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Steuerliche Tipps für Influencer*innen

Geschätzte Lesezeit: 7 Min.

7 steuerliche Tipps für Influencer*innen

Egal, ob YouTube, Instagram, Twitch, TikTok oder Clubhouse – Soziale Netzwerke sind in aller Munde. Die Communities der Plattformen wachsen rasant und damit einhergehend die Reichweite und der Einfluss der Content Creator. Kein Wunder, dass der Beruf Influencer*in längst kein Hobby mehr ist, sondern harte Arbeit. Influencer*innen produzieren täglich neuen Content und interagieren mit der Community: Ein Fulltime-Job.

Einnahmen werden mittels Werbung, bezahlten Partnerschaften und Product-Placements erwirtschaftet. Diesen teils hohen Einnahmen stehen jedoch häufig auch hohe Kosten entgegen: Technik wie Kameras und Notebooks, Reisen, Kleidung für das nächste Shooting und das Auto müssen bezahlt werden.

Um langfristig als Influencer*in erfolgreich zu sein, ist neben gutem Content v. a. eins wichtig: eine langfristige und zielgerichtete steuerliche und betriebswirtschaftliche Planung. Fraglich bleibt für viele Influencer*innen, wie sie aus steuerlicher Sicht mit den Gewinnen und Kosten umgehen sollen und wie Gewinne optimal zu versteuern sind. Auch viele Steuerberater tappen hier im dunklen.

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Influencer*innen können unter bestimmten Voraussetzungen Einkünfte aus freiberuflicher Tätigkeit erzielen

Ausschlaggebend ist an dieser Stelle immer, wofür Influencer*innen letztendlich bezahlt werden. Ist die Bezahlung für eine künstlerische oder schriftstellerische Tätigkeit erfolgt – und nicht für Werbung – können auch Influencer*innen Einkünfte aus freiberuflicher Tätigkeit erzielen und sind insofern nicht immer gewerbesteuerpflichtig.

In den meisten Fällen kann eine zusätzliche gewerbliche Tätigkeit mit einfachen Mitteln ausgegliedert werden, sodass es nicht zu einer gewerblichen Infizierung kommen kann. Um eine saubere Aufteilung der Einkunftsarten gewährleisten zu können, sollten Sie sich einen erfahrenden Steuerberater zur Seite holen.

Geschenke zählen auch zum Einkommen

Diese Tatsache wird von vielen Influencer*innen häufig unterschätzt und birgt gleich mehrere Risiken. Aus Sicht des Finanzamts handelt es sich hier entweder um Tausch, Rabatt oder Geschenk.

Beim Tausch wird die Werbe-Dienstleistung bspw. mit kostenlosen Produkten oder anderen kostenlosen Gegenleistungen bezahlt. Die Höhe der Einnahme bemisst sich nach dem gemeinen Wert (Marktwert).

Ein Rabatt könnte bspw. zusätzlich zum Honorar für die Werbe-Dienstleistung gewährt werden, indem der Kunde zusätzlich die Möglichkeit anbietet, Produkte oder Dienstleistungen stark reduziert zu erwerben. Dieser geldwerte Vorteil müsste zusätzlich als Einnahme besteuert werden.

Geschenke erfolgen ohne Gegenleistung. Häufig erhalten Influencer*innen Geschenke ohne einen konkreten Auftrag. Da dies grundsätzlich aus betrieblichem Anlass geschieht, sind diese erhaltenen Geschenke i. d. R. als Einnahme zu versteuern. Ausnahmen gibt es lediglich bei kleinen Geschenken, deren Wert zehn Euro netto nicht überschreitet – oder wenn der Schenker die Möglichkeit nutzt und das Geschenk selbst pauschal besteuert. Dies ist allerdings nur möglich, wenn bereits eine Kooperation besteht und kommt in der Praxis nicht allzu häufig vor.

Neben der Einkommensteuer sind auch die Folgen bei der Umsatzsteuer nicht zu unterschätzen. Erfolgreiche Influencer*innen fallen häufig nicht unter die Kleinunternehmerregelung und müssen insofern Umsatzsteuer für ihre Umsätze einbehalten. Das kann schnell zu Liquiditätsproblemen führen, wenn eine Werbe-Dienstleistung mit einem teuren Produkt bezahlt wird. So erhält bspw. ein(e) Influencer*in eine teure Luxusuhr im Wert von 47.600 Euro inkl. Umsatzsteuer. Hiervon sind 40.000 Euro als Einnahme zu verbuchen und 7.600 Euro als Umsatzsteuer, die vom Beschenkten bezahlt werden muss. Das Problem bei dieser Konstellation ist, dass kein einziger Cent überwiesen wurde. Glücklicherweise gibt es auch hierfür Möglichkeiten und Strategien, die geschilderten steuerrechtlichen Folgen zu umgehen oder zu mildern.

Geschenke und Preise für Follower*innen können steuermindernd als Betriebsausgabe angesetzt werden

Influencer*innen erhalten häufig Produkte als Bezahlung oder Geschenk. Es kommt allerdings auch vor, dass sie den eigenen Zuschauer*innen Geschenke machen oder Preise verlosen.

Geschenke können an jeden Geschäftspartner bis zu einem Wert von 35 Euro (ohne Umsatzsteuer) verteilt und als steuermindernde Betriebsausgabe berücksichtigt werden. Achtung: Bei Kleinunternehmern liegt der Wert bei 35 € (inklusive Umsatzsteuer).

Wichtig: Sollte der Gesamtwert von 35 Euro an einen Geschäftspartner überschritten werden, können grundsätzlich weder Betriebsausgaben angesetzt noch die gezahlte Umsatzsteuer vom Finanzamt zurückgefordert werden.

Ausnahme: Es gibt die Möglichkeit, die Wertgrenze von 35 Euro zu überschreiten – allerdings muss der Beschenkte das Präsent für seine berufliche Aktivität nutzen können. Ist diese Voraussetzung erfüllt, können sowohl Betriebsausgaben angesetzt als auch gezahlte Umsatzsteuer vom Finanzamt zurückgefordert werden. Außerdem haben Influencer*innen die Möglichkeit, Geschenke selbst pauschal zu besteuern, solange eine Kooperation besteht.

Im Gegensatz zu Geschenken können Preise, die im Rahmen eines Preisausschreibens an Follower*innen verlost werden, in voller Höhe als Betriebsausgabe steuermindernd berücksichtigt werden. Insofern sind Preisausschreiben bei kostspieligen Geschenken eine interessante Alternative.

Reise- und Fahrtkosten können steuermindernd als Betriebsausgabe angesetzt werden

Influencer*innen reisen rund um den Globus, um ihren Zuschauer*innen immer wieder spannenden neuen Content zu bieten. Solange Reise- und Fahrtkosten in einem nachvollziehbaren Zusammenhang mit der ausgeübten Tätigkeit stehen, können entstandene Kosten grundsätzlich als Betriebsausgabe angesetzt werden. Allerdings gibt es einiges zu beachten, damit diese Kosten auch steuerlich berücksichtigt werden können und nicht nur privates Vergnügen bleiben.

Wichtig: Sollten Sie aus privaten und geschäftlichen Gründen verreisen, sind folgende Grundsätze zu beachten, damit entstandene Kosten überhaupt als Betriebsausgaben angesetzt werden können. Die Prozentangaben beziehen sich hier auf Zeitanteile:

  • Private Veranlassung von weniger als 10 % => voller Abzug der Betriebsausgaben
  • Private Veranlassung von 10 % bis zu 90 % (gemischte Veranlassung) => kein voller Abzug der Betriebsausgaben; eine glaubhafte Aufteilung in einen betrieblichen Teil und einen privaten Teil ist vorzunehmen
  • Private Veranlassung von über 90 % => gar keine Betriebsausgaben können angesetzt werden

Kleidung oder Schmuck als Betriebsausgabe steuermindernd ansetzen

Kosten für typische Berufskleidung dürfen als Betriebsausgabe angesetzt werden. Hier spricht man üblicherweise von spezieller Berufskleidung – wie sie bspw. Ärzte, Handwerker oder Richter tragen. Sollte Kleidung oder Schmuck auch im privaten Umfeld getragen werden können, ist eine Trennbarkeit von privater und beruflicher Nutzung nicht möglich, weshalb keine Möglichkeit besteht, die Kosten als Betriebsausgabe anzusetzen. Allerdings gibt es Möglichkeiten, diese Trennbarkeit herzustellen, damit auch Kleidung oder Schmuck von Influencer*innen als Betriebsausgabe angesetzt werden kann und ggf. sogar Neugeschäft generiert werden kann.

Bewirtungskosten als Betriebsausgaben ansetzen

Viele Influencer*innen zeigen sich gerne in schicken Restaurants und posten Bilder leckeren Essens, um zu zeigen, wie außergewöhnlich die Speisen angerichtet sind. Diese Restaurantbesuche kann man wunderbar mit Einladungen aus geschäftlichem Anlass kombinieren. Die Kosten dürfen in diesen Fällen zu 70 % als Betriebsausgabe angesetzt werden; Trinkgelder werden ebenfalls berücksichtigt.

Voraussetzung für den Abzug der Betriebsausgaben ist ein ordnungsgemäß ausgefüllter Bewirtungsbeleg, auf dem die bewirteten Personen aufgelistet sind und ein konkreter Anlass formuliert ist. Außerdem sollte auf eine gewisse Verhältnismäßigkeit geachtet werden, da kostspielige Geschäftsessen in Cocktailbars schnell zu Rückfragen seitens des Finanzamts führen können.

Es muss nicht immer ein Firmenwagen sein, damit Betriebsausgaben angesetzt werden können

Viele Influencer*innen lieben es, teure Autos zu fahren und bekommen diese teilweise zu besonders günstigen Konditionen überlassen, um Werbung für die entsprechenden Autohersteller zu machen. Sobald ein PKW dem Betriebsvermögen zugeordnet ist, sprechen wir von einem Firmenwagen und es können sämtliche Kosten, die im Zusammenhang stehen, als Betriebsausgabe steuermindernd angesetzt werden.

Allerdings gibt es aus steuerlicher Sicht einen Haken, da steuerrechtlich ein privater Nutzungsanteil unterstellt wird und es grundsätzlich zwei Methoden gibt, diesen Nutzungsanteil zu ermitteln: Die 1-%-Regelung und das Fahrtenbuch.

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