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Onlinehandel und der Steuerberater

Dipl.-Kfm. Christian Gebert 02.11.2019 3 Min. Lesezeit

Onlinehandel – aus steuerlicher Sicht

Besonders komfortabel für den Unternehmer ist ein Onlinehandel. So braucht man kein Ladenlokal anmieten und spart sich die Mietkosten und man kann von zu Hause aus arbeiten, zu jeder Tag- und Nachtzeit. Gleichfalls komfortabel ist so ein Handel natürlich auch für die Kunden, die ebenfalls zu jeder Tag- und Nachtzeit dort einkaufen können, ohne sich von ihrem Sofa bewegen zu müssen.

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Doch gibt es steuerliche Besonderheiten? Die Eröffnung

Die Eröffnung eines Onlinehandels ist nicht anders als bei einer Eröffnung eines Ladenlokals. Eine der ersten Handlungen sollte die Gewerbeanmeldung bei der jeweiligen Gemeinde sein. Auch das Finanzamt sollte informiert werden, denn der Unternehmer braucht eine Steuernummer für seine ordnungsgemäßen Rechnungen.

Einkommensteuer und Gewerbesteuer

Bei der Einkommensteuer und der Gewerbesteuer ergeben sich keine Besonderheiten. Die Einkommensteuer und auch die Gewerbesteuer werden auf den Gewinn aus dem Onlinehandel berechnet. Die Gewerbesteuer bleibt bis zu einem Gewinn bis zu 24.500 Euro nicht erhoben bzw. der sog. Gewerbeertrag wird um diesen Betrag gekürzt. Die Gewerbesteuer wird dann anteilig bis maximal zur gezahlten Gewerbesteuer auf die Einkommensteuer angerechnet.

Umsatzsteuer beim Online Shop

Umsatzsteuer wird erhoben, wenn ein Unternehme im Rahmen seines Unternehmens (Onlinehandel) Umsätze tätigt. Sofern nicht die Kleinunternehme-Regelung gewählt wird oder gewählt werden kann, muss der Unternehmer also Umsatzsteuer auf seine Umsätze bezahlen. Eine Tätigkeit wird als unternehmerisch angesehen, wenn sie nachhaltig zur Erzielung von Einnahmen betrieben wird. D.h. wenn ein Onlinehändler regelmäßig einen Gegenstand alle zwei Wochen verkauft, ist die nachhaltig im Sinne der Umsatzsteuer. Auch die nachhaltige Versteigerung von privat erworbenen Gegenständen im großen Umfang ist als unternehmerische Tätigkeit anzusehen. Diese wird er den Kunden weiter belasten. Doch der Onlinehändler muss darauf, wer seine Kunden sind. Handelt es sich um private Abnehmer im EU-Ausland muss er deutsche Umsatzsteuer berechnen. Gegebenfalls muss er sich im EU-Ausland umsatzsteuerlich registrieren lassen und statt der deutschen Umsatzsteuer ausländische Umsatzsteuer berechnen. Dies ist allerdings nur dann der Fall, wenn die Warenlieferung innerhalb der EU statt findet und sein Jahresumsatz im Bestimmungsland eine bestimmte Grenze (sog. Lieferschwelle, variiert zwischen den verschiedenen EU-Mitgliedstaaten) überschreitet. Lieferungen ist das Drittland sind für den Unternehmer hingegen grundsätzlich umsatzsteuerfrei.

Wichtig ist, dass auch Onlinehändler verpflichtet sind ordnungsgemäße Rechnungen auszustellen. Das sind keine Online-Rechnungen, die werden von der Finanzbehörde nicht anerkannt. Es sei denn, der Onlinehändler hat sich zertifizieren lassen. Doch das ist in aller Regel zu aufwändig und zu teuer. Damit heißt es auch für einen Onlinehändler, dass Rechnungen nach alter Väter Sitte ausgedruckt und versandt werden müssen.

steuerberaten.de CEO Christian Gebert
Über den Autor Dipl.-Kfm. Christian Gebert Steuerberater, Geschäftsführer steuerberaten.de

Im Steuerrecht hat sich Christian Gebert auf Unternehmensumstrukturierungen, das internationale Steuerrecht und Umsatzsteuer spezialisiert. Unternehmen aus verschiedenen Branchen schätzen seine Expertise.

Erstellt am 02.11.2019 12:31 Uhr (aktualisiert am 13.06.2022 12:00 Uhr)

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