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Die Überbrückungshilfe III Plus und die Neustarthilfe Plus für Selbstständige laufen noch bis zum 31. Dezember 2021. Für beide Programme können aktuell Anträge gestellt werden. Anschließend wird die Überbrückungshilfe III Plus im Wesentlichen als Überbrückungshilfe IV bis Ende März 2022 fortgeführt.
Unternehmen erhalten über die Überbrückungshilfe IV weiterhin die Erstattung von Fixkosten – und besonders schwer von der Corona-Pandemie betroffene Unternehmen einen zusätzlichen Eigenkapitalzuschuss. Dieses Instrument gab es bereits in der Überbrückungshilfe III und der Überbrückungshilfe III Plus und wird nun in der Überbrückungshilfe IV angepasst und verbessert. Ebenfalls fortgeführt wird die bewährte Neustarthilfe für Soloselbständige. Damit können pro Monat bis zu 1.500 Euro an direkten Zuschüssen beantragt werden - insgesamt für den verlängerten Förderzeitraum also bis zu 4.500 Euro.
Die Förderbedingungen der Überbrückungshilfe IV sind weitgehend deckungsgleich mit der laufenden Überbrückungshilfe III Plus. Grundlegende Antragsvoraussetzung ist weiterhin ein durch Corona bedingter Umsatzrückgang von 30 Prozent im Vergleich zum Referenzzeitraum 2019.
Der maximale Fördersatz der förderfähigen Fixkosten beträgt 90 Prozent bei einem Umsatzrückgang von über 70 Prozent. So können weiterhin die Kosten für Miete, Pacht, Zinsaufwendungen für Kredite, Ausgaben für Instandhaltung, Versicherungen usw. geltend gemacht werden. Kostenpositionen wie Modernisierungs- oder Renovierungsausgaben, die seit dem Förderzeitraum November 2020 von vielen Unternehmen bereits genutzt wurden, sind künftig keine förderfähigen Kostenpositionen mehr.
Kann im Dezember 2021 und Januar 2022 ein durch Corona bedingter Umsatzeinbruch von mindestens 50 Prozent aufgewiesen werden, besteht in der Überbrückungshilfe IV der Anspruch auf einen Zuschlag von bis zu 30 Prozent der Fixkostenerstattung.
Für Schausteller, Marktleute und private Veranstalter von abgesagten Advents- und Weihnachtsmärkten beträgt der Eigenkapitalzuschuss 50 Prozent. Diese müssen einen Umsatzeinbruch von mindestens 50 Prozent im Dezember 2021 nachweisen.
Haben Sie Fragen zu Überbrückungshilfe oder Neustarthilfe? Können wir Sie bei der Beantragung der Gelder unterstützen? Dann melden Sie sich gerne bei uns.
Erstellt am 09.12.2021 14:09 Uhr
(aktualisiert am 23.06.2022 08:23 Uhr)
Autor: Dipl.-Kfm. Christian Gebert
Steuerberater, Geschäftsführer steuerberaten.de
Im Steuerrecht hat sich Christian Gebert auf Unternehmensumstrukturierungen, das
internationale Steuerrecht und Umsatzsteuer spezialisiert. Unternehmen aus
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