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Innergemeinschaftlicher Erwerb

Dipl.-Kfm. Christian Gebert 28.06.2018 3 Min. Lesezeit

Innergemeinschaftlicher Erwerb

Werden Unternehmer nicht nur in Deutschland (umsatzsteuerlich Inland) tätig, sondern auch grenzüberschreitend ist besondere Vorsicht bei der Berechnung der Umsatzsteuer geboten. Der innergemeinschaftliche Erwerb ist, worauf der Name schon hindeutet, nur innerhalb der EU-Mitgliedsstaaten möglich. Wird Ware von einem Unternehmer in einem Mitgliedsstaat der EU an einen anderen Unternehmer in einem anderen Mitgliedstaat der EU verkauft, liegt ein innergemeinschaftlicher Erwerb vor. Dieser Vorgang ist in der Europäischen Union harmonisiert, sodass der deutsche Unternehmer einen innergemeinschaftlichen Erwerb erzeugen kann, aber auch der polnische Unternehmer. Der Vorgang heißt in Polen nur anders und wird wohl auch in einer anderen Vorschrift stehen als im deutschen Umsatzsteuergesetz.

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Wieso?

Die Ware soll in dem Land besteuert werden, in dem sie am langen Ende bleibt. Das wird als Bestimmungslandprinzip bezeichnet.

Wie?

Nehmen wir als Beispiel den deutschen Unternehmer Schuhmann, der in Köln ein Schuhgeschäft als Einzelhändler betreibt. Er kauft 200 Paar Schuhe beim portugiesischen Schuhproduzenten Sapatos. Der übergibt die Schuhe in Braga (Portugal) einem Frachtführer. Der Lkw-Fahrer bringt die Schuhe direkt zum Kölner Geschäft. Dies ist ein klassischer Fall des innergemeinschaftlichen Erwerbs für den Kölner Unternehmer. Gleichzeitig tätigt der portugiesische Unternehmer eine sog. innergemeinschaftliche Lieferung, die steuerfrei ist.

Formalitäten

Beide Unternehmer benötigen für die korrekte Abwicklung eine sog. Umsatzsteuer-Identifikationsnummer. Damit wird dem anderen Unternehmer signalisiert, dass als Geschäftspartner ein „richtiger“ Unternehmer agiert. Die Umsatzsteuer-Identifikationsnummern der Gegenseite müssen auf die tatsächliche Existenz bzw. Korrektheit überprüft werden. Das geht in Deutschland über die Seite des Bundesministeriums der Finanzen.

Der liefernde Unternehmer muss eine ordentliche Rechnung ausstellen und er muss sie ohne Umsatzsteuer ausstellen, da die Lieferung ja steuerfrei ist. Der erwerbende muss die Umsatzsteuer in seinem Mitgliedsstaat abführen. Das funktioniert für deutsche Unternehmer über die Umsatzsteuervoranmeldung. Hier wird die sog. Erwerbsteuer mit der Umsatzsteuer für die eigenen Umsätze abgeführt. Meistens kann der Unternehmer die Erwerbsteuer sofort wieder wie Vorsteuer abziehen, sodass in Summe nichts abzuführen ist.

Besonderheiten

Grundsätzlich müssen Kleinunternehmer oder Unternehmer, die nur steuerfreie Umsätze tätigen (z.B. Ärzte) keine Erwerbsteuer abführen. Sie zahlen die ausländische Umsatzsteuer und müssen dafür nichts weiter unternehmen. Überschreiten sie allerdings die Lieferschwelle von 12.500 Euro im Jahr, müssen sie sich ebenfalls eine Umsatzsteuer-Identifikationsnummer erteilen lassen und die Erwerbsteuer abführen.

Bei neuen Fahrzeugen müssen nicht nur Unternehmer, sondern auch Privatpersonen die Erwerbsteuer für den Lieferanten im Bestimmungsland abführen.

steuerberaten.de CEO Christian Gebert
Über den Autor Dipl.-Kfm. Christian Gebert Steuerberater, Geschäftsführer steuerberaten.de

Im Steuerrecht hat sich Christian Gebert auf Unternehmensumstrukturierungen, das internationale Steuerrecht und Umsatzsteuer spezialisiert. Unternehmen aus verschiedenen Branchen schätzen seine Expertise.

Erstellt am 28.06.2018 18:37 Uhr (aktualisiert am 26.07.2022 15:03 Uhr)

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