Blog

Vorsteuerabzugsberechtigung

Geschätzte Lesezeit: 2 Min.

Vorsteuerabzugsberechtigung

Ob ein Unternehmer vorsteuerabzugsberechtigt ist oder nicht, hängt von verschiedenen Dingen ab. Zunächst ist erst einmal festzustellen, dass es sich hierbei um etwas aus dem Umsatzsteuergesetz handelt.

Einmalige Anfrage

Haben Sie eine dringliche, steuerliche Frage?

Dann mailen sie uns! Unsere Experten beantworten Ihre Steuerfragen, erstellen Ihre Steuererklärung oder beraten Sie hinsichtlich steuerlicher Einzelfälle. Garantiert schnell und unkompliziert.

Anfrage stellen

Grundvoraussetzung zur Vorsteuerabzugsberechtigung

Um die von anderen Unternehmern in Rechnung gestellte Umsatzsteuer als Vorsteuer abziehen zu können, muss es sich erst mal um einen Unternehmer handeln, dem die Umsatzsteuer berechnet wird. Nach dem Umsatzsteuergesetz ist jemand Unternehmer, der eine gewerbliche oder berufliche Tätigkeit selbstständig ausübt. Dabei ist jede nachhaltige Tätigkeit zur Erzielung von Einnahmen gemeint, Gewinnerzielungsabsicht ist nicht erforderlich. In aller Regel wird ein umsatzsteuerliches Unternehmen nicht unbemerkt laufen. Ein Einzelhändler, ein Handwerker oder auch ein Schriftsteller wird wissen, dass er sich unternehmerisch betätigt. Es gibt natürlich auch Fälle, wie z.B. der fließende Übergang bei den ebay-Verkäufern, wo es nicht eindeutig klar ist.

Weitere Fälle

Wichtig für den Abzug der Vorsteuer ist auch, dass dem Unternehmer eine ordentliche Rechnung im Sinne des Umsatzsteuergesetzes vorliegt, in der die Umsatzsteuer ausgewiesen wird. Außerdem sind einzelne Sachverhalte vom Vorsteuerabzug ausgeschlossen. So z.B. die Vorsteuer, die auf nach dem Einkommensteuergesetz nicht abzugsfähige Geschenke an Geschäftskunden von über 35 Euro entfällt. Des Weiteren ist es erforderlich, dass der Unternehmer bestimmte Umsätze tätigt. So ist z.B. für Unternehmer, die nur umsatzsteuerfreie Umsätze ausführen, der Vorsteuerabzug ausgeschlossen. Dies gilt z.B. für Vermieter, Ärzte. Auch Kleinunternehmer können keine Vorsteuer abziehen. Gleiches gilt für Unternehmer, die Umsätze im Ausland tätigen, die im Inland steuerfrei wären. Erfüllt der Unternehmer die Voraussetzungen, so ist er vorsteuerabzugsberechtigt.

Nur teilweise unternehmerische Nutzung

Nutzt ein Unternehmer einen Gegenstand oder eine empfangene Dienstleistung nur teilweise für seinen unternehmerischen Bereich, so ist nur der Teil der Vorsteuer abziehbar, die auf die unternehmerische Nutzung entfällt.

steuerberaten.de CEO Christian Gebert

Erstellt am 23.12.2019 08:09 Uhr (aktualisiert am 19.07.2022 13:11 Uhr) Autor: Dipl.-Kfm. Christian Gebert Steuerberater, Geschäftsführer steuerberaten.de

Im Steuerrecht hat sich Christian Gebert auf Unternehmensumstrukturierungen, das internationale Steuerrecht und Umsatzsteuer spezialisiert. Unternehmen aus verschiedenen Branchen schätzen seine Expertise.

Die Inhalte unserer Seiten wurden mit größter Sorgfalt erstellt. Für die Richtigkeit, Vollständigkeit und Aktualität der Inhalte können wir jedoch keine Gewähr übernehmen. Die Inhalte spiegeln lediglich die Rechtslage zum Zeitpunkt der Veröffentlichung dar und können eine Steuer- und/oder Rechtsberatung im Einzelfall nicht ersetzen. Gerne können Sie sich bei Fragen direkt an unsere Kanzlei wenden.

Kontakt

Womit können wir Ihnen behilflich sein?

Wie hoch ist Ihr jährlicher Umsatz?

Jährlicher Umsatz

${ messageValues.revenue[0] }

Jährlicher Umsatz

${ messageValues.revenue[1] }

Jährlicher Umsatz

${ messageValues.revenue[2] }

Jährlicher Umsatz

${ messageValues.revenue[3] }

Nähere Informationen zu Ihrem Unternehmen

Weiter

Wie können wir Sie erreichen?

  • ${ error }
  • ${ error }
  • ${ error }
  • ${ $validator.errors.first('visibleMessage') }
  • ${ error }
thumb up

Vielen Dank für Ihre Anfrage!

Wir haben eine E-Mail mit der Bestätigung an ${confirmationMail} gesendet.
Sollten Sie diese Nachricht nicht erhalten, schauen Sie bitte auch in Ihren Spam-Ordner oder wenden Sie sich telefonisch an 0800 8158158 .

Wir bearbeiten Ihre Anfrage und werden uns schnellstmöglich bei Ihnen melden.

Termin für Ihren Kalender herunterladen (.ics) Christian Gebert erklärt steuerberaten.de

Gemeinsam erfolgreich - Ihr Steuerberater für Unternehmen

Zurück
Immer top informiert

Zum Newsletter anmelden

Einmal im Monat die wichtigsten Fakten aus der Welt der Steuerberatung zusammengefasst.