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Gewinnermittlung und Umsatzsteuer

Dipl.-Kfm. Christian Gebert 15.03.2019 2 Min. Lesezeit

Gewinnermittlung und Umsatzsteuer

Das Umsatzsteuergesetz kennt die sog. Sollversteuerung und die sog. Istversteuerung. Die Sollversteuerung ist die Regelversteuerung. Das bedeutet, dass die Umsätze versteuert werden, wenn die Leistung erbracht wurde. Das ist meistens mit Rechnungsstellung der Fall. Die Istversteuerung kann beantragt werden. Danach werden die Umsätze nur dann versteuert, wenn die Einnahmen tatsächlich gezahlt werden. Die Leistungserbringung oder Rechnungsstellung ist dafür unbeachtlich. Damit muss der Unternehmer nicht vorfinanzieren, denn er muss die Umsatzsteuer erst an das Finanzamt leisten, wenn er den Umsatz auch bereits tatsächlich eingenommen hat.

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Für wen gilt die Istversteuerung?

Grundsätzlich kann jeder Unternehmer die Istversteuerung beantragen. Allerdings muss er Voraussetzungen erfüllen, um in den Genuss der Istversteuerung zu gelangen. Eines der folgenden Dinge muss auf ihn zutreffen:

  • der Vorjahresumsatz darf maximal 250.000 Euro betragen
  • das Unternehmen darf nicht buchführungspflichtig sein
  • der Unternehmer ist Freiberufler

Unternehmer, die ihren Gewinn nach der Einnahmen-Überschuss-Methode ermitteln (4/3-Rechnung), erfüllen also die Voraussetzungen. Freiberufler auch. Allerdings gilt diese Möglichkeit nicht für Freiberufler, die eine GmbH betreiben. Die GmbH muss stets nach der Sollversteuerung versteuern.

Muss die Istversteuerung beantragt werden?

Wichtig ist, dass die Istversteuerung nur auf Antrag angewendet werden kann. Im Fragebogen zur steuerlichen Erfassung, der vom Finanzamt bei Beginn einer Unternehmereigenschaft versendet wird, ist dieser Antrag aber auch möglich.

Ist die Vorsteuer bei Rechnungseingang zu ziehen?

Regelmäßig erfolgt nicht nur die Umsatzversteuerung bei Geldeingang, sondern auch der Abzug der Umsatzsteuer aus Eingangsrechnungen als Vorsteuer bei Zahlung. Dies ist jedoch falsch. Denn die Vorsteuer ist grundsätzlich abziehbar, wenn die Rechnung vorliegt. Das ist unabhängig davon, ob nach vereinbarten Entgelten (Sollversteuerung) oder nach vereinnahmten Entgelten (Istversteuerung) abgerechnet wird.

Gerade aus Praktikabilität wird dies aber häufig anders gehandhabt. Bucht z. B. ein Freiberufler seine Einnahmen-Überschussrechnung laufend und erstellt hieraus die Umsatzsteuervoranmeldungen, ist es gar nicht so einfach, die Vorsteuer bei Rechnungseingang zu ziehen. Denn die Eingangsrechnungen werden erst verbucht, wenn sie gezahlt werden. Und ertragsteuerlich ist das so auch korrekt.

steuerberaten.de CEO Christian Gebert
Über den Autor Dipl.-Kfm. Christian Gebert Steuerberater, Geschäftsführer steuerberaten.de

Im Steuerrecht hat sich Christian Gebert auf Unternehmensumstrukturierungen, das internationale Steuerrecht und Umsatzsteuer spezialisiert. Unternehmen aus verschiedenen Branchen schätzen seine Expertise.

Erstellt am 15.03.2019 12:09 Uhr (aktualisiert am 13.06.2022 12:20 Uhr)

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