Als spezialisierte Steuerberater für Familienstiftungen bieten wir Ihnen eine vollständige Beratung und Betreuung – von der Gründung bis zur laufenden Verwaltung. Unser Ziel ist es, Sie steuerlich zu entlasten und das Vermögen Ihrer Familienstiftung langfristig zu schützen und zu optimieren.
Wir begleiten Sie durch den gesamten Gründungsprozess Ihrer Familienstiftung, von der Erstellung der Satzung bis zur Abstimmung mit den Behörden. Dabei steht die optimale steuerliche Gestaltung im Vordergrund, um Schenkungssteuer zu vermeiden und die langfristige Vermögenssicherung sicherzustellen.
Neben der Gründungsberatung bieten wir auch eine umfassende Steuerberatung für bereits bestehende Stiftungen. Wir helfen Ihnen, die steuerlichen Vorteile Ihrer Familienstiftung zu maximieren und komplexe steuerliche Fragestellungen zu lösen.
Die Familienstiftung bietet eine Reihe von Vorteilen, die sowohl den Vermögensschutz als auch
steuerliche Optimierungen betreffen.
Hier sind einige der wichtigsten Vorteile:
Eine Familienstiftung zahlt nur 15 % Körperschaftsteuer (inkl. Solidaritätszuschlag) auf ihre Erträge, solange sie ausschließlich Vermögensverwaltung betreibt. Dies bietet erhebliche Vorteile, insbesondere wenn die Familienstiftung als Immobilienverwalter tätig ist: Auf Mieteinnahmen fallen nur 15 % Steuern an. Zudem können Immobilien nach 10 Jahren steuerfrei verkauft werden, wie es sonst nur in der Privatsphäre möglich ist. Damit diese Vorteile erhalten bleiben, sollte die Familienstiftung kein Betriebsvermögen haben – dies wird durch eine gezielte steuerliche Beratung sichergestellt.
Ein großer Vorteil der Familienstiftung besteht darin, dass das Vermögen getrennt vom Unternehmer in der Familienstiftung verwaltet wird. Sollte der Unternehmer in die Insolvenz geraten, bleibt das Stiftungsvermögen unangetastet und steht weiterhin zur Verfügung, um die Familie abzusichern. Dies bietet einen wertvollen Schutz des Vermögens und ermöglicht eine stabile finanzielle Basis für die Familie, auch in schwierigen Zeiten.
Die Familienstiftung ermöglicht es, das Familienvermögen über Generationen hinweg zu sichern. Nach 4 Jahren ist das Stiftungsgeschäft nicht mehr rückforderbar, was den Vermögensschutz weiter stärkt. So kann das Familienvermögen langfristig geschützt und gesichert werden. Zudem wird die Familienstiftung so gestaltet, dass sie auch nach dem Ableben des Stifters den Vermögensschutz und die Ziele der Familie weiterhin gewährleistet.
Alle 30 Jahre unterliegt eine Familienstiftung der Erbersatzsteuer, ähnlich der Erbschaftssteuer. Diese Steuer kann jedoch durch geschickte Umschichtungen des Stiftungsvermögens vor der Fälligkeit minimiert werden. Wir beraten Sie, wie Sie das Vermögen in steuerlich begünstigte Werte umschichten können, um die Erbersatzsteuer zu reduzieren oder sogar ganz zu vermeiden. Dies sichert die langfristige Stabilität der Familienstiftung und schützt das Familienvermögen vor unnötigen Steuerbelastungen.
Durch die Übertragung von Vermögen in die Familienstiftung kann ein Freibetrag von bis zu 400.000 € genutzt werden. Dieser Freibetrag hilft, Schenkungssteuern zu vermeiden. Insbesondere bei der Übertragung von Unternehmensvermögen in die Familienstiftung beraten wir Sie gezielt, um Schenkungssteuerfreiheit zu erreichen. Diese Gestaltungsmöglichkeiten bieten erhebliche Steuerersparnisse und sichern das Vermögen der Familie.
Neben der Familienstiftung bieten wir auch Beratung zur Gründung und Verwaltung gemeinnütziger Stiftungen. Diese Stiftungen bieten erhebliche Steuervorteile, da das Stiftungsgeschäft als Sonderausgaben steuerlich absetzbar ist. Darüber hinaus können gemeinnützige Stiftungen parallel zu einer Familienstiftung gegründet werden, was es dem Stifter ermöglicht, weiterhin Einfluss auf das Vermögen auszuüben, während er gleichzeitig von steuerlichen Vorteilen profitiert.
Wir bieten auch internationale Lösungen für Mandanten, die ihre Familienstiftung im Ausland gründen oder ihr Vermögen international verteilen möchten. Gemeinsam mit unseren Partnern in Liechtenstein und den Vereinigten Arabischen Emiraten unterstützen wir Sie bei der Gründung und Verwaltung internationaler Stiftungen.
Eine Familienstiftung ist eine rechtlich eigenständige Vermögensstruktur, die der langfristigen Förderung und Absicherung der Familie dient. Das Vermögen gehört nach der Übertragung der Familienstiftung und wird gemäß einer vorher festgelegten Satzung verwaltet. Begünstigte, meist Familienmitglieder, erhalten daraus regelmäßig Zuwendungen. Die Familienstiftung ist unabhängig vom Stifter, der aber als Vorstand weiterhin Einfluss nehmen kann.
Die Familienstiftung zahlt auf ihre Einkünfte, wie Mieten, Zinsen und Dividenden, nur 15 % Körperschaftsteuer zuzüglich Solidaritätszuschlag (insgesamt 15,825 %). Zudem bleibt die Familienstiftung gewerbesteuerfrei, solange sie nicht gewerblich tätig ist. Diese Steuerlast ist im Vergleich zu Privatpersonen oder GmbHs besonders niedrig.
Die Gründung erfolgt durch die Übertragung von Vermögen auf die Stiftung, begleitet von einer Stiftungssatzung, die den Zweck und die Begünstigten festlegt. Der Gründungsprozess beinhaltet eine Prüfung durch die Stiftungsaufsicht des jeweiligen Bundeslandes. Hier ist eine sorgfältige Planung und eine genaue Formulierung der Satzung wichtig.
Die Familienstiftung bleibt gewerbesteuerfrei, solange sie nur vermögensverwaltend tätig ist. Hat die Familienstiftung jedoch gewerbliche Einkünfte, zum Beispiel aus einem aktiven Unternehmen, unterliegt sie der Gewerbesteuer, was zu einer Steuerlast von etwa 30 % führen kann. Eine Ausgliederung gewerblicher Tätigkeiten in eine Tochter-GmbH kann sinnvoll sein.
Immobilienvermietungen über eine Familienstiftung sind steuerlich besonders attraktiv, da Mieteinnahmen nur mit 15,825 % Körperschaftsteuer belastet werden – deutlich niedriger als die bis zu 47,5 %, die Privatpersonen zahlen. Außerdem können Immobilien nach einer Haltefrist von zehn Jahren steuerfrei verkauft werden, was ein Vorteil gegenüber der Immobilien-GmbH darstellt.
Ja, die Familienstiftung kann Aktien und Unternehmensbeteiligungen steuerlich vorteilhaft halten. Erträge aus dem Verkauf von Aktien und Beteiligungen sind zu 95 % steuerfrei. Dividendenerträge bleiben steuerbegünstigt, wenn die Familienstiftung mindestens 10 % am Unternehmen hält. Andernfalls werden Dividenden mit 15,825 % Körperschaftsteuer belastet.
Anstelle der Erbschaftsteuer wird eine Familienstiftung alle 30 Jahre mit der Erbersatzsteuer belastet. Ein Freibetrag von 800.000 € steht zur Verfügung, wenn die Stiftungssatzung entsprechend gestaltet ist. Diese Steuer kann durch vorausschauende Planung und Investitionen in steuerlich begünstigtes Betriebsvermögen optimiert werden.
Die Familienstiftung kann Darlehen an den Stifter oder Begünstigte vergeben. Zinsen auf diese Darlehen sind steuerlich absetzbar und bieten durch die niedrige Steuerlast von 15,825 % auf Stiftungsebene und die hohe Absetzbarkeit der Zinsen bei den Begünstigten eine attraktive Steueroptimierung. Zudem können die Darlehen oft als Eigenkapitalersatz für Investitionen genutzt werden.
Die Übertragung gilt steuerlich als Schenkung und unterliegt der Schenkungsteuer. Grundsätzlich gilt ein Freibetrag von 20.000 €. Mit der richtigen Gestaltung der Stiftungssatzung kann dieser Freibetrag jedoch auf 400.000 € erhöht werden, wenn ausschließlich die leiblichen Kinder und Enkel als Begünstigte festgelegt sind.
Eine ausländische Familienstiftung, wie die Liechtenstein-Stiftung, kann steuerliche Vorteile bieten, insbesondere bei Kapitalerträgen. Es gilt jedoch das deutsche Außensteuergesetz: Der Stifter darf keinen Einfluss auf die Vermögensverwaltung haben, da die Familienstiftung sonst als transparent gilt und die Erträge direkt den Begünstigten zugerechnet werden. Eine vollständige Übertragung an einen Treuhänder kann helfen, diese „Intransparenz“ herzustellen.
Einmal im Monat die wichtigsten Fakten aus der Welt der Steuerberatung zusammengefasst.