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Neuigkeiten zum Jahreswechsel im Personal- und Lohnbereich 2021

Geschätzte Lesezeit: 6 Min.

Neuigkeiten in Personal und Lohn

Das Jahr 2021 bringt zahlreiche Änderungen im Bereich Personal und der Lohnabrechnung mit sich. In diesem Artikel fassen wir die wichtigsten Neuerungen für Sie in kompakter Form zusammen. Alternativ erklären Ihnen nachfolgend Lohnbuchhalterin Sarah Ijaz und Steuerberater Christian Gebert alle wichtigen Punkte in Videoform:

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Gesetzlicher Mindestlohn steigt

Wie in den letzten Jahren bereits zur Gewohnheit geworden ist, steigt der gesetzliche Mindestlohn auch ab 01.01.2021 von derzeit 9,35 Euro auf 9,50 Euro je Arbeitsstunde an. Besonderheit im neuen Jahr ist der nochmalige Anstieg auf 9,60 EUR ab dem 01.07.2021.

Die Mindestausbildungsvergütung, welche im letzten Jahr eingeführt wurde, beträgt für Auszubildende im 1. Lehrjahr für 2021 nun 550 Euro (in 2020: 515 Euro). Bitte überprüfen Sie zusammen mit Ihrem Ansprechpartner in der Lohnbuchhaltung die Höhe der Gehälter und Stundenlöhne Ihrer Mitarbeiter und passen Sie diese – falls nötig – ab dem kommenden Jahr an.

Rückführung des Solidaritätszuschlages

Ab 01.01.2021 ist erstmals eine angehobene Freigrenze von 16.956 Euro (bisher 972 Euro) anzuwenden. Erst ab dem Überschreiten dieser Freigrenze wird der Solidaritätszuschlag als Zusatzabgabe zur Lohnsteuer bzw. Einkommensteuer fällig. Durch diese hohe Freigrenze fällt der Soli für etwa 90 % der Arbeitnehmer weg. Das bedeutet, dass bei Unverheirateten bis zu einem Jahreseinkommen

  • von rund 73.000 Euro kein Solidaritätszuschlag anfällt,
  • von 73.000 Euro wird die sogenannte Milderungszone angewandt und
  • ab 96.409,00 Euro der volle Prozentsatz (5,5%) der Körper- oder Einkommensteuer zu berechnen ist.

Die neuen Freibeträge werden wir im Rahmen der Lohnbuchführung für Ihre Mitarbeiter berücksichtigen. Für die steuerliche Optimierung Ihres Geschäftsführergehalt kann es sinnvoll sein, die Freigrenze von rund 73.000 Euro nicht zu überschreiten.

Neue sozialversicherungsrechtliche Rechengrößen

Die Beitragssätze für Kranken-, Pflege-, Renten- und Arbeitslosenversicherung bleiben in 2021 analog zum Vorjahr erhalten. Der durchschnittliche Zusatzbeitragssatz in der gesetzlichen Krankenversicherung steigt ab 01.01.2021 von 1,1 % auf 1,3 %. Damit werden sicherlich auch die einzelnen Krankenkassen ihren kassenindividuellen Zusatzbeitrag anpassen.

In Folge der Corona-Pandemie und den damit zusammenhängenden wirtschaftlichen Einbußen wird die Insolvenzgeldumlage ab 2021 von derzeit 0,06 % auf 0,12 % steigen.

Die Jahresarbeitsentgeltgrenze oder auch Versicherungspflichtgrenze wird ab dem neuen Jahr von bisher 62.550 Euro auf 64.350 Euro angehoben. Bei Mitarbeitern, deren Einkommen die beiden Grenzen im alten und im neuen Jahr übersteigen, ist zu prüfen, ob sie weiterhin gesetzlich krankenversichert bleiben können oder ob hier eine weitere Versicherung – über die freiwillig gesetzliche oder eine private Krankenversicherung – notwendig ist.

Die Sachbezugswerte für die freie Verpflegung und Unterkunft wurden ebenfalls ab 2021 angepasst. Für die freie Unterkunft ist bei Belegung mit einem Beschäftigten der Sachbezugswert nunmehr mit 237 Euro anzusetzen (in 2020: 235 Euro). Bei Belegung der Unterkunft mit mehreren Beschäftigten gelten andere vorgegebene Werte.

Für die freie Verpflegung gelten nun folgende Sachbezugswerte:

Frühstück 55 Euro monatlich 1,83 Euro täglich
Mittagessen 104 Euro monatlich 3,47 Euro täglich
Abendessen 104 Euro monatlich 3,47 Euro täglich
Gesamtwerte 263 Euro monatlich 8,77 Euro täglich

Elektronische Mitgliedsbescheinigungen der Krankenkassen

Nach den gesetzlichen Regelungen bis einschließlich 31.12.2020 müssen Arbeitnehmer bei Aufnahme einer Beschäftigung ihrem Arbeitgeber eine Mitgliedsbescheinigung der Krankenkasse vorlegen, damit der Arbeitgeber die Anmeldung vornehmen kann. Ab 01.01.2021 sind zu Beginn einer Beschäftigung keine Mitgliedsbescheinigungen der Krankenkassen in Papierform mehr nötig. Stattdessen muss der Beschäftigte den Arbeitgeber nur noch über die gewählte Krankenkasse informieren. Nach Eingang der Anmeldung bei der Krankenkasse hat diese dem Arbeitgeber im elektronischen Meldeverfahren das Bestehen oder Nichtbestehen der Mitgliedschaft zurückzumelden.

Beitragsfälligkeiten in 2021 zur gesetzlichen Krankenkasse

Um den entsprechenden Beitragsnachweis pünktlich an die Krankenkassen Ihrer Mitarbeiter senden zu können, bitten wir um rechtzeitige Einreichung Ihrer Unterlagen und Änderungen. Sofern uns bis zum Übermittlungstag keine Unterlagen vorliegen, erstellen wir eine Schätzung für die Krankenkasse, um eine kassenseitige Schätzung mit Mahngebühren und Säumnissen zu vermeiden.

Beitragsmonat Termin für die Beitragsnachweise (letztmöglicher Übermittlungstag) Fälligkeitstag der Beiträge (Zahltag)
Januar 22.01.2021 27.01.2021
Februar 19.02.2021 24.02.2021
März 24.03.2021 29.03.2021
April 23.04.2021 28.04.2021
Mai 24.05.2021 27.05.2021
Juni 23.06.2021 28.06.2021
Juli 23.07.2021 28.07.2021
August 24.08.2021 27.08.2021
September 23.09.2021 28.09.2021
Oktober 24.10.2021 27.10.2021
November 22.11.2021 26.11.2021
Dezember 22.12.2021 28.12.2021

44-Euro-Gutscheine

Ab dem 1. Januar 2022 ist angedacht, die steuerfreie Sachbezugsgrenze für alle Beschäftigten von 44 Euro auf 50 Euro zu erhöhen.

Erhöhte Pendlerpauschale

Ab dem Jahr 2021 erhöht sich die Entfernungspauschale für Fernpendler ab dem 21. Kilometer befristet wie folgt:

  • auf 0,35 Euro pro Kilometer für die Jahre 2021 bis 2023
  • auf 0,38 Euro pro Kilometer für die Jahre 2024 bis 2026

Auf den ersten 20 Kilometern gilt weiterhin die Pauschale von 0,30 Euro je vollen Kilometer. Die Regelung zur Höchstgrenze von 4.500 Euro pro Kalenderjahr bleibt bestehen.

Home-Office-Kostenpauschale

Für Beschäftigte im Home-Office ist eine Kostenpauschale von 5 Euro je Tag an bis zu 120 Tagen im Jahr ansetzbar – also maximal 600 EUR. Die grundsätzlichen Voraussetzungen für ein häusliches Arbeitszimmer müssen nicht nachgewiesen werden. Das bedeutet: auch wer zu Hause am Küchentisch arbeitet, kann die Pauschale in Anspruch nehmen.

Regelungen zur Förderung der Elektromobilität

Für das Erreichen der Klimaziele sollen bis 2030 mindestens sieben Millionen Elektrofahrzeuge auf Deutschlands Straßen fahren. Zudem sollen im gleichen Zeitraum circa eine Million Ladepunkte zur Verfügung stehen. Um das zu unterstützen, hat die Bundesregierung unterschiedliche Fördermaßnahmen beschlossen, unter anderem im Klimaschutzprogramm 2030. Dieses Programm sieht eine Halbierung der Bemessungsgrundlage bei der Firmenwagenbesteuerung zur privaten Nutzung eines betrieblichen Elektro- oder extern aufladbaren Hybridelektrofahrzeugs vor. Allerdings werden steigende Anforderungen an die zu erreichende Mindestreichweite gestellt:

  • Für im Zeitraum 01.01.2022 bis 31.12.2024 angeschaffte Fahrzeuge wird eine Reichweite unter ausschließlicher Nutzung der elektrischen Antriebsmaschine von mindestens 60 Kilometer festgelegt
  • und für vom 01.01.2025 bis 31.12.2030 angeschaffte Fahrzeuge muss diese 80 Kilometer betragen.

Die Vorgaben hinsichtlich des Schadstoffausstoßes von höchstens 50 Gramm Kohlendioxid je gefahrenen Kilometer, die zu einer Halbierung der Bemessungsgrundlage berechtigen, bleiben unverändert. Außerdem wurde eine Steuerbefreiung für die vom Arbeitgeber gewährten Vorteile für das elektrische Aufladen eines Elektrofahrzeugs oder Hybridelektrofahrzeugs des Arbeitnehmers im Betrieb des Arbeitgebers sowie für die zeitweise zur privaten Nutzung überlassene betriebliche Ladevorrichtung aufgenommen.

Bei Anschaffungen sowie im Falle des Leasings ab 01.01.2019 bis einschließlich 31.12.2030 wird zur Ermittlung des geldwerten Vorteils für Privatfahrten, Fahrten zwischen Wohnung und erster Tätigkeitsstätte und etwaige steuerpflichtige Familienheimfahrten im Rahmen einer beruflich veranlassten doppelten Haushaltsführung ab dem Jahr 2020 nur ein Viertel der Bemessungsgrundlage angesetzt, wenn das Kraftfahrzeug keine Kohlendioxidemission je gefahrenen Kilometer hat (reine Elektrofahrzeuge) und der Bruttolistenpreis des Fahrzeugs nicht mehr als 60.000 Euro beträgt. Das heißt, in einem solchen Fall versteuern die Arbeitnehmer nur noch 25 % des ursprünglichen Bruttolistenpreises nach der 1-%-Methode.

Elektronische Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung (eAU)

Ab voraussichtlich 01.10.2021 wird ein verbindliches elektronisches Übermittlungsverfahren von Arbeitsunfähigkeitsbescheinigungen (eAU) durch Ärzte an die Krankenkassen eingeführt. Der Abruf der Arbeitgeber der elektronischen Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung bei den Krankenkassen ist ab dem 01.07.2022 vorgesehen. Die Papier-Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung soll dadurch vollständig ersetzt werden.

Wir unterstützen Sie

Auch im kommenden Jahr haben wir es wieder mit zahlreichen Änderungen zu tun. Natürlich informieren wir Sie regelmäßig zu den aktuellen Neuerungen in Bezug auf die Corona-Pandemie und deren Auswirkungen auf die Lohnabrechnungen. Sollten Sie oder Ihre Mitarbeiter Fragen haben, stehen wir Ihnen sehr gern zur Verfügung.

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