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Einkommensteuer

Dipl.-Kfm. Christian Gebert 11.12.2019 2 Min. Lesezeit

Einkommensteuer

In Deutschland wir die Einkommensteuer auf Basis des Einkommens natürlicher Personen erhoben. Zur Bemessung der Steuerlast dient das zu versteuernde Einkommen im Rahmen eines Kalenderjahres. Rechtliche Regelung findet die Einkommensteuer im umfassenden Einkommensteuergesetz (EStG) und der Einkommensteuer-Durchführungsverordnung (EStDV). Die Einkommensteuer wird in Form von Lohnsteuer, Kapitalertragsteuer, Bauabzugsteuer und Aufsichtsratsteuer erhoben. Da die Steuerlast direkt am Entstehungsort abgezogen wird, handelt es sich bei der Einkommensteuer um eine Quellensteuer. Die Einkommensteuer existiert deutschlandweit einheitlich seit 1920 – nachdem es bereits vorher zahlreiche Einzellösungen der Länder gab.

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Bemessung nach Leistungsfähigkeit

Nach der derzeitigen Gesetzeslage zeigt sich die Einkommensteuer von fünf leitenden Prinzipien geprägt. So erfolgt die Bemessung der Einkommensteuer nach der Leistungsfähigkeit. Des Weiteren gelten das Universalitäts-, Periodizitäts- sowie das Nettoprinzip. Das letzte Prinzip betrifft die Staffelung der Steuersätze. Als Veranlagungszeitraum dient in der Regel das Kalenderjahr. Im Falle von Unternehmen gilt das Wirtschaftsjahr als Bemessungszeitraum, was nicht zwingend mit dem Kalenderjahr übereinstimmen muss. Ähnliches ist es auch bei land- und forstwirtschaftlichen Betrieben geregelt, wo der Ertrag zeitspezifisch auf die Veranlagungszeiträume berechnet wird.

Veranlagung

Bei der Einkommensteuer wird die individuelle Steuerlast in Abhängigkeit von der Einkunftsart (§21 EStG) bemessen. Der errechnete Gesamtbetrag aus sieben definierten Einkunftsarten ergibt abschließend die Summe der Einkünfte im abgelaufenen Kalenderjahr. Unter bestimmten Voraussetzungen kann dieser Endbetrag gemindert werden. Dies ist beispielsweise bei der Altersentlastung, Alleinerziehenden sowie Land- und Forstwirten der Fall. Des Weiteren können Steuerpflichtige weitere Einkünfte bzw. Abgaben bei der Steuererklärung geltend machen. Dazu zählen unter Beachtung der gesetzlichen Vorgaben Verlustabzug, Sonderausgaben, Vorsorgeaufwendungen, außergewöhnliche Belastungen, Unterhaltszahlungen, Ausbildungsfreibeträge und Haushaltshilfen. Hinzu kommen weitere Punkte wie der Behindertenpauschbetrag, der Hinterbliebenen-Pauschbetrag und der Pflegepauschalbetrag. Ebenfalls lassen sich Kosten zur Kinderbetreuung und die Förderung von Wohneigentum absetzen. Nach dem Außensteuergesetz können jedoch weitere Einkünfte hinzukommen. Nach Abzug der Kinderfreibeträge und einem Härtefallausgleich erhält man die Summe für das zu versteuernde Einkommen. Die Auswertung dieser Angaben unter Einbeziehung der Vorauszahlungen ergibt am Ende die festgesetzte Jahressteuer.

Steuereinnahmen aus der Einkommensteuer

In der Bundesrepublik werden die Steuereinnahmen aus der Einkommensteuer nach Artikel 106 Absatz 3 und Absatz 5 anteilig zwischen Bund, Ländern und Gemeinden geteilt. Bund und Ländern stehen dabei jeweils 42,5 %, den Gemeinden 15 % der Einnahmen zu.

steuerberaten.de CEO Christian Gebert
Über den Autor Dipl.-Kfm. Christian Gebert Steuerberater, Geschäftsführer steuerberaten.de

Im Steuerrecht hat sich Christian Gebert auf Unternehmensumstrukturierungen, das internationale Steuerrecht und Umsatzsteuer spezialisiert. Unternehmen aus verschiedenen Branchen schätzen seine Expertise.

Erstellt am 11.12.2019 08:19 Uhr (aktualisiert am 13.06.2022 12:26 Uhr)

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