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Einfuhrumsatz bei der Einfuhr von Waren

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Einfuhrumsatz bei der Einfuhr von Waren

Als Einfuhrumsatz wird der Wert der Waren bezeichnet, die aus Drittländern (also Nicht-EU-Staaten) nach Deutschland eingeführt werden. Neben Zöllen und bestimmten Verbrauchssteuern (z. B. Mineralölsteuer und Tabaksteuer) ist die Einfuhrumsatzteuer eine zusätzliche Steuer. Im Gegensatz zur Umsatzsteuer handelt es sich bei der Einfuhrumsatzsteuer um eine Verbrauchssteuer. Im Sinne des Zollrechts handelt es sich dabei um eine Einfuhrabgabe.

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Einfuhr aus Drittländern

Bei der Einfuhr von Waren aus Drittländern in die Bundesrepublik werden die Waren von der im Ausfuhrland erhobenen Umsatzsteuer entlastet und mit der Einfuhrumsatzsteuer des Einfuhrlandes belastet. Dadurch kann sichergestellt werden, dass alle eingeführten Waren nur mit Umsatzsteuerbelastung den Endverbraucher erreichen. Da die Einfuhrumsatzsteuer bei der Einfuhr entsteht, wird sie nicht vom Finanzamt, sondern von der Bundeszollverwaltung erhoben. Die Steuersätze der Einfuhrumsatzsteuer sind identisch mit der Umsatzsteuer, die auf im Inland erbrachte Lieferungen und Leistungen erhoben werden. Das bedeutet einen allgemeinen Steuersatz bei der Einfuhrumsatzsteuer von 19 % auf den Einfuhrumsatzwert und einen ermäßigten Steuersatz von 7 % (auf Bücher, Zeitungen, Lebensmittel, Kunstgegenstände, orthopädische Vorrichtungen und Apparate). Werden Waren aus gewerblichen Gründen aus einem Drittland ins Inland eingeführt, kann der Unternehmer die Einfuhrumsatzsteuer im Rahmen des Vorsteuerabzuges nach § 15 UStG geltend machen.

Harmonisierung in der Europäische Union

Die Europäische Union ist ständig bemüht, die Einfuhrumsatzsteuern der Mitgliedsländer zu harmonisieren. Im gewerblichen, innergemeinschaftlichen Warenverkehr wird von der Bundeszollverwaltung keine Einfuhrumsatzsteuer erhoben. Die Umsatzsteuer auf Waren des innergemeinschaftlichen Erwerbs erfolgt seither über die Umsatzsteuer-Identifikationsnummern direkt durch die Finanzämter. Waren, die in anderen EU-Mitgliedsstaaten ausschließlich zu privaten Zwecken erworben werden, unterliegen nur im Erwerbsland der dortigen Umsatzsteuer. Allerdings gilt auch hier: keine Regel ohne Ausnahme. Dies gilt nicht für neue Fahrzeuge.

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Erstellt am 12.06.2018 11:12 Uhr (aktualisiert am 13.06.2022 12:19 Uhr) Autor: Dipl.-Kfm. Christian Gebert Steuerberater, Geschäftsführer steuerberaten.de

Im Steuerrecht hat sich Christian Gebert auf Unternehmensumstrukturierungen, das internationale Steuerrecht und Umsatzsteuer spezialisiert. Unternehmen aus verschiedenen Branchen schätzen seine Expertise.

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