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Rabattfreibetrag von Arbeitnehmern

Dipl.-Kfm. Christian Gebert 18.05.2019 2 Min. Lesezeit

Definition des Rabattfreibetrages

Der Arbeitgeber hat die Möglichkeit, seinen Arbeitnehmern Sachbezüge zu gewähren. Diese Sachbezüge sind bis zu einem Höchstbetrag von 1.008 € im Jahr steuerfrei. Dieser Freibetrag wird im deutschen Steuerrecht auch als Rabattfreibetrag bezeichnet.

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Was ist ein Sachbezug?

Als Sachbezug werden dabei die Dienstleistungen und Waren bezeichnet, die der Arbeitgeber nicht pauschal versteuert hat und die nicht überwiegend für den Bedarf seiner Arbeitnehmer erbracht oder hergestellt und vertrieben hat. Dabei berechnet sich der Wert des Sachbezuges aus dem üblichen Verkaufspreis abzüglich eines steuerfreien Rabattes in Höhe von 4% abzüglich des Entgeltes, welches vom Arbeitnehmer für den Sachbezug geleistet wird.

Übersteigt die Summe der Sachbezüge den Freibetrag, so ist nur der den Freibetrag übersteigende Betrag als geldwerter Vorteil beim Steuerpflichtigen der Einkommensteuer zu unterwerfen. Hintergrund dieser Regelung ist die Tatsache, dass die gewährten Rabatte in direktem Zusammenhang mit dem Arbeitsverhältnis des Steuerpflichtigen stehen, somit als Einnahme aus dem Arbeitsverhältnis zu sehen sind und als Einkommen aus nicht selbständiger Arbeit der Einkommensteuer unterliegen. Dabei dient der Rabattfreibetrag der Vermeidung von Härtefällen. Übersteigen die Rabatte monatlich nicht die Freigrenze von 44 €, so sind sie steuerlich überhaupt nicht zu berücksichtigen, liegen sie allerdings darüber, so ist der gesamte Betrag und nicht nur der die Freigrenze übersteigende Betrag zu berücksichtigen.

steuerberaten.de CEO Christian Gebert
Über den Autor Dipl.-Kfm. Christian Gebert Steuerberater, Geschäftsführer steuerberaten.de

Im Steuerrecht hat sich Christian Gebert auf Unternehmensumstrukturierungen, das internationale Steuerrecht und Umsatzsteuer spezialisiert. Unternehmen aus verschiedenen Branchen schätzen seine Expertise.

Erstellt am 18.05.2019 09:18 Uhr (aktualisiert am 13.06.2022 12:11 Uhr)

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