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Das Betriebsvermögen und die Wohnung

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Betriebsvermögen

Der Begriff Betriebsvermögen ist ein steuerlicher Begriff. Es gibt die Unterteilung in notwendiges Betriebsvermögen, gewillkürtes Betriebsvermögen und (notwendiges) Privatvermögen. Das Betriebsvermögen besteht aus Wirtschaftsgütern, die dazu bestimmt sind dem Betrieb zu dienen. Wird ein Wirtschaftsgut zu 50% oder mehr betrieblich genutzt, gehört es zum notwendigen Betriebsvermögen. Bei einer Nutzung zwischen 10% und 50% gehört das Wirtschaftsgut zum gewillkürten Betriebsvermögen, d.h. es muss eine Entscheidung vom Unternehmer getroffen werden, ob er das Wirtschaftsgut als Betriebsvermögen behandeln möchte oder nicht. Wird ein Wirtschaftsgut zu mehr als 90% privat genutzt gehört es zum Privatvermögen und kann nicht als Betriebsvermögen behandelt werden.

Betriebsvermögen und Gebäude

Grundstücke und Gebäude sind ein nicht ganz einfaches Thema, weder im Bereich des Betriebsvermögens (Einkommensteuer) noch im Bereich des Unternehmensvermögens (Umsatzsteuer). Folgendes Beispiel soll dies im Bereich des Betriebsvermögens verdeutlichen: Der Schreiner Holzwurm besitzt ein Gebäude, in dem er das Erdgeschoß für seine Schreinerei nutzt und an einen Eisenwarenhandel vermietet hat, das 1. Geschoß für private Wohnzwecke nutzt und das 2. Geschoß für fremde Wohnzwecke vermietet. Das Gebäude ist daher aufzuteilen. Der Anteil der Schreinerei gehört zum notwendigen Betriebsvermögen. Der Anteil, der auf den Eisenwarenhandel und die fremden Wohnzwecke entfällt, kann er als gewillkürtes Betriebsvermögen behandeln oder im Privatvermögen belassen und seine eigene Wohnung gehört zum Privatvermögen.

Betriebsvermögen und die Wohnung

Gehört einem Unternehmer eine Wohnung, in der er ein häusliches Arbeitszimmer hat, sind ähnliche Überlegungen anzustellen. Allerdings braucht er das Arbeitszimmer trotz 100%iger Nutzung für sein Unternehmen nicht als Betriebsvermögen behandeln, wenn der Wert nicht mehr als 1/5 bzw. 20.500 Euro beträgt. Grundsätzlich wird es sich empfehlen, das Arbeitszimmer nicht als Betriebsvermögen zu berücksichtigen. Die Ausgaben inkl. Abschreibungen können trotzdem steuerlich geltend gemacht werden. Doch handelt es sich um Betriebsvermögen könnte es teure Folgen haben. Wird z.B. die Wohnung verkauft, und dies vielleicht nach 15 Jahren für den doppelten Preis, ist der auf das Arbeitszimmer entfallende Veräußerungspreis als Betriebseinnahme zu erfassen. Gleiche Überlegungen sind für gewillkürtes Betriebsvermögen anzustellen.

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