt - Zum Begriff des Ehegattenunterhaltes

Ehegatten sind unter Umständen auch nach der Trennung oder Scheidung verpflichtet, den Partner finanziell unter die Arme zu greifen. Das nennt sich dann Trennungsunterhalt oder nachehelicher Lebensunterhalt. Das gilt aber gewöhnlich nur, soweit der andere etwa wegen einer Erkrankung nicht seinen Lebensunterhalt bestreiten kann.

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Steuerliche Geltendmachung

Sie können ihre Unterhaltszahlungen an den Ehegatten normalerweise als außergewöhnliche Belastungen oder Sonderausgaben von der Steuer absetzen. Dies setzt allerdings voraus, dass Sie wirklich zu der Zahlung von Unterhalt verpflichtet sind. Hierzu muss Ihr Partner aufgrund von Bedürftigkeit auf Ihre Unterstützung angewiesen sein. Im Falle der Geltendmachung als außergewöhnliche Belastungen erkennt das Finanzamt einen bestimmten Höchstbetrag im Kalenderjahr an. In diesem Rahmen müssen alle üblichen Leistungen für den laufenden Unterhalt anerkannt werden. Sie müssen sich gut überlegen, ob sie die Aufwendungen in ihrer Steuererklärung als Sonderausgaben oder außergewöhnliche Belastungen eintragen.

Sollten sich noch weitere Fragen zu dem Thema Ehegattenunterhalt ergeben, hilft Ihnen das Team von steuerberaten.de gerne schnell und kompetent weiter.

steuerberaten.de CEO Christian Gebert
Über den Autor Dipl.-Kfm. Christian Gebert Steuerberater, Geschäftsführer steuerberaten.de

Im Steuerrecht hat sich Christian Gebert auf Unternehmensumstrukturierungen, das internationale Steuerrecht und Umsatzsteuer spezialisiert. Unternehmen aus verschiedenen Branchen schätzen seine Expertise.

Erstellt am 13.11.2019 09:01 Uhr (aktualisiert am 26.07.2022 14:30 Uhr)

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