Unverbindlich anfragen Kostenlose Hotline 0800 8158158

Betriebsaufgabe und die steuerlichen Folgen

Geschätzte Lesezeit: 3 Min.

Betriebsaufgabe und die steuerlichen Folgen

Findet ein Unternehmer keinen geeigneten Nachfolger für seinen Betrieb oder möchte das Unternehmen nicht weiter fortführen, kommt es zur Betriebsaufgabe. Der Unternehmer muss dafür seine Betriebstätigkeit einstellen und alle wesentlichen Grundlagen seines Betriebes veräußern oder in sein Privatvermögen überführen. Diese Veräußerung muss innerhalb kurzer Zeit und in einem einheitlichen Vorgang geschehen, sodass ersichtlich ist, dass der Unternehmer die betreffenden Wirtschaftsgüter nicht mehr für betriebliche Zwecke einsetzen will. Die Betriebsaufgabe beginnt mit Handlungen, die der Unternehmer vornimmt, die einem objektiven Betrachter den Eindruck vermitteln, dass der Betrieb aufgelöst werden soll, und endet mit dem Verkauf des letzten Wirtschaftsgutes, welches zu den wesentlichen Betriebsgrundlagen gehörte.

Einmalige Anfrage

Haben Sie eine dringliche, steuerliche Frage?

Dann mailen sie uns! Unsere Experten beantworten Ihre Steuerfragen, erstellen Ihre Steuererklärung oder beraten Sie hinsichtlich steuerlicher Einzelfälle. Garantiert schnell und unkompliziert.

Anfrage stellen

Eine Betriebsaufgabe hat vielfältige steuerliche Folgen

Hat der Unternehmer seinen Gewinn durch eine Einnahmen-Überschuss-Rechnung ermittelt, erfolgt mit der Betriebsaufgabe ein Wechsel zur Ermittlung des Gewinns nach § 4 Abs.1 EStG. Neben dem laufenden Gewinn muss der Unternehmer auch den Aufgabegewinn versteuern. Der Aufgabegewinn entspricht dabei grundsätzlich der Summe der stillen Reserven. Diese stillen Reserven entstehen dadurch, dass der Veräußerungserlös eines Wirtschaftsgutes – bedingt durch steuerliche Abschreibungen – durchaus höher sein kann, als der Wert, mit dem es in der Bilanz bewertet ist. Hat der Unternehmer das 55. Lebensjahr vollendet oder ist er dauernd berufsunfähig, so steht ihm ein Freibetrag in Höhe von 45.000 € auf den Aufgabegewinn zu.

Aufgabegewinn stellt ein außerordentliches Einkommen

Dieser Aufgabegewinn stellt ein außerordentliches Einkommen dar und wird bei der Einkommensbesteuerung begünstigt. Unabhängig davon, ob die Wirtschaftsgüter veräußert oder in das Privatvermögen des Unternehmers überführt werden, unterliegen diese Vorgänge der Umsatzsteuer. Werden die wesentlichen Grundlagen eines Betriebes an einen anderen Unternehmer für dessen Unternehmen übertragen und verlassen die Wirtschaftsgüter damit nicht den unternehmerischen Bereich, führt dies zu einer steuerlich begünstigten Geschäftsveräußerung. Die Umsätze im Rahmen dieser Geschäftsveräußerung werden in diesem Falle nicht von der Umsatzsteuer erfasst. Bei der Gewerbesteuer unterliegt nur der laufende Gewinn der Besteuerung. Während bei Einzelunternehmen und Personengesellschaften die Gewerbesteuerpflicht mit der tatsächlichen Einstellung des Betriebes endet, gilt eine Kapitalgesellschaft stets als Gewerbebetrieb. Damit unterliegt auch jeder Veräußerungsgewinn oder Betriebsaufgabegewinn der Gewerbesteuer.

Kontakt

Womit können wir Ihnen behilflich sein?

Welche Art von Unternehmen betreiben Sie?

Unternehmensart
${ messageValues.businesstype[0] }
Unternehmensart
${ messageValues.businesstype[1] }
Unternehmensart
${ messageValues.businesstype[2] }

Sie haben ein anderes Anliegen? Schreiben Sie uns.

Welche Rechtsform hat Ihr Unternehmen?

Rechtsform
${ messageValues.businessform[0] }
Rechtsform
${ messageValues.businessform[1] }
Rechtsform
${ messageValues.businessform[2] }
Rechtsform
${ messageValues.businessform[3] }

Wie viele Mitarbeiter haben Sie?

Mitarbeiteranzahl
${ messageValues.employees[0] }
Mitarbeiteranzahl
${ messageValues.employees[1] }
Mitarbeiteranzahl
${ messageValues.employees[2] }
Mitarbeiteranzahl
${ messageValues.employees[3] }

Wie hoch ist Ihr jährlicher Umsatz?

Jährlicher Umsatz
${ messageValues.revenue[0] }
Jährlicher Umsatz
${ messageValues.revenue[1] }
Jährlicher Umsatz
${ messageValues.revenue[2] }
Jährlicher Umsatz
${ messageValues.revenue[3] }

Wie können wir Sie erreichen?

  • ${ error }
  • ${ error }
  • ${ error }
  • ${ $validator.errors.first('visibleMessage') }
  • ${ error }
thumb up

Vielen Dank für Ihre Anfrage!

Wir haben eine E-Mail mit der Bestätigung des Termins an ${confirmationMail} gesendet.
Sollten Sie diese Nachricht nicht erhalten, schauen Sie bitte auch in Ihren Spam-Ordner oder wenden Sie sich telefonisch an 0800 8158158 .

Wir werden uns schnellstmöglich bei Ihnen melden.

Termin für Ihren Kalender herunterladen (.ics)
Zurück
Immer top informiert

Zum Newsletter anmelden

Einmal im Monat die wichtigsten Fakten aus der Welt der Steuerberatung zusammengefasst.