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Gewinnausschüttungen in der Steuererklärung

Verteilt eine Kapitalgesellschaft Gewinne an ihre Gesellschafter bzw. Anteilseigner, erhalten diese sog. Gewinnausschüttungen. Gesellschafter einer Kapitalgesellschaft müssen nur die Gewinnausschüttungen versteuern und ggf. Gehaltsbezüge oder Vermietungsgelder, die sie von ihrer Kapitalgesellschaft erhalten. Bei Unternehmern von Einzelunternehmen oder Personengesellschaften ist das anders. Sie müssen den gesamten Gewinn des Unternehmens versteuern. Die Steuern für den Gewinn der Kapitalgesellschaft zahlt die Kapitalgesellschaft mit der Körperschaftsteuer.

Gewinnausschüttungen stammen also aus versteuerten Geldern. Zunächst zahlt die Kapitalgesellschaft 15 % Körperschaftsteuer zuzüglich Solidaritätszuschlag auf den Gewinn. Wird dann der Gewinn ausgeschüttet, zahlt der Anteilseigner noch einmal 25 % Kapitalertragsteuer zuzüglich Annexsteuern. Handelt es sich beim Anteilseigner ebenfalls um eine Kapitalgesellschaft, sind die Ausschüttungen bis auf 5 % steuerfrei.

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Verschiedene Gewinnausschüttungen

Gewinnausschüttungen werden in verschiedene Arten unterteilt. Bei offenen Gewinnausschüttungen wird die Gewinnausschüttung aus dem Gewinn eines abgelaufenen Jahres beschlossen und dann durchgeführt. Auch Vorabausschüttungen gehören zu den offenen Gewinnausschüttungen. Eine Gewinnausschüttung, die nur das Steuerrecht kennt, ist die verdeckte Gewinnausschüttung. Definiert ist diese Gewinnausschüttung nirgends, der Bundesfinanzhof hat dazu Grundsätze aufgestellt: eine (bei der Kapitalgesellschaft eintretende) Vermögensminderung oder verhinderte Vermögensmehrung, die durch das Gesellschaftsverhältnis veranlasst ist, sich auf die Höhe des Unterschiedsbetrags i. S. v. § 4 (1) S. 1 EStG auswirkt und in keinem Zusammenhang mit einer offenen Ausschüttung steht.

Ein Beispiel für eine verdeckte Gewinnausschüttung ist z. B. eine unangemessen hohe Miete, die die Kapitalgesellschaft an ihren Gesellschafter für das von ihm gemietete Betriebsgrundstück zahlt.

Versteuerung beim Gesellschafter

Grundsätzlich zahlt der Gesellschafter 25 % Abgeltungssteuer auf die Gewinnausschüttung sowie Solidaritätszuschlag und ggf. Kirchensteuer (Annexsteuern). Bei der Einkommensteuerveranlagung kann der Gesellschafter dann zur Versteuerung mit seinem persönlichen Steuersatz optieren. Des Weiteren besteht die Möglichkeit zur Option zum Teileinkünfteverfahren, wenn der Gesellschafter zu mindestens 25 % beteiligt ist – oder zu mindestens 1 % beteiligt ist und für die Gesellschaft (z. B. als Geschäftsführer) tätig ist. Ist der Gesellschafter eine Kapitalgesellschaft, ist die Ausschüttung steuerfrei. Allerdings gelten 5 % als nicht abziehbare Betriebsausgaben, sodass effektiv nur 95 % steuerfrei sind. Die Kapitalgesellschaft zahlt dann 15 % Körperschaftsteuer sowie Solidaritätszuschlag auf die 5 %.

steuerberaten.de CEO Christian Gebert

Erstellt am 09.03.2019 10:53 Uhr (aktualisiert am 13.06.2022 12:07 Uhr) Autor: Dipl.-Kfm. Christian Gebert Steuerberater, Geschäftsführer steuerberaten.de

Im Steuerrecht hat sich Christian Gebert auf Unternehmensumstrukturierungen, das internationale Steuerrecht und Umsatzsteuer spezialisiert. Unternehmen aus verschiedenen Branchen schätzen seine Expertise.

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