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Stammkapital einer GmbH

Dipl.-Kfm. Christian Gebert 05.06.2018 3 Min. Lesezeit

Stammkapital einer GmbH

Das Stammkapital, das in eine Gesellschaft mit beschränkter Haftung eingelegt wird, wird von den Gesellschaftern oder einem Einzelunternehmer erbracht und muss in Deutschland mindestens 25.000 Euro betragen (§ 5 GmbHG). Die GmbH haftet zwar mit ihrem Gesamtvermögen, jeder einzelne Gesellschafter kann jedoch nicht für die Gesamtschulden der Gesellschaft in Haftung genommen werden, wenn er seinen Anteil am Stammkapital wirksam geleistet hat.

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Höhe und Verwendung des Stammkapitals

Das Stammkapital ist nicht, wie landläufig angenommen wird, eine Sicherungseinlage, sondern kann nach der notariellen Prüfung für Geschäftszwecke verwendet werden. Es darf aber nicht an einen Gesellschafter zurückgeführt werden. Bei Ausscheiden eines Gesellschafters vor Erbringung seines Anteils am Stammkapital übernehmen die anderen Gesellschafter die fehlende Haftung. Wenn ein Gesellschafter aus der GmbH austritt, was nur unter eng definierten Bedingungen möglich ist, wird sein Geschäftsanteil eingezogen, der austrittswillige Gesellschafter erhält im Gegenzug eine Abfindung nach dem Verkehrswert des Unternehmens und im Verhältnis zu seinen GmbH-Anteilen. Die Höhe des Stammkapitals wird immer wieder diskutiert, da nach EU-Regelungen seit den 2000er Jahren die europäische Niederlassungsfreiheit zur Gründung von Gesellschaften nach britischem Recht (Limited) geführt hat, deren Stammkapital nur wenige Pfund betragen muss. Der deutsche Gesetzgeber hat darauf mit der Rechtsform der haftungsbeschränkten Unternehmergesellschaft (UG) reagiert, die mit einem Euro Stammkapital gegründet werden kann. Im Gegenzug müssen hier 25 Prozent des Jahresgewinns an Rücklagen gebildet werden, bis ein Stammkapital von 25.000 Euro erreicht ist.

Haftung über das Stammkapital

Eine GmbH wird mit dem Hauptzweck gegründet, die Haftung der Gesellschafter auf das Stammkapital zu beschränken. Das ist von Rechts wegen auch immer noch wirksam, die aktuelle Rechtsprechung erlaubt jedoch Ausnahmen. Zunächst ist zwischen Schulden der GmbH und Schulden von Gesellschaftern zu unterscheiden, die durch Pflichtverletzungen und nachfolgenden Schaden für die GmbH entstehen können. Wenn ein Gesellschafter durch unzulässiges Handeln – meist Einmischung in Vertragsverhandlungen der GmbH – Schaden verursacht, würde er theoretisch für diesen Schaden über seinen Anteil am Stammkapital hinaus haften, praktisch ist das oft schwer durchsetzbar. Eine stärkere Haftung trifft den Geschäftsführer, der bei Pflichtverletzungen für entstehenden Schaden nach § 43 GmbHG gegenüber der Gesellschaft, aber nicht gegenüber den Gläubigern haftet. Ausnahmen betreffen lediglich steuerliche und sozialabgabenrelevante Vorgänge sowie das Insolvenzrecht – in dieser Hinsicht haften Geschäftsführer auch gegenüber den Gläubigern mit ihrem Gesamtvermögen. Da es zwischen der Geschäftsführung der GmbH in wirtschaftlicher Hinsicht und den gesetzlichen Vorschriften über Steuern, Abgaben und einem rechtzeitigen Insolvenzantrag Pflichtenkollisionen gibt, wird in der aktuellen Rechtsprechung die genaue Haftung des Geschäftsführers immer wieder neu verhandelt. Als Fazit lässt sich festhalten, dass das Stammkapital einer GmbH im gewöhnlichen Insolvenzfall die Haftung der Gesellschafter abdeckt, solange keine schwerwiegenden und / oder strafrechtlich relevanten Pflichtverletzungen vorliegen.

steuerberaten.de CEO Christian Gebert
Über den Autor Dipl.-Kfm. Christian Gebert Steuerberater, Geschäftsführer steuerberaten.de

Im Steuerrecht hat sich Christian Gebert auf Unternehmensumstrukturierungen, das internationale Steuerrecht und Umsatzsteuer spezialisiert. Unternehmen aus verschiedenen Branchen schätzen seine Expertise.

Erstellt am 05.06.2018 17:03 Uhr (aktualisiert am 17.06.2022 16:55 Uhr)

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