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Schenkungssteuer - Besteuerung einer Schenkung

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Schenkungssteuer

Die Schenkungssteuer ist im deutschen Recht eng mit der Erbschaftsteuer verknüpft. Beide sind im Erbschafts- und Schenkungssteuergesetz (ErbStG) geregelt. Der Sinn dieses Sachverhaltes erklärt sich daraus, dass die Erbschaftssteuer ansonsten durch eine frühzeitige Schenkung einfach umgangen werden könnte.

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Versprechen einer Zuwendung

Grundsätzlich definiert sich eine Schenkung als das Versprechen einer Zuwendung unter Lebenden. Dabei fließen Vermögenswerte von einer Person zu einer Anderen, ohne das dafür eine Gebühr anfällt. Voraussetzung dafür ist, dass es sich bei den betroffenen Personen um Inländer handelt beziehungsweise um Inlandsvermögen. Letzteres wird im Bewertungsgesetz genau definiert.

Besteuerung einer Schenkung

Auch im Falle der Schenkungssteuer existiert ein Steuerfreibetrag. Dieser orientiert sich an der Höhe des Schenkungsbetrages und der Art des Verwandtschaftsverhältnisses zwischen dem Schenker und dem Empfänger. In Bezug auf die geltenden Steuerfreibeträge ist bemerkenswert, dass diese nach einer Frist von 10 Jahren in selber Höhe erneut gewährt werden. Kindern steht pro Elternteil ein Steuerfreibetrag von 400.000 Euro zur Verfügung. Ausgeschlossen ist dagegen die Möglichkeit der Kettenschenkung. Hierbei läuft die Schenkung erst über eine dritte Person, beispielsweise von einem Ehepartner zum Anderen und erst dann zu einem Kind. Ungeachtet davon fällt für den weitergeleiteten Betrag eine Schenkungssteuer an.

Ehebedingte Zuwendung

Ein ähnlicher Sachverhalt gilt auch für ehebedingte Zuwendungen, beispielsweise für unentgeltliche Arbeit im Familienbetrieb. Ausnahmen gelten für die unentgeltliche Zuwendung von inländischem Wohn- oder Mieteigentum, insofern ein Eigenbedarf vorliegt.

Mittelbare Schenkung

Zusätzlich zu der grundlegenden Regelung existiert die sogenannte mittelbare Schenkung, die sich auf den Erwerb von Grundstücken oder Immobilien bezieht. Als Besonderheit orientiert sich in diesem Fall die Steuer nicht an dem eigentlichen Geldgeschenk, sondern nach dem Steuerwert des erworbenen Grundstücks beziehungsweise der Immobilie. In der Regel liegt dieser Steuerwert durchschnittlich 50% unter dem tatsächlichen Verkehrswert.

Gelegenheitsgeschenke

Nun fällt jedoch nicht jedes Geschenk automatisch unter die Schenkungssteuer. Dafür hat der Gesetzgeber die sogenannten Gelegenheitsgeschenke rechtlich abgrenzt. Davon sind beispielsweise Weihnachts- oder Geburtstagsgeschenke betroffen. Der Freibetrag für Gelegenheitsgeschenke richtet sich jedoch nach einem ermittelten Durchschnittswert aus der Gesamtbevölkerung und nicht nach der persönlichen Situation des Schenkers.

Mit einer langfristigen Strategie lassen sich, unter Kenntnis der dargelegten Besonderheiten, ein Großteil der Vermögenswerte erhalten, ohne erhebliche steuerliche Abzüge in Kauf nehmen zu müssen.

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