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Corona-Sonderzahlung für medizinische Bereiche

Geschätzte Lesezeit: 2 Min.

Der Bundesrat hat am 10. Juni 2022 zahlreichen steuerrechtlichen Maßnahmen zur Bewältigung der Corona-Krise zugestimmt, die der Bundestag am 19. Mai beschlossen hat. Corona-bedingte Sonderleistungen von Arbeitgebern sind künftig bis zu 4.500 EUR steuerfrei. Dabei kommt es nicht mehr darauf an, dass die Zahlung des Bonus aufgrund bundes- oder landesrechtlicher Regelungen erfolgt. Auch freiwillige Leistungen des Arbeitgebers sind nun bis zu einer Grenze von 4.500 EUR steuerfrei.

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Begünstigte Branchen

Corona bedingte Sonderleistungen waren bisher nur für Personen aus der Pflegebranche steuerfrei angedacht. Das neue Gesetz weitet den begünstigten Personenkreis auf folgende weitere Branchen/ Bereiche aus:

  • Krankenhäuser,
  • Einrichtungen für ambulantes Operieren,
  • bestimmte Vorsorge- und Rehabilitationseinrichtungen,
  • Dialyseeinrichtungen,
  • Arzt- und Zahnarztpraxen,
  • ambulante Pflegedienste,
  • Rettungsdienste,
  • andere voll- oder teilstationäre Einrichtungen zur Betreuung und Unterbringung älterer, behinderter oder pflegebedürftiger Menschen.

Begünstigter Zeitraum

Für Unternehmen der oben genannten Branchen/ Bereiche bedeutet das, dass bis zum Jahresende 2022 ein steuer- und sozialversicherungsfreier Corona-Bonus in Höhe von insgesamt 4.500 EUR pro Mitarbeiter ausgezahlt werden darf. Dies regelt nun der §3 Nummer 11 b Einkommensteuergesetz. Die Regelung gilt unabhängig davon, ob bereits nach §3 Nummer 11 a zwischen dem 01.03.2020 und 31.03.2022 eine steuerfreie Corona-Sonderzahlung in Höhe von 1.500 EUR getätigt worden ist.

Der begünstigte Zeitraum für die zusätzliche Sonderzahlung läuft vom 18.11.2021 bis zum 31.12.2022.

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