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Personengesellschaft - aus steuerlicher Sicht

Dipl.-Kfm. Christian Gebert 29.05.2018 3 Min. Lesezeit
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Unterschiedliche Personengesellschaften

Es gibt verschiedene Gesellschaftsformen. Einige gehören zu den Kapitalgesellschaften und einige zu den Personengesellschaften. Hier wollen wir die Personengesellschaften unter die Lupe nehmen. Bei den Personengesellschaften gibt es verschiedene Möglichkeiten. Folgende Gesellschaften sind Personengesellschaften:

  • Gesellschaft bürgerlichen Rechts (GbR)
  • Offene Handelsgesellschaft (OHG)
  • Kommanditgesellschaft (KG)
  • Partnerschaftsgesellschaft (PartG)
  • Stille Gesellschaft
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Gesellschaft bürgerlichen Rechts (GbR)

Die GbR ist die Grundform der Personengesellschaft. Sie ist im BGB aufgeführt und hat daher ihren Namen. Die GbR kann schon durch konkludentes Handeln entstehen, also zum Beispiel wenn sich zwei Unternehmer zusammen schließen und fortan als ein Unternehmen agieren. Hierfür ist kein Gesellschaftsvertrag notwendig, doch aber sinnvoll. Häufig nutzen Ärzte, Rechtsanwälte oder andere Freiberufler diese Gesellschaftsform. Es besteht die Möglichkeit die GbR ins Handelsregister eintragen zu lassen. Dadurch wird sie dann zur OHG oder KG. Grundsätzlich wird die Gesellschaft damit auch buchführungspflichtig.

Offene Handelsgesellschaft (OHG)

Eine OHG besteht aus zwei oder mehreren Gesellschaftern, die alle Vollhafter sind. Damit haften die Gesellschafter mit ihrem ganzen Vermögen. Die OHG kann unter ihrer Firma Rechte erwerben und Verbindlichkeiten eingehen.

Kommanditgesellschaft (KG)

Bei einer KG gibt es Vollhafter (Komplementäre) und Teilhafter (Kommanditisten). Nur die Komplementäre haften mit ihrem gesamten Vermögen. Die Kommanditisten nur mit ihrer Gesellschaftseinlage. Die GmbH & Co. KG ist ebenfalls eine KG, also eine Personengesellschaft. Hier ist der Vollhafter allerdings eine GmbH.

Partnerschaftsgesellschaft (PartG)

Die PartG ist Freiberuflern vorbehalten. Sie ist vergleichbar mit der OHG.

Stille Gesellschaft

Bei der Stillen Gesellschaft handelt es sich um den Exoten. Hier beteiligt sich der „Stille“ am Handelsgeschäft eines Unternehmers. Seine Einlage kann auch verdeckt bleiben, woher der Name „Still“ kommt. In Erscheinung tritt aber nur der tätige Unternehmer.

Steuerliche Betrachtung

Alle Personengesellschaften unterliegen dem Einkommensteuerrecht. Grundsätzlich unterliegen die Personengesellschaften auch der Gewerbesteuer, jedoch sind reine Freiberufler-Personengesellschaften (z. B. PartG) von der Gewerbesteuer ausgenommen. Die Personengesellschaft gibt eine „Gesonderte und einheitliche Gewinnfeststellungserklärung“ ab. Danach werden die Gewinnanteile für die einzelnen Gesellschafter festgestellt und an deren jeweilig zuständiges Finanzamt weitergegeben. Ggf. auch der anteilige Gewerbesteuermessbetrag zur Anrechnung auf die Einkommensteuer. Umsatzsteuerlich ist die Personengesellschaft grundsätzlich der Unternehmer und nicht jeder einzelne Gesellschafter. Die Umsatzsteuervoranmeldungen und die Umsatzsteuererklärung ist für die Gesellschaft abzugeben. Gleiches gilt für die Gewerbesteuer.

steuerberaten.de CEO Christian Gebert
Über den Autor Dipl.-Kfm. Christian Gebert Steuerberater, Geschäftsführer steuerberaten.de

Im Steuerrecht hat sich Christian Gebert auf Unternehmensumstrukturierungen, das internationale Steuerrecht und Umsatzsteuer spezialisiert. Unternehmen aus verschiedenen Branchen schätzen seine Expertise.

Erstellt am 29.05.2018 11:05 Uhr (aktualisiert am 19.07.2022 12:50 Uhr)

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