Blog

Rückstellungen im Jahresabschluss

Dipl.-Kfm. Christian Gebert 07.04.2018 3 Min. Lesezeit

Jahresabschluss und Rückstellung – Grundsätzliches

Im Jahresabschluss sind u.a. Rückstellungen zu bilden für ungewisse Verbindlichkeiten. Das heißt die Verbindlichkeiten sind zum Zeitpunkt der Jahresabschlusserstellung bereits bekannt, allerdings der Höhe nach ungewiss. Durch die Erfassung der Rückstellungen im Jahresabschluss werden zukünftige Verluste vorweg genommen bzw. bereits berücksichtigt. Rückstellungen sind aber nur zu bilden, wenn die Veranlassung der Rückstellung bereits vor dem Jahresabschluss lag.

Einmalanfrage

Haben Sie ein dringendes steuerliches Problem?

Dann mailen Sie uns! Unsere Experten kümmern sich um Ihre Steuerangelegenheiten, erstellen Ihre Steuererklärung oder beraten Sie hinsichtlich steuerlicher Einzelfälle. Garantiert schnell und unkompliziert.

Schildern Sie uns Ihr Problem

Handelsrecht und Steuerrecht

Die handelsrechtlich zulässigen Rückstellungen weichen teilweise von den steuerrechtlich möglichen Rückstellungen ab. Das Handelsrecht sieht aber eine vorsichtige Betrachtungsweise vor, sodass grundsätzlich gesagt werden kann, dass das Handelsrecht einen größeren Spielraum für Rückstellungen lässt. Handelsrechtlich sind Rückstellungen zu bilden für ungewisse Verbindlichkeiten (z. B. Kosten für die Jahresabschlusserstellung, Pensionsrückstellungen), für drohende Verluste aus schwebenden Geschäften, für unterlassene Aufwendungen für Instandhaltungen die im Folgejahr innerhalb von drei Monaten nachgeholt werden, für Abraumbeseitigung die im Folgejahr nachgeholt wird und für Gewährleistungen, ohne rechtliche Verpflichtung.

Außerdem dürfen handelsrechtlich Rückstellungen gebildet werden für der Eigenart genau umschriebene Aufwendungen, die dem abgelaufenen oder einem früheren Geschäftsjahr zuzuordnen sind (z. B. für anstehende große Reparaturen). Kapitalgesellschaften müssen außerdem für Steuern Rückstellungen bilden, die auf stille Reserven entfallen. Es handelt sich dabei um Rückstellungen für latente Steuern. Da die Handelsbilanz nach wie vor maßgeblich für die Steuerbilanz ist sind grundsätzlich auch die Pflichtrückstellungen in der Steuerbilanz zu berücksichtigen. Allerdings gibt es eine Reihe von steuerlichen Sondervorschriften, die den Ansatz bestimmter Rückstellungen verbietet. Davon betroffen sind z.B. auch die Drohverlustrückstellungen.

Während in der Handelsbilanz eine Rückstellung für die Gewerbesteuer des Abschlussjahres zu bilden ist, ist diese Rückstellung nach Steuerrecht nicht auszuweisen. Denn die Gewerbesteuer ist seit dem Jahr 2008 keine steuerrechtliche Betriebsausgabe mehr. Gleiches gilt für die latenten Steuern (Körperschaftsteuer) der Kapitalgesellschaften.

Bilanzstichtag

Für eine Rückstellung ist es wichtig, dass diese ungewisse Verbindlichkeit am Bilanzstichtag bereits begründet ist. Es ist aber nicht nötig, dass dem Unternehmer diese Tatsache bereits am Bilanzstichtag bekannt war. Es reicht aus, wenn dem Unternehmer die Tatsache bis zum Erstellen der Bilanz bekannt wurde.

Bewertung der Rückstellung

Der Ansatz einer Rückstellung ist oft schwierig. Das Handelsrecht sieht als Ansatz den Rückzahlungsbetrag vor. Bei jährlich wiederkehrenden Rückstellungen, wie z.B. für die Jahresabschlusserstellung wird die Bewertung allerdings nicht so schwierig sein.

Es kommt dabei noch eine Abzinsung der Rückstellung in Betracht. Steuerrechtlich ist der Abzinsungssatz mit 5,5% fixiert. Die Rückstellungen sind allerdings nicht abzuzinsen, wenn sie ab dem Bilanzstichtag weniger als zwölf Monate bestehen, verzinst werden oder auf einer Anzahlung oder Vorauszahlung beruhen. Auch das Handelsrecht kennt das Abzinsungsgebot, orientiert sich aber am Marktzinssatz.

steuerberaten.de CEO Christian Gebert
Über den Autor Dipl.-Kfm. Christian Gebert Steuerberater, Geschäftsführer steuerberaten.de

Im Steuerrecht hat sich Christian Gebert auf Unternehmensumstrukturierungen, das internationale Steuerrecht und Umsatzsteuer spezialisiert. Unternehmen aus verschiedenen Branchen schätzen seine Expertise.

Erstellt am 07.04.2018 09:24 Uhr (aktualisiert am 14.07.2022 15:39 Uhr)

Die Inhalte unserer Seiten wurden mit größter Sorgfalt erstellt. Für die Richtigkeit, Vollständigkeit und Aktualität der Inhalte können wir jedoch keine Gewähr übernehmen. Die Inhalte spiegeln lediglich die Rechtslage zum Zeitpunkt der Veröffentlichung wider und können eine Steuer- und/oder Rechtsberatung im Einzelfall nicht ersetzen. Gerne können Sie sich bei Fragen direkt an unsere Kanzlei wenden.

Sie haben Fragen zu diesem Thema? Wir beraten Sie gerne persönlich.

Kontakt

Ihr Steuerberater für Unternehmen, GmbHs und Selbstständige

Laufende Betreuung

Unverbindliches Angebot erhalten

Senden Sie uns Ihre Anfrage und wir melden uns in Kürze persönlich bei Ihnen. In einem kurzen Gespräch lernen wir uns kennen, besprechen Ihren Bedarf und schauen gemeinsam, welche unserer Leistungen am besten zu Ihnen passen.

Anschließend erhalten Sie Ihr individuelles Angebot. Unkompliziert und ganz unverbindlich.

  • ${ error }
  • ${ error }
  • ${ error }
${ recommendation.join(', ') } Bitte wählen
  • ${ error }
  • ${ $validator.errors.first('visibleMessage') }
Termin für Informationsgespräch wählen
Telefontermin am ${selectedSlot.start|moment_format('dd., DD.MM.YYYY')}, ${selectedSlot.start|moment_format('HH:mm')} Uhr

Wählen Sie einen Telefontermin aus unseren Vorschlägen oder suchen Sie einen individuellen Termin.

${slot.start|moment_format('dd., DD.MM.YYYY')} ${slot.start|moment_format('HH:mm')} bis ${slot.end|moment_format('HH:mm')} Uhr
Individuellen Termin suchen
${selectedDay|moment_format('dd., DD.MM.YYYY')}

Freie Termine werden angefragt.

${slot.start|moment_format('HH:mm')} bis ${slot.end|moment_format('HH:mm')}
  • ${ error }
  • ${ error }
Einzelne Fragestellung

Einmalanfrage

Für einmalige Steuerfragen, Ihre Steuererklärung oder einzelne Beratungsfälle ohne langfristige Vertragsbindung.

Zur Einmalanfrage

Vielen Dank für Ihre Anfrage!

Wir haben eine E-Mail mit der Bestätigung an ${confirmationMail} gesendet. Sollten Sie diese Nachricht nicht erhalten, schauen Sie bitte auch in Ihren Spam-Ordner.

Wir bearbeiten Ihre Anfrage und werden uns schnellstmöglich bei Ihnen melden.

Christian Gebert erklärt steuerberaten.de

Gemeinsam erfolgreich: Ihr Steuerberater für Unternehmen

Immer top informiert

Zum Newsletter anmelden

Regelmäßig die wichtigsten Fakten aus der Welt der Steuerberatung zusammengefasst.