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Betriebsaufgabe und die steuerlichen Folgen

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Betriebsaufgabe und die steuerlichen Folgen

Findet ein Unternehmer keinen geeigneten Nachfolger für seinen Betrieb oder möchte das Unternehmen nicht weiter fortführen, kommt es zur Betriebsaufgabe. Der Unternehmer muss dafür seine Betriebstätigkeit einstellen und alle wesentlichen Grundlagen seines Betriebes veräußern oder in sein Privatvermögen überführen. Diese Veräußerung muss innerhalb kurzer Zeit und in einem einheitlichen Vorgang geschehen, sodass ersichtlich ist, dass der Unternehmer die betreffenden Wirtschaftsgüter nicht mehr für betriebliche Zwecke einsetzen will. Die Betriebsaufgabe beginnt mit Handlungen, die der Unternehmer vornimmt, die einem objektiven Betrachter den Eindruck vermitteln, dass der Betrieb aufgelöst werden soll, und endet mit dem Verkauf des letzten Wirtschaftsgutes, welches zu den wesentlichen Betriebsgrundlagen gehörte.

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Eine Betriebsaufgabe hat vielfältige steuerliche Folgen

Hat der Unternehmer seinen Gewinn durch eine Einnahmen-Überschuss-Rechnung ermittelt, erfolgt mit der Betriebsaufgabe ein Wechsel zur Ermittlung des Gewinns nach § 4 Abs.1 EStG. Neben dem laufenden Gewinn muss der Unternehmer auch den Aufgabegewinn versteuern. Der Aufgabegewinn entspricht dabei grundsätzlich der Summe der stillen Reserven. Diese stillen Reserven entstehen dadurch, dass der Veräußerungserlös eines Wirtschaftsgutes – bedingt durch steuerliche Abschreibungen – durchaus höher sein kann, als der Wert, mit dem es in der Bilanz bewertet ist. Hat der Unternehmer das 55. Lebensjahr vollendet oder ist er dauernd berufsunfähig, so steht ihm ein Freibetrag in Höhe von 45.000 € auf den Aufgabegewinn zu.

Aufgabegewinn stellt ein außerordentliches Einkommen

Dieser Aufgabegewinn stellt ein außerordentliches Einkommen dar und wird bei der Einkommensbesteuerung begünstigt. Unabhängig davon, ob die Wirtschaftsgüter veräußert oder in das Privatvermögen des Unternehmers überführt werden, unterliegen diese Vorgänge der Umsatzsteuer. Werden die wesentlichen Grundlagen eines Betriebes an einen anderen Unternehmer für dessen Unternehmen übertragen und verlassen die Wirtschaftsgüter damit nicht den unternehmerischen Bereich, führt dies zu einer steuerlich begünstigten Geschäftsveräußerung. Die Umsätze im Rahmen dieser Geschäftsveräußerung werden in diesem Falle nicht von der Umsatzsteuer erfasst. Bei der Gewerbesteuer unterliegt nur der laufende Gewinn der Besteuerung. Während bei Einzelunternehmen und Personengesellschaften die Gewerbesteuerpflicht mit der tatsächlichen Einstellung des Betriebes endet, gilt eine Kapitalgesellschaft stets als Gewerbebetrieb. Damit unterliegt auch jeder Veräußerungsgewinn oder Betriebsaufgabegewinn der Gewerbesteuer.

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