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Aktivierungsverbot in der Bilanz

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Aktivierungsverbot in der Bilanz

Im Bilanzrecht gibt es neben Aktivierungsgeboten und Aktivierungswahlrechten auch ein Aktivierungsverbot. Aktivierungsverbot bedeutet, dass das Wirtschaftsgut oder der Vermögensgegenstand nicht als Aktivposten in der Bilanz des Unternehmens angesetzt werden darf. Die Prüfung, ob ein Aktivierungsverbot für das Wirtschaftsgut vorliegt, erfolgt, wenn vorher die Prüfung der abstrakten und konkreten Bilanzierungsfähigkeit ein positives Ergebnis erbracht hat. Handelsrechtliche Aktivierungsverbote nach Handelsgesetzbuch (HGB) gelten über die Handelsbilanz hinaus auch für die Steuerbilanz. Grundlage dafür ist das Prinzip der Maßgeblichkeit der Handelsbilanz für die Steuerbilanz.

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Aktivierungsverbote in der Handelsbilanz

Aktivierungsverbot besteht für die Beschaffung von Eigenkapital, Aufwendungen für die Gründung des Unternehmens und Abschluss von Versicherungsverträgen. Diese Aktivierungsverbote sind in § 248 HGB geregelt. Ein Aktivierungsverbot gilt auch für einen originären (selbst geschaffenen) Geschäfts- oder Firmenwert. Aktivierungsverbot besteht auch für selbst geschaffene Drucktitel, Marken, Verlagsrechte und vergleichbare immaterielle Vermögensgegenstände im Anlagevermögen. Grundsätzlich besteht für immaterielle Wirtschaftsgüter ein Aktivierungswahlrecht in der Handelsbilanz.

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Erstellt am 28.03.2018 16:22 Uhr (aktualisiert am 13.06.2022 12:38 Uhr) Autor: Dipl.-Kfm. Christian Gebert Steuerberater, Geschäftsführer steuerberaten.de

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