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Pauschalversteuerung bzw. Pauschalsteuer

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Pauschalversteuerung

Eine Pauschalsteuer (auch Kopfsteuer genannt) ist für alle Bürger gleich. Alle zahlen den gleichen Steuerbetrag. Die Pauschalsteuer knüpft an äußere Merkmale des Steuerpflichtigen wie Wohnort oder Bürgereigenschaft an und betrachtet die wirtschaftlichen Verhältnisse des Einzelnen nicht. Eine Pauschalversteuerung orientiert sich demnach nicht an dem Prinzip der steuerlichen Leistungsfähigkeit. Sie wird oft aus Vereinfachungsgründen angewendet um zu vermeiden, dass der administrative Aufwand der Steuerberechnung und Einziehung größer ist als die Steuereinnahmen selbst. Es gibt eine Reihe von pauschalierten Steuertatbeständen.

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Pauschalversteuerung von Minijobs

Ein großes Plus der Minijobs ist deren Sozialversicherungsfreiheit. Allerdings sind Minijobs nicht steuerfrei. Der Arbeitgeber entscheidet, ob er den Minijob pauschal oder über die Lohnsteuerkarte abrechnen will. Bei einem 450-Euro-Minijob beträgt die Pauschalsteuer 2 % des Arbeitsentgeltes. Der Arbeitgeber darf diesen Betrag vom Entgelt abziehen. Die Pauschalsteuer enthält neben Lohnsteuer und Solidaritätszuschlag auch Kirchensteuer, unabhängig davon ob überhaupt und wenn ja welcher Religionsgemeinschaft der Arbeitnehmer angehört. Diese Pauschale wird vom Arbeitgeber nicht an das Finanzamt, sondern an die Minijob-Zentrale abgeführt. Bei kurzfristig Beschäftigten beträgt die Pauschalsteuer 25 % zuzüglich Kirchensteuer und Solidaritätszuschlag und muss an das zuständige Finanzamt abgeführt werden. Entscheidet sich der Arbeitgeber gegen die Pauschalversteuerung, so muss er das Entgelt nach der Lohnsteuerklasse entsprechend der Lohnsteuerkarte des Minijobbers versteuern. In den Steuerklassen V und VI fallen dabei Steuern auch schon bei niedrigem Einkommen an, während das Einkommen in den Steuerklassen I bis IV meist steuerfrei bleibt.

Pauschalierung der Lohnsteuer

In bestimmten Fällen kann der Arbeitgeber bei der Berechnung der Lohnsteuer ein vereinfachtes Verfahren anwenden. Die Lohnsteuer wird in diesen Fällen nach einem gesetzlich vorgegebenen oder durchschnittlichen Steuersatz erhoben und nicht mit dem individuellen Steuersatz des Arbeitnehmers. Die so abgeführte Pauschalsteuer ist endgültig. Das bedeutet, dass der Arbeitnehmer die pauschal versteuerten Bezüge nicht mehr in seiner Einkommensteuererklärung angeben muss. Beispiele für solche pauschal versteuerten Bezüge sind unentgeltlich oder verbilligt abgegebene Mahlzeiten, Arbeitslohn aus Anlass von Betriebsveranstaltungen, Vergütungen für Verpflegungsmehraufwendungen, Erholungsbeihilfen für den Arbeitnehmer und seine Angehörigen. Die Pauschale Lohnsteuer beträgt in diesen Fällen 25 %. Zuschüsse für Aufwendungen zu Fahrten zwischen Wohnung und Arbeitsplatz sowie die unentgeltliche oder verbilligte Beförderung des Arbeitnehmers zwischen seiner Wohnung und der Arbeitsstätte kann der Arbeitgeber pauschal mit 15 % versteuern. Dabei müssen die Leistungen zusätzlich zum normalen Arbeitslohn gewährt werden und dürfen die Werbungskosten nicht übersteigen.

Pauschalierung der Lohnsteuer bei Zukunftssicherungsleistungen

Zahlt ein Arbeitgeber zugunsten des Arbeitnehmers in eine Pensionskasse ein, so kann er bis zu einem Höchstbetrag von 1.752 € die Lohnsteuer pauschal mit 20 % abführen. Diese Zahlungen müssen zwingend der Altersvorsorge des Arbeitnehmers dienen. Übersteigen die Beiträge für die Zukunftssicherung die Grenze von 1.752 € pro Jahr ist für die darüber hinaus gezahlten Beiträge eine Pauschalierung der Lohnsteuer ausgeschlossen. Sonderzahlungen zu einer solchen Pensionskasse sind pauschal mit 15 % zu versteuern.

Pauschalsteuer bei Gruppenunfallversicherung

Zahlt ein Arbeitgeber für seine Arbeitnehmer eine Gruppenunfallversicherung, so kann er diese Beiträge mit einer Pauschalsteuer von 20% versteuern.

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