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Umsatzsteuergesetz

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Inhaltsverzeichnis

1. Umsatzsteuergesetz

Umsatzsteuergesetz

Das Umsatzsteuergesetz ist eine wichtige, nationale Gesetzesnorm in Deutschland, in der Umsatzsteuer und Vorsteuer geregelt werden – wozu auch die in § 4 UStG geregelten Steuerbefreiungen zählen. Nachfolgend finden Sie bekannte und wichtige Umsatzsteuerbefreiungen, die aber keinesfalls abschließend, sondern nur beispielhaft aufgeführt sind.

  • Ausfuhr und innergemeinschaftliche Lieferungen: Lieferungen eines deutschen Unternehmers an einen ausländischen Unternehmer, ob in das europäische oder ins weitere Ausland, bleiben unter bestimmten Voraussetzungen umsatzsteuerfrei. Grundsätzlich ist davon auszugehen, dass die Ware im Bestimmungsland besteuert wird.
  • Umsätze, die unter das Grunderwerbsteuergesetz fallen: Wird ein Grundstück gekauft bzw. verkauft und entfällt darauf Grunderwerbsteuer, kann nicht gleichzeitig Umsatzsteuer entfallen.
  • Versicherungsleistungen: Versicherungsleistungen sind umsatzsteuerbefreit, selbst wenn keine Versicherungssteuer anfällt. Gleiches gilt für die Tätigkeit als Versicherungsmakler, Bausparkassen- und Versicherungsvertreter.
  • Vermietung und Verpachtung: Vermietung und Verpachtung von Grundstücken, Gebäuden und Wohnungen sind grundsätzlich umsatzsteuerbefreit. Hier kann der Vermieter unter bestimmten Voraussetzungen zur Umsatzsteuer optieren. Eine kurzfristige Vermietung, z. B. im Hotel oder für Parkplätze, fällt nicht unter die Umsatzsteuerbefreiung.
  • Heilbehandlungen: Heilbehandlungen im Rahmen der Humanmedizin, wie sie Ärzte, Zahnärzte, Heilpraktiker, Physiotherapeuten, Hebammen usw. erbringen, sind umsatzsteuerbefreit. Explizit ausgenommen sind die Herstellung bzw. Lieferung von Zahnprothesen oder kieferorthopädischen Apparaten. Auch Krankenhausbehandlungen sind umsatzsteuerbefreit.
  • Kulturelles: Einrichtungen des Bundes, der Länder, Gemeinden und Gemeindeverbände – aber auch öffentlich genehmigte, private Einrichtungen –, die Umsätze aus Theatern, Orchestern, Zoos, botanischen Gärten, Museen, Büchereien und Denkmälern erzielen, sind umsatzsteuerbefreit.
  • Schulen: Private und berufsbildende Schulen sind unter bestimmten Voraussetzungen umsatzsteuerbefreit. Gleiches gilt für Vortragsveranstaltungen zur Fortbildungen.
steuerberaten.de CEO Christian Gebert

Erstellt am 08.09.2018 07:34 Uhr (aktualisiert am 13.06.2022 12:19 Uhr) Autor: Dipl.-Kfm. Christian Gebert Steuerberater, Geschäftsführer steuerberaten.de

Im Steuerrecht hat sich Christian Gebert auf Unternehmensumstrukturierungen, das internationale Steuerrecht und Umsatzsteuer spezialisiert. Unternehmen aus verschiedenen Branchen schätzen seine Expertise.

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