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Ausschüttungen bei einer GmbH

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Ausschüttung aus einer GmbH

Werden die Gewinne einer GmbH an die Gesellschafter ausgeschüttet, erzielt der Gesellschafter damit Einkünfte, die er in seiner Einkommensteuererklärung versteuern muss.

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Einkünfte aus Kapitalvermögen

Grundsätzlich handelt es sich um Einkünfte aus Kapitalvermögen, solange die GmbH-Beteiligung im Privatvermögen gehalten wird. Dem Gesellschafter wird die Ausschüttung unter Einbehalt der Abgeltungssteuer ausgezahlt. In seiner Einkommensteuererklärung kann er dann berechnen lassen, ob die Abgeltungssteuer mit 25% oder sein persönlicher Einkommensteuersatz günstiger ist. Außerdem besteht für Gesellschaftern mit mindestens 25% der Anteile bzw. mit 1% der Anteile und Tätig werden für die Gesellschaft die Möglichkeit das Teileinkünfteverfahren zu wählen. Dann sind nur 60% der Ausschüttung zu versteuern. Allerdings dann zwangsläufig mit dem persönlichen Steuersatz. Außerdem kann der Gesellschafter dann Werbungskosten zu 60% geltend machen.

Einkünfte aus Gewerbebetrieb

Hält der Gesellschafter einer GmbH die GmbH-Anteile in seinem Einzelunternehmen, z.B. weil die GmbH ihm für sein Einzelunternehmen Umsätze vermittelt und die Anteile damit Betriebsvermögen sind, führen Gewinnausschüttungen zu Einkünften aus Gewerbebetrieb. Die Einnahmen sind im Einzelunternehmen zu erfassen. Doch auch hier gelten die gleichen Regelungen, wie Abgeltungssteuer, persönlicher Steuersatz und Teileinkünfteverfahren.

Beherrschender Gesellschafter

Erhält ein beherrschender Gesellschafter, also mit Mehrheitsstimmrecht, eine Ausschüttung, gilt sie schon im Zeitpunkt der Beschlussfassung als zugeflossen. Die tatsächliche Auszahlung ist dann nicht mehr wichtig.

Auf Seiten der GmbH

Eine Gewinnausschüttung ist durch die Gesellschafterversammlung zu beschließen. Die Beschlussfassung wird auch später dem Finanzamt vorgelegt.

Die GmbH muss dann die Gewinnausschüttung wie beschlossen durchführen. Die Gesellschafter erhalten die Auszahlung unter Einbehalt der Abgeltungssteuer und des Solidaritätszuschlags. Hierüber sind Steuerbescheinigungen auszustellen. Dem für die GmbH zuständige Finanzamt ist eine Kapitalertragssteueranmeldung für den Monat der Ausschüttung einzureichen. Hierin werden die Ausschüttungen, die Abgeltungssteuer und der Solidaritätszuschlag erklärt. Zu der Kapitalertragssteueranmeldung wird eine Kopie der Beschlussfassung beigefügt. Die Abgeltungssteuer und der Solidaritätszuschlag sind dann an das Finanzamt abzuführen.

Durch die Auszahlung der Netto-Gewinnausschüttungen an die Gesellschafter und die Zahlung der Steuerbeträge an das Finanzamt ergibt sich dann die Brutto-Gewinnausschüttung, die in der Beschlussfassung festgehalten wurde.

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