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Freie Mitarbeiter

Dipl.-Kfm. Christian Gebert 14.05.2018 2 Min. Lesezeit

Freie Mitarbeit

Mittlerweile gibt es sie in jedem Bereich, die freien Mitarbeiter. Das sind Mitarbeiter, die für den Auftraggeber tätig werden, aber keinen Arbeitsvertrag abschließen. Freie Mitarbeiter arbeiten selbstständig und können sich in aller Regel ihre Zeit frei einteilen.

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Arbeitsrechtliches

Für Auftraggeber sind die freien Mitarbeiter deshalb interessant, weil sie für diese keine Sozialversicherungsbeiträge zahlen müssen und die freien Mitarbeiter auch nicht dem besonderen Schutz der Arbeitnehmer unterliegen. Daher entfallen der Kündigungsschutz, Mutterschutz oder Urlaub. Natürlich besteht auch die Möglichkeit, dass der Arbeitgeber die Vorteile der freien Mitarbeit ausnutzt, aber der freie Mitarbeiter trotzdem wie ein Angestellter behandelt wird. Ist der freie Mitarbeiter z. B. weisungsgebunden, nicht frei in seiner Zeiteinteilung oder kann er Aufträge nicht ablehnen, ist er wohl eher als Arbeitnehmer einzustufen.

Dagegen besteht auch die Möglichkeit, dass dem freien Mitarbeiter die Vorteile eines Arbeitnehmers gewährt werden, wie z. B. bezahlter Urlaub, (Lohn-)Fortzahlung im Krankheitsfall oder garantierte Einnahmen, also fehlendes Unternehmerrisiko. Auch hier ist der freie Mitarbeiter eher als Arbeitnehmer einzustufen.

Sozialversicherung

Da Arbeitnehmer in die Kranken-, Pflege-, Arbeitslosen- und Rentenversicherung einzahlen, wird auch von Seiten der Deutschen Rentenversicherung eine Überprüfung der freien Mitarbeiter vorgesehen. Denn handelt es sich zwar offiziell um einen freien Mitarbeiter, wird dieser aber effektiv als Angestellter behandelt, spricht man von Scheinselbstständigkeit. Hier ist das Prüfkriterium in erster Linie das Unternehmerrisiko. Kann der freie Mitarbeiter tatsächlich wie ein Unternehmer handeln? Kann er seine unternehmerischen Chancen nutzen, also z. B. auch Aufträge von Auftraggebern annehmen? Hat er vielleicht sogar selbst Angestellte?

Wird die Scheinselbstständigkeit festgestellt, muss der Auftraggeber und damit Arbeitgeber die Arbeitgeberbeiträge nachzahlen. Dies ist meist ein teures Unterfangen. Dem (ehemals) freien Mitarbeiter trifft es dabei nicht so hart, da er ja bereits Krankenversicherungsbeiträge geleistet hat. Sollten Zweifel bestehen, ob nun ein freier Mitarbeiter tatsächlich auch vom Sozialversicherungsträger als freier Mitarbeiter betrachtet wird, besteht die Möglichkeit, ein sog. Statusfeststellungsverfahren bei der Deutschen Rentenversicherung in Berlin durchführen zu lassen.

steuerberaten.de CEO Christian Gebert
Über den Autor Dipl.-Kfm. Christian Gebert Steuerberater, Geschäftsführer steuerberaten.de

Im Steuerrecht hat sich Christian Gebert auf Unternehmensumstrukturierungen, das internationale Steuerrecht und Umsatzsteuer spezialisiert. Unternehmen aus verschiedenen Branchen schätzen seine Expertise.

Erstellt am 14.05.2018 11:05 Uhr (aktualisiert am 13.06.2022 12:10 Uhr)

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