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Steuerliche Aspekte bei der Umschuldung

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Steuerliche Aspekte bei der Umschuldung

Wird ein Unternehmen gegründet oder ein Haus gekauft, benötigt der Gründer bzw. Käufer in aller Regel einen Kredit für die Realisierung des Projekts. Werden die Finanzen nicht gerade von der reichen Erbtante zinslos verliehen, kosten diese Kredite Zinsen. Sofern die Schuldzinsen im Zusammenhang mit Einnahmen stehen, die zu steuerpflichtigen Einkünften führen, können diese auch abgesetzt werden. Das bedeutet, sie vermindern z.B. den Gewinn.

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Beispiel 1 – Schuldzinsen durch Finanzierung eines Vermietungsobjekts:

Rentner Karl Karlsson erhält aus seiner Lebensversicherung eine Zahlung von 100.000 Euro und will diese möglichst gewinnbringend anlegen. Da die Zinsen zur Geldanlage ungünstig sind beschließt er ein Mehrfamilienhaus in einer Kleinstadt zu kaufen und zukünftig Mieteinnahmen zu erzielen. Inklusive seiner Ersparnisse hat er 125.000 Euro zur Verfügung. Das Mehrfamilienhaus kostet 250.000 Euro, daher nimmt er bei seiner Hausbank einen Kredit über 125.000 Euro zu günstigen Konditionen auf.

In seiner Einkommensteuererklärung muss Karl Karlsson nun seine Mieteinnahmen angeben und versteuern. Dagegen rechnen kann er seine Ausgaben in dem Zusammenhang mit der Vermietung, z.B.:

Mieteinnahmen:36.000,00 Euro
Abschreibung Gebäude:-4.000,00 Euro
Zinsen Darlehen-3.000,00 Euro
Sonstiges wie Grundbesitzabgaben usw.-1.000,00 Euro
Einkünfte aus Vermietung und Verpachtung28.000,00 Euro

Karl Karlsson muss also letztlich Einkünfte aus Vermietung und Verpachtung in Höhe von insgesamt 28.000 Euro versteuern. Die Zinsen für das Darlehen sind in voller Höhe als Werbungskosten anzusetzen. Die Tilgung des Darlehens bleibt unberücksichtigt.

Aufteilung von Schuldzinsen

Verwendet der Steuerpflichtige Darlehen nur teilweise zur Einkunftserzielung, können nur die Zinsen als Betriebsausgaben oder Werbungskosten berücksichtigt werden, die auf die Einkunftserzielung entfallen. Hätte Karl Karlsson z.B. ein Drei-Familienhaus gekauft und die Erdgeschosswohnung selbst genutzt (Annahme: alle drei Wohnungen sind gleich groß), hätte er nur 2/3 der Schuldzinsen geltend machen können.

Auch besteht die Möglichkeit seine Mittel direkt zuzuordnen, wenn es klar und eindeutig dokumentiert wird. Hätte Karl Karlsson z.B. statt des Drei-Familienhauses drei Eigentumswohnungen in einem Mehrfamilienhaus gekauft, hätte er seine vorhandenen finanziellen Mittel für die eigengenutzte Eigentumswohnung verwenden können und die finanziellen Mittel aus den Darlehen für die zwei fremd vermieteten Wohnungen.

Was für Auswirkungen haben Umschuldungen im steuerlichen Bereich?

Handelt es sich um private Darlehen, die nichts mit Einkünfteerzielung zu tun haben, haben auch die Umschuldungen keine steuerlichen Auswirkungen. Die Auswirkungen sollen hier anhand von Beispielen dargestellt werden:

Beispiel 2 – Tilgung von Darlehen im Bereich Vermietung und Verpachtung:

Karl Karlsson hat das Mehrfamilienhaus unter Inanspruchnahme eines Darlehens in Höhe von 125.000 Euro gekauft und zu 100% vermietet. Die Schuldzinsen setzt er jedes Jahr zu 100% als Werbungskosten an. Das Darlehen läuft nach zehn Jahren aus und weist noch einen Saldo von etwa 100.000 Euro aus. Vor einem Jahr hat Karl Karlsson 120.000 Euro von seiner Mutter geerbt. Er setzt dieses Geld nun ein, um den Restsaldo des Darlehens zu tilgen.

Auswirkung

Zukünftig hat Karl Karlsson keine Schuldzinsen mehr aufzuwenden und daher auch nicht mehr abzusetzen. Seine Vermietungseinkünfte fallen entsprechend höher aus. Gleichzeitig hat er 100.000 Euro verbraucht, um das Darlehen zu tilgen. Daher kann er hieraus keine Früchte mehr ziehen (z.B. Zinseinkünfte).

Mit Tilgung Ohne Tilgung
Einkünfte aus V+V 31.000,00 Euro 28.000,00 Euro
Einkünfte aus Kapitalverm 200,00 Euro 1.200,00 Euro
Sparerfreibetrag -200,00 Euro -801,00 Euro
Zu versteuern 31.000,00 Euro 28.399,00 Euro
Steuern, z.B. 25 % 7.750,00 Euro 7.099,75 Euro

Hätte Karl Karlsson das Darlehen nicht getilgt, würde er ca. 650 Euro im Jahr an Steuern sparen und könnte seinen Sparerfreibetrag voll ausschöpfen. Gleichzeitig hätte er die 120.000 Euro aus dem Erbe seiner Mutter noch. Natürlich muss man bedenken, dass er dafür auch die Zinsen in Höhe von 3.000 Euro im Jahr aufwenden muss. Unter Berücksichtigung aller Faktoren ist also nicht immer das Naheliegende das Günstigste.

Beispiel 3 – Tilgung von Darlehen im Bereich Vermietung und Verpachtung mit Vorfälligkeitsentschädigung:

Wie Beispiel 1, nur will Karl Karlsson sofort nach Erhalt des Erbes tilgen. Also bereits bevor das Darlehen ausläuft. Dafür berechnet die Bank eine Vorfälligkeitsentschädigung in Höhe von 2.000 Euro. Danach vermietet er weiter.

Auswirkung

Die Vorfälligkeitsentschädigung stellt Werbungskosten bei den Einkünften aus Vermietung und Verpachtung dar.

Mit Tilgung Ohne Tilgung
Einkünfte aus V+V 29.000,00 Euro 28.000,00 Euro
Einkünfte aus Kapitalverm 200,00 Euro 1.200,00 Euro
Sparerfreibetrag -200,00 Euro -801,00 Euro
Zu versteuern 29.000,00 Euro 28.399,00 Euro
Steuern, z.B. 25 % 7.250,00 Euro 7.099,75 Euro

Zwar entsteht im ersten Jahr keine große Differenz zwischen der Steuerbelastung mit und ohne Tilgung. Doch im Folgejahr muss Karl Karlsson 3.000,00 Euro mehr versteuern, wegen der entfallenden Schuldzinsen. Gleichzeitig sind 100.000 Euro verbraucht und werfen keine Kapitalerträge mehr ab.

Beispiel 4 - Tilgung von Darlehen im Bereich Vermietung und Verpachtung mit Vorfälligkeitsentschädigung unter Verkauf des Objekts:

Karl Karlsson werden die ständigen Mieterwechsel zu viel und so beschließt er das Mehrfamilienhaus zu verkaufen. Geerbt hat er nichts. Er tilgt aus dem Verkaufserlös hinaus das Darlehen. Hierfür berechnet die Bank wieder die 2.000 Euro Vorfälligkeitsentschädigung.

Auswirkung

Da die Einkünfte aus Vermietung und Verpachtung durch den Verkauf des Mehrfamilienhauses wegfallen, kann die Vorfälligkeitsentschädigung nicht als Werbungskosten berücksichtigt werden. Die Ausgaben laufen also ins Leere. Vielleicht hätte Karl Karlsson lieber einen Verwalter beauftragen sollen, der sich mit den Mieterwechseln beschäftigt hätte. Dessen Kosten wären gleichzeitig auch Werbungskosten bei den Einkünften aus Vermietung und Verpachtung gewesen.

Beispiel 5 – Umschuldung/Tilgung von betrieblichen Darlehen:

Der Kfz-Meister Schorsch Schrauber eröffnet nach bestandener Meisterprüfung eine eigene Werkstatt, die gut anläuft. Um die für die Eröffnung notwendigen Anlagen, Werkzeuge, die Hebebühne usw. anzuschaffen hat er ein Fördermitteldarlehen von der Kreditanstalt für Wiederaufbau (KfW) erhalten. Dieses kann er jederzeit kostenfrei tilgen. Da die Werkstatt nach drei Jahren gut läuft, zahlt er das Restdarlehen in einer Summe zurück. Aufgrund der guten Gewinne des dritten Jahres kommen erhebliche Steuerzahlungen auf ihn zu, die er dann durch ein Privatdarlehen bestreitet.

Auswirkung

Die Schuldzinsen des KfW-Darlehens sind Betriebsausgaben, da es zur Anschaffung des Anlagevermögens in Anspruch genommen wurde. Da Schorsch Schrauber im dritten Jahr das Darlehen ablöst, entstehen keine Schuldzinsen mehr und der Gewinn fällt von da an entsprechend höher aus. Das Darlehen zur Tilgung seiner Steuerschulden hat er privat aufgenommen und die hieraus entstehen Schuldzinsen fallen damit in den privaten Bereich. Selbst wenn er das Darlehen über den betrieblichen Bereich abgewickelt hätte, wären die Schuldzinsen nicht als Betriebsausgaben abziehbar gewesen, weil die Steuerschulden privat veranlasst sind. Schorsch Schrauber hätte nämlich dafür Sorge treffen müssen, dass die Steuerschulden aus den Einkünften aus Gewerbebetrieb bezahlt werden können.

Schorsch Schrauber hätte das Darlehen bei der Kfw weiter führen können. Aufgrund der ursprünglichen Veranlassung wären mit den Schuldzinsen nach wie vor Betriebsausgaben entstanden und hätten den Gewinn aus Gewerbebetrieb gemindert. Vermutlich hätte er dann auch ausreichend liquide Mittel gehabt um die Steuerschulden ohne die Aufnahme eines privaten Darlehens bezahlen zu können.

Grundsätzlich: Vorfälligkeitsentschädigungen

Häufig berechnen Banken Vorfälligkeitsentschädigungen, wenn Darlehen vorzeitig abgelöst werden. Grundsätzlich kann man sagen, dass diese Vorfälligkeitsentschädigungen zu Betriebsausgaben oder Werbungskosten führen, wenn die Einkunftsart erhalten bleibt. Wird die Einkunftsart gleichzeitig aufgegeben, z.B. das Vermietungsobjekt verkauft oder der Gewerbebetrieb aufgegeben, dann bleibt die Vorfälligkeitsentschädigung Privatvergnügen und ist nicht steuermindernd zu berücksichtigen.

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