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Geschäftsaufgabe bzw. Betriebsaufgabe

Dipl.-Kfm. Christian Gebert 04.02.2019 2 Min. Lesezeit
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Geschäftsaufgabe bzw. Betriebsaufgabe

Wird ein Betrieb eingestellt bzw. aufgegeben, werden die Wirtschaftsgüter des bisherigen Betriebs entweder veräußert oder in das Privatvermögen des aufgebenden Gewerbetreibenden übernommen – damit wird der Betrieb aufgelöst. Das Ertragssteuerrecht unterscheidet zwar zwischen Betriebsaufgabe und Betriebsveräußerung, doch werden diese zwei Varianten weitestgehend gleich behandelt. Die Einkünfte aus der Betriebsaufgabe bzw. Betriebsveräußerung gehören zu den Einkünften aus dem Gewerbebetrieb. Sie unterliegen allerdings bei natürlichen Personen und Personengesellschaften nicht der Gewerbesteuer. Grundsätzlich ist die Betriebsaufgabe steuerbegünstigt. Dies gilt allerdings nicht, wenn der Betrieb nur unterbrochen oder verpachtet wird; auch nicht bei allmählicher Betriebsabwicklung oder unentgeltlicher Betriebsübertragung. Ein Teilbetrieb kann allerdings steuerbegünstigt aufgegeben werden.

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Steuerbegünstigung

Wichtig für die Steuerbegünstigung ist, dass der Gewerbetreibenden einen sog. einheitlichen Aufgabebeschluss gefasst hat. D.h., er beschließt die Aufgabe des Betriebs und führt diese auch in einem einheitlichen Vorgang durch. Er verkauft also die wesentlichen Betriebsgrundlagen oder überführt sie ins Privatvermögen. Die Betriebsaufgabe beginnt mit dem Tätigwerden des Gewerbetreibenden, nicht mit seinem Entschluss.

Der Gewinn aus der Betriebsaufgabe wird durch den Betriebsvermögensvergleich ermittelt. Es werden also die Veräußerungspreise der einzelnen Wirtschaftsgüter sowie die Entnahmewerte den Buchwerten etc. gegenübergestellt – daraus ergibt sich ein Aufgabegewinn. Zunächst ist zu prüfen, ob dem ehemaligen Gewerbetreibenden ein Freibetrag zusteht. Dies ist der Fall, wenn er das 55. Lebensjahr erreicht hat oder dauernd berufsunfähig ist. Der Freibetrag ist kein fester Betrag, sondern muss ermittelt werden. Er wird nur einmal im Leben gewährt. Außerdem kommt ein ermäßigter Steuersatz in Betracht.

Betriebsverpachtung

Verpachtet der Gewerbetreibende seinen Betrieb inklusive aller wesentlicher Betriebsgrundlagen, hat er ein Wahlrecht. Er kann dem Finanzamt die Betriebsaufgabe erklären. Dann gehen die Wirtschaftsgüter des verpachteten Betriebs in das Privatvermögen des Gewerbetreibenden über und der Aufgabegewinn ist zu ermitteln. Danach erzielt der ehemalige Gewerbetreibende Einkünfte aus Vermietung und Verpachtung, die nicht gewerbesteuerpflichtig sind. Wird die Betriebsaufgabe vom Gewerbetreibenden nicht erklärt, erzielt er aus der Verpachtung des Betriebs weiterhin Einkünfte aus Gewerbebetrieb.

steuerberaten.de CEO Christian Gebert
Über den Autor Dipl.-Kfm. Christian Gebert Steuerberater, Geschäftsführer steuerberaten.de

Im Steuerrecht hat sich Christian Gebert auf Unternehmensumstrukturierungen, das internationale Steuerrecht und Umsatzsteuer spezialisiert. Unternehmen aus verschiedenen Branchen schätzen seine Expertise.

Erstellt am 04.02.2019 12:56 Uhr

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