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Rückstellungen im Jahresabschluss

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Jahresabschluss und Rückstellung – Grundsätzliches

Im Jahresabschluss sind u.a. Rückstellungen zu bilden für ungewisse Verbindlichkeiten. Das heißt die Verbindlichkeiten sind zum Zeitpunkt der Jahresabschlusserstellung bereits bekannt, allerdings der Höhe nach ungewiss. Durch die Erfassung der Rückstellungen im Jahresabschluss werden zukünftige Verluste vorweg genommen bzw. bereits berücksichtigt. Rückstellungen sind aber nur zu bilden, wenn die Veranlassung der Rückstellung bereits vor dem Jahresabschluss lag.

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Handelsrecht und Steuerrecht

Die handelsrechtlich zulässigen Rückstellungen weichen teilweise von den steuerrechtlich möglichen Rückstellungen ab. Das Handelsrecht sieht aber eine vorsichtige Betrachtungsweise vor, sodass grundsätzlich gesagt werden kann, dass das Handelsrecht einen größeren Spielraum für Rückstellungen lässt. Handelsrechtlich sind Rückstellungen zu bilden für ungewisse Verbindlichkeiten (z. B. Kosten für die Jahresabschlusserstellung, Pensionsrückstellungen), für drohende Verluste aus schwebenden Geschäften, für unterlassene Aufwendungen für Instandhaltungen die im Folgejahr innerhalb von drei Monaten nachgeholt werden, für Abraumbeseitigung die im Folgejahr nachgeholt wird und für Gewährleistungen, ohne rechtliche Verpflichtung.

Außerdem dürfen handelsrechtlich Rückstellungen gebildet werden für der Eigenart genau umschriebene Aufwendungen, die dem abgelaufenen oder einem früheren Geschäftsjahr zuzuordnen sind (z. B. für anstehende große Reparaturen). Kapitalgesellschaften müssen außerdem für Steuern Rückstellungen bilden, die auf stille Reserven entfallen. Es handelt sich dabei um Rückstellungen für latente Steuern. Da die Handelsbilanz nach wie vor maßgeblich für die Steuerbilanz ist sind grundsätzlich auch die Pflichtrückstellungen in der Steuerbilanz zu berücksichtigen. Allerdings gibt es eine Reihe von steuerlichen Sondervorschriften, die den Ansatz bestimmter Rückstellungen verbietet. Davon betroffen sind z.B. auch die Drohverlustrückstellungen.

Während in der Handelsbilanz eine Rückstellung für die Gewerbesteuer des Abschlussjahres zu bilden ist, ist diese Rückstellung nach Steuerrecht nicht auszuweisen. Denn die Gewerbesteuer ist seit dem Jahr 2008 keine steuerrechtliche Betriebsausgabe mehr. Gleiches gilt für die latenten Steuern (Körperschaftsteuer) der Kapitalgesellschaften.

Bilanzstichtag

Für eine Rückstellung ist es wichtig, dass diese ungewisse Verbindlichkeit am Bilanzstichtag bereits begründet ist. Es ist aber nicht nötig, dass dem Unternehmer diese Tatsache bereits am Bilanzstichtag bekannt war. Es reicht aus, wenn dem Unternehmer die Tatsache bis zum Erstellen der Bilanz bekannt wurde.

Bewertung der Rückstellung

Der Ansatz einer Rückstellung ist oft schwierig. Das Handelsrecht sieht als Ansatz den Rückzahlungsbetrag vor. Bei jährlich wiederkehrenden Rückstellungen, wie z.B. für die Jahresabschlusserstellung wird die Bewertung allerdings nicht so schwierig sein.

Es kommt dabei noch eine Abzinsung der Rückstellung in Betracht. Steuerrechtlich ist der Abzinsungssatz mit 5,5% fixiert. Die Rückstellungen sind allerdings nicht abzuzinsen, wenn sie ab dem Bilanzstichtag weniger als zwölf Monate bestehen, verzinst werden oder auf einer Anzahlung oder Vorauszahlung beruhen. Auch das Handelsrecht kennt das Abzinsungsgebot, orientiert sich aber am Marktzinssatz.

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