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Bemessungsgrundlage bei der Umsatzsteuer

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Bemessungsgrundlage bei der Umsatzsteuer

Zur Ermittlung der Umsatzsteuer wird zum einen ein Steuersatz benötigt und zum anderen eine Bemessungsgrundlage, auf die der Steuersatz angewendet wird. Bei der Umsatzsteuer beschränken sich die Steuersätze auf zwei: den Regelsteuersatz von 19% und den ermäßigten Steuersatz von 7%.

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Grundsatz

Die umsatzsteuerliche Bemessungsgrundlage wird nach dem Entgelt bemessen. Entgelt ist nach dem Umsatzsteuergesetz alles, was der Leistungsempfänger aufwendet, um die Leistung zu erhalten, jedoch abzüglich der Umsatzsteuer. Also der Netto-Umsatz. Vereinbart also ein Unternehmer mit einem Abnehmer für die Lieferung von Waren einen Preis von 1.000 Euro zuzüglich Fracht usw. von 200 Euro beträgt die umsatzsteuerliche Bemessungsgrundlage 1.200 Euro. Hierauf fallen dann 19% Umsatzsteuer an. Die wird der Unternehmer seinem Abnehmer weiter berechnen.

Entnahmen

Entnimmt der Unternehmer Waren oder Dienstleistungen aus seinem Unternehmen für unternehmensfremde Zwecke, also z.B. ein Tabak-Einzelhändler Zigaretten und Zeitungen für seinen Privatbedarf oder ein Kieswerk-Besitzer benutzt das unternehmerische Fahrzeug für Privatfahrten, gibt es kein Entgelt. Hier muss also eine andere Bemessungsgrundlage her. Für Sachentnahmen wird daher der Einkaufspreis im Zeitpunkt der Entnahme angesetzt. Der kann also tatsächlich anders ausfallen, als zu dem Zeitpunkt, als der Gegenstand angeschafft wurde. Auch gibt es für bestimmte Sachentnahmen Vorgaben von der Finanzverwaltung, z.B. für Gastwirte und die Entnahme von Lebensmitteln. Dies sind die sog. Sachbezugswerte. Für Entnahmen von Leistungen sind die entstandenen Ausgaben anzusetzen. Dabei ist alles zu berücksichtigen. Bei dem Klassiker der privaten Verwendung eines unternehmerischen Pkw wird aus Vereinfachungsgründen häufig die ertragsteuerliche Bemessungsgrundlage der Privatnutzung nach der sog. 1%-Regelung angesetzt. Für nicht mit Umsatzsteuer belastete Aufwendungen (z.B. Kfz-Steuer oder Versicherung) werden pauschal 20% zur Ermittlung der umsatzsteuerlichen Bemessungsgrundlage von der ertragsteuerlichen Bemessungsgrundlage abgezogen. Für alle Entnahmen gilt, dass sie umsatzsteuerlich nur erfasst werden, wenn sie vorher zum Vorsteuerabzug geführt haben.

Verbilligte Leistungen an nahe stehende Personen

Wird mit einer nahe stehenden Person, z.B. der Tochter, eine Leistung verbilligt abgerechnet, kann die Mindestbemessungsgrundlage zum Einsatz kommen. Berechnet also der Tiefbauer seiner Tochter für den Aushub des Kellers nur 30.000 Euro (ohne Umsatzsteuer), obwohl die eigenen Kosten tatsächlich 35.000 Euro betragen haben, kommt die Mindestbemessungsgrundlage zum Einsatz. Diese ist wie bei den Entnahmen mit den eigenen Kosten anzusetzen, also in dem Fall mit 35.000 Euro. Eine Ausnahme wäre, wenn die 30.000 Euro marktüblich sind. Z.B. wenn der Tiefbauer für alle Kunden eine „Aktion“ mit einem Festpreis von 30.000 Euro anbietet.

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