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Kinderfreibetrag bei der Steuererklärung

Dipl.-Kfm. Christian Gebert 26.09.2019 3 Min. Lesezeit
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Der Kinderfreibetrag bei der Steuererklärung

Der Kinderfreibetrag steht in direktem gesetzlichen Zusammenhang mit dem Erhalt des Kindergeldes, welches gewissermaßen das "Existenzminimum" eines jeden Kindes darstellt und steuerfrei ist. Hiermit wird beispielsweise der grundsätzliche Bedarf an Windeln, Kleidung, Nahrung und Flüssigkeit gedeckt sowie die notwendigen Ausgaben für eine ausreichende Bildung und Erziehung des Kindes.

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Kindergeld

Die Eltern erhalten ein monatliches Kindergeld ausbezahlt, um eine grundlegende Versorgung ihres Kindes oder ihrer Kinder gewährleisten zu können, was gerade in Fällen von Arbeitslosigkeit oder geringfügiger Beschäftigung innerhalb der Familie sehr wichtig sein kann. Am Ende eines Veranlagungszeitraumes, also eines Kalenderjahres, nimmt das Finanzamt bei der Abgabe der Einkommensteuererklärung einen automatischen Vergleich zwischen dem gezahlten Kindergeld und dem möglichen Kinderfreibetrag vor.

Voraussetzungen für den Erhalt des Kinderfreibetrages

Die Voraussetzungen für den Erhalt des Kinderfreibetrages müssen an jeweils einem Tag eines Monats erfüllt worden sein, somit wird für den gesamten Monat 1/12 des Jahresbetrages angerechnet. Kommen beispielsweise noch drei weitere Monate hinzu, in denen die Voraussetzungen vorlagen, erhalten die Eltern 4/12 des Jahresbetrages. Bleiben die Verhältnisse in allen Monaten gleich, wird der komplette Jahresbetrag angesetzt. Dieser Weg der Anrechnung wird auch "Monatsprinzip" genannt. Jedem Elternteil steht generell jeweils die Hälfte des Kinderfreibetrages zu, was auf der elektronischen Lohnsteuerkarte mit einer 0,5 unter dem Hinweis der Zahl der Kinderfreibeträge dargestellt wird. Abweichend davon finden viele Eltern beispielsweise den Hinweis 1,0 auf dem Ausdruck ihrer elektronischen Lohnsteuerkarte, welcher dort eingetragen wird, wenn die Steuerklassen 3 oder 5 für die Besteuerung gewählt wurden oder das Kind von einem der Ehepartner adoptiert wurde.

Ausnahmefälle

In Ausnahmefällen läßt sich der Anspruch auf das Kindergeld komplett auf einen Elternteil übertragen. Dies ist beispielsweise dann möglich, wenn der andere Elternteil im Ausland lebt, seinen Unterhaltsverpflichtungen nicht oder nur in geringem Umfang nachkommt, verstorben ist oder gar unbekannt ist. Auch wenn die Verantwortung für das Kind lediglich einem Elternteil allein obliegt, ist ein Übertragen des gesamten Kinderfreibetrages auf diesen möglich.

Höhe des Kinderfreibetrags

Der Kinderfreibetrag beläuft sich im Jahre 2020 auf 7.812 Euro pro Kind.

Höheres Einkommen

Haben die Eltern ein höheres Einkommen zur Verfügung, kann sich die Anwendung des Kinderfreibetrages deutlich günstiger auswirken. Allerdings ist es allen Eltern in jedem Fall zu raten, einen Antrag auf das Kindergeld zu stellen und dieses auch zu beziehen. Selbst wenn sie es nicht beantragt haben und nicht für die Versorgung ihres Kindes verwenden mussten, wird das rein rechnerisch ermöglichte Kindergeld vom Kinderfreibetrag abgezogen. Verfügen Eltern dagegen lediglich über ein geringes eigenes Einkommen, so haben sie durch den Erhalt des Kindergeldes einen erheblichen Vorteil gegenüber dem Kinderfreibetrag.

steuerberaten.de CEO Christian Gebert
Über den Autor Dipl.-Kfm. Christian Gebert Steuerberater, Geschäftsführer steuerberaten.de

Im Steuerrecht hat sich Christian Gebert auf Unternehmensumstrukturierungen, das internationale Steuerrecht und Umsatzsteuer spezialisiert. Unternehmen aus verschiedenen Branchen schätzen seine Expertise.

Erstellt am 26.09.2019 12:46 Uhr (aktualisiert am 13.06.2022 12:08 Uhr)

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