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Ausfuhrlieferung und die Umsatzsteuer

Dipl.-Kfm. Christian Gebert 21.04.2018 2 Min. Lesezeit

Ausfuhrlieferung und die Umsatzsteuer

In Europa kommen sie kaum noch vor – die Ausfuhrlieferungen. Denn dieses umsatzsteuerliche Konstrukt gibt es nur bei der Beteiligung eines sog. Drittlandes. Und diese Drittländer sind in Europa rar geworden. Ausfuhrlieferungen sind gem. § 4 UStG und § 6 UStG umsatzsteuerfrei.

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Was bedeutet Drittland?

Ein Drittland ist umsatzsteuerlich verkürzt gesagt alles, was nicht zur Europäischen Union gehört. Damit auch die Schweiz oder Norwegen.

Voraussetzungen

Auch hier, wie bei der steuerfreien, innergemeinschaftlichen Lieferung, geht es um die Lieferung von Waren. Damit es für den deutschen Unternehmer eine steuerfreie Ausfuhrlieferung wird, muss der von Deutschland aus in das Drittland liefern, also z. B. in die Schweiz oder USA. Dabei muss sich die Ware vom Lieferanten zum Abnehmer bewegen. Das kann durch ein Frachtunternehmen, den Abnehmer oder Lieferanten erfolgen. Wichtig sind die Beleg- und Buchnachweise. Der Spediteur wird für die Ausfuhr einen Versendungsbeleg ausstellen. Auch ein Buchnachweis wird in aller Regel vom Spediteur weitergeleitet, also z. B. die Zollabfertigung. Wichtig ist, dass der deutsche Unternehmer die Waren direkt an den Unternehmer im Drittland liefert oder versendet. Bestellt z. B. ein anderer deutscher Unternehmer Waren, die dann aber direkt an dessen Schweizer Abnehmer vom ersten deutschen Unternehmer versandt werden, ist nur die Lieferung des zweiten Deutschen an den Schweizer eine steuerfreie Ausfuhrlieferung.

Drittlands-Waren nach Deutschland

Gelangen Waren von einem norwegischen Unternehmer an einen deutschen Unternehmer, wird der deutsche Unternehmer die sog. Einfuhrumsatzsteuer für die Waren übernehmen müssen (so wird die Steuer für die Einfuhr solcher Waren genannt). In aller Regel kann der Unternehmer diese Einfuhrumsatzsteuer als Vorsteuer wieder abziehen.

Touristen

Führen Touristen Waren in ihrem Gepäck in ein Drittland aus, können diese Lieferungen ebenfalls steuerfrei sein. Diese Steuerbefreiung wird nur für den privaten Gebrauch, also dem nicht-kommerziellen Gebrauch, gewährt. Ist der Kunde im Drittland ansässig und führt er die Waren innerhalb von drei Monaten nach Kauf aus, wird dem Unternehmer diese Steuerbefreiung gewährt. Erst wenn die Grenzzollstelle diesen Vorgang bestätigt, ist der Umsatz tatsächlich steuerfrei. Daher sollte ein Unternehmer grundsätzlich zunächst mit deutscher Umsatzsteuer abrechnen.

steuerberaten.de CEO Christian Gebert
Über den Autor Dipl.-Kfm. Christian Gebert Steuerberater, Geschäftsführer steuerberaten.de

Im Steuerrecht hat sich Christian Gebert auf Unternehmensumstrukturierungen, das internationale Steuerrecht und Umsatzsteuer spezialisiert. Unternehmen aus verschiedenen Branchen schätzen seine Expertise.

Erstellt am 21.04.2018 18:54 Uhr (aktualisiert am 13.06.2022 12:18 Uhr)

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