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Corona-Sonderzahlung für medizinische Bereiche

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Der Bundesrat hat am 10. Juni 2022 zahlreichen steuerrechtlichen Maßnahmen zur Bewältigung der Corona-Krise zugestimmt, die der Bundestag am 19. Mai beschlossen hat. Corona-bedingte Sonderleistungen von Arbeitgebern sind künftig bis zu 4.500 EUR steuerfrei. Dabei kommt es nicht mehr darauf an, dass die Zahlung des Bonus aufgrund bundes- oder landesrechtlicher Regelungen erfolgt. Auch freiwillige Leistungen des Arbeitgebers sind nun bis zu einer Grenze von 4.500 EUR steuerfrei.

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Begünstigte Branchen

Corona bedingte Sonderleistungen waren bisher nur für Personen aus der Pflegebranche steuerfrei angedacht. Das neue Gesetz weitet den begünstigten Personenkreis auf folgende weitere Branchen/ Bereiche aus:

  • Krankenhäuser,
  • Einrichtungen für ambulantes Operieren,
  • bestimmte Vorsorge- und Rehabilitationseinrichtungen,
  • Dialyseeinrichtungen,
  • Arzt- und Zahnarztpraxen,
  • ambulante Pflegedienste,
  • Rettungsdienste,
  • andere voll- oder teilstationäre Einrichtungen zur Betreuung und Unterbringung älterer, behinderter oder pflegebedürftiger Menschen.

Begünstigter Zeitraum

Für Unternehmen der oben genannten Branchen/ Bereiche bedeutet das, dass bis zum Jahresende 2022 ein steuer- und sozialversicherungsfreier Corona-Bonus in Höhe von insgesamt 4.500 EUR pro Mitarbeiter ausgezahlt werden darf. Dies regelt nun der §3 Nummer 11 b Einkommensteuergesetz. Die Regelung gilt unabhängig davon, ob bereits nach §3 Nummer 11 a zwischen dem 01.03.2020 und 31.03.2022 eine steuerfreie Corona-Sonderzahlung in Höhe von 1.500 EUR getätigt worden ist.

Der begünstigte Zeitraum für die zusätzliche Sonderzahlung läuft vom 18.11.2021 bis zum 31.12.2022.

Sie haben Fragen zu den Corona-Sonderzahlungen? Kontaktieren Sie uns gerne. Unsere Steuerexperten beraten Sie gerne.

steuerberaten.de CEO Christian Gebert

Erstellt am 22.06.2022 14:24 Uhr (aktualisiert am 05.07.2022 16:26 Uhr) Autor: Dipl.-Kfm. Christian Gebert Steuerberater, Geschäftsführer steuerberaten.de

Im Steuerrecht hat sich Christian Gebert auf Unternehmensumstrukturierungen, das internationale Steuerrecht und Umsatzsteuer spezialisiert. Unternehmen aus verschiedenen Branchen schätzen seine Expertise.

Die Inhalte unserer Seiten wurden mit größter Sorgfalt erstellt. Für die Richtigkeit, Vollständigkeit und Aktualität der Inhalte können wir jedoch keine Gewähr übernehmen. Die Inhalte spiegeln lediglich die Rechtslage zum Zeitpunkt der Veröffentlichung dar und können eine Steuer- und/oder Rechtsberatung im Einzelfall nicht ersetzen. Gerne können Sie sich bei Fragen direkt an unsere Kanzlei wenden.

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