Blog

Gemeinnützigkeit bei Vereinen

Dipl.-Kfm. Christian Gebert 10.01.2018 3 Min. Lesezeit

Gemeinnützigkeit bei Vereinen

Die Gemeinnützigkeit ist in der Abgabenordnung definiert: Ein Verein ist gemeinnützig tätig, wenn er selbstlos die Allgemeinheit auf materiellem, geistigem oder sittlichem Gebiet fördert. Vereine können auch mildtätig oder kirchlich tätig sein, um neben den gemeinnützigen Vereinen steuerbegünstigt zu sein. Doch die gemeinnützigen Vereine sind in der Überzahl. Abgesehen von der Steuerbegünstigung des Vereins gibt es auch für die Spender einen steuerlichen Anreiz. Spenden an gemeinnützige Vereine können bei der Einkommensteuer-, Körperschaftsteuer- und Gewerbesteuererklärung abgesetzt werden. Außerdem sind Aufwandsentschädigungen für Trainer, Referenten usw. bis 2.400 Euro im Jahr steuerfrei (sog. Übungsleiterpauschale).

Einmalanfrage

Haben Sie ein dringendes steuerliches Problem?

Dann mailen Sie uns! Unsere Experten kümmern sich um Ihre Steuerangelegenheiten, erstellen Ihre Steuererklärung oder beraten Sie hinsichtlich steuerlicher Einzelfälle. Garantiert schnell und unkompliziert.

Schildern Sie uns Ihr Problem

Steuerbefreiung

Gemeinnützige Vereine sind von der Körperschaftsteuer befreit, solange sie ihren satzungsgemäßen Zwecken – also der Gemeinnützigkeit – dienen. Die Steuerbefreiung gilt allerdings nicht für die Betriebe wirtschaftlicher Art. Dies ist z. B. der Fall, wenn ein Sportverein im Vereinsheim eine Gaststätte betreibt und hieraus Gewinne erzielt. Zusätzlich gibt es Steuerbefreiungen bei der Erbschaftsteuer und der Grundsteuer.

Soweit keine Steuerbefreiung für die Umsatzsteuer in Betracht kommt, unterliegt der gemeinnützige Verein dem ermäßigten Steuersatz von 7 %. Das gilt z. B. für die Vermögensverwaltung. Die Betriebe wirtschaftlicher Art unterliegen dem Regelsteuersatz.

Sonstige Vorteile

Gemeinnützige Vereine genießen noch weitere – nicht steuerliche – Vorteile. Beispielsweise können ihnen öffentliche Zuschüsse gewährt werden oder sie können Zivildienstleistende beschäftigen.

Gemeinnützige Zwecke

Gemeinnützige Zwecke sind in der Abgabenordnung beispielhaft aufgeführt. Es wird dort u. a. die Förderung von Wissenschaft, Forschung, Religion, Jugend- und Altenhilfe, Denkmalschutz und Denkmalpflege oder des Tierschutzes genannt. Politische Förderungen stellen niemals gemeinnützige Förderungen dar. Auch nicht, wenn es im Bereich der Jugendarbeit ist.

Höchstgrenzen

Sportvereine sind nicht für die Allgemeinheit und dann nicht gemeinnützig, wenn der Kreis der Mitglieder durch hohe Aufnahmegebühren und Mitgliedsbeträge klein gehalten wird. Das ist der Fall, wenn Mitgliedsbeiträge 1.023 Euro im Jahr pro Mitglied ausmachen und die Aufnahmegebühren mehr als 1.534 Euro betragen.

Bescheinigung der Gemeinnützigkeit

Das Finanzamt entscheidet bei der Körperschaftsteuer-Veranlagung über die Gemeinnützigkeit des Vereins. Bei Neugründungen werden auf Antrag vorläufige Bescheinigungen ausgestellt. Damit kann der Verein Spenden entgegen nehmen. Die Bescheinigung ist jederzeit widerlich und für 18 Monate ausgestellt.

steuerberaten.de CEO Christian Gebert
Über den Autor Dipl.-Kfm. Christian Gebert Steuerberater, Geschäftsführer steuerberaten.de

Im Steuerrecht hat sich Christian Gebert auf Unternehmensumstrukturierungen, das internationale Steuerrecht und Umsatzsteuer spezialisiert. Unternehmen aus verschiedenen Branchen schätzen seine Expertise.

Erstellt am 10.01.2018 18:32 Uhr (aktualisiert am 14.07.2022 14:40 Uhr)

Die Inhalte unserer Seiten wurden mit größter Sorgfalt erstellt. Für die Richtigkeit, Vollständigkeit und Aktualität der Inhalte können wir jedoch keine Gewähr übernehmen. Die Inhalte spiegeln lediglich die Rechtslage zum Zeitpunkt der Veröffentlichung wider und können eine Steuer- und/oder Rechtsberatung im Einzelfall nicht ersetzen. Gerne können Sie sich bei Fragen direkt an unsere Kanzlei wenden.

Sie haben Fragen zu diesem Thema? Wir beraten Sie gerne persönlich.

Kontakt

Ihr Steuerberater für Unternehmen, GmbHs und Selbstständige

Laufende Betreuung

Unverbindliches Angebot erhalten

Senden Sie uns Ihre Anfrage und wir melden uns in Kürze persönlich bei Ihnen. In einem kurzen Gespräch lernen wir uns kennen, besprechen Ihren Bedarf und schauen gemeinsam, welche unserer Leistungen am besten zu Ihnen passen.

Anschließend erhalten Sie Ihr individuelles Angebot. Unkompliziert und ganz unverbindlich.

  • ${ error }
  • ${ error }
  • ${ error }
${ recommendation.join(', ') } Bitte wählen
  • ${ error }
  • ${ $validator.errors.first('visibleMessage') }
Termin für Informationsgespräch wählen
Telefontermin am ${selectedSlot.start|moment_format('dd., DD.MM.YYYY')}, ${selectedSlot.start|moment_format('HH:mm')} Uhr

Wählen Sie einen Telefontermin aus unseren Vorschlägen oder suchen Sie einen individuellen Termin.

${slot.start|moment_format('dd., DD.MM.YYYY')} ${slot.start|moment_format('HH:mm')} bis ${slot.end|moment_format('HH:mm')} Uhr
Individuellen Termin suchen
${selectedDay|moment_format('dd., DD.MM.YYYY')}

Freie Termine werden angefragt.

${slot.start|moment_format('HH:mm')} bis ${slot.end|moment_format('HH:mm')}
  • ${ error }
  • ${ error }
Einzelne Fragestellung

Einmalanfrage

Für einmalige Steuerfragen, Ihre Steuererklärung oder einzelne Beratungsfälle ohne langfristige Vertragsbindung.

Zur Einmalanfrage

Vielen Dank für Ihre Anfrage!

Wir haben eine E-Mail mit der Bestätigung an ${confirmationMail} gesendet. Sollten Sie diese Nachricht nicht erhalten, schauen Sie bitte auch in Ihren Spam-Ordner.

Wir bearbeiten Ihre Anfrage und werden uns schnellstmöglich bei Ihnen melden.

Christian Gebert erklärt steuerberaten.de

Gemeinsam erfolgreich: Ihr Steuerberater für Unternehmen

Immer top informiert

Zum Newsletter anmelden

Regelmäßig die wichtigsten Fakten aus der Welt der Steuerberatung zusammengefasst.