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GmbH und Körperschaftsteuer

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GmbH und Körperschaftsteuer

Eine GmbH (Gesellschaft mit beschränkter Haftung) ist eine Kapitalgesellschaft, die nur beschränkt mit ihrer Stammeinlage bzw. ihrem Gesellschaftsvermögen haftet. Dieses Stammkapital muss mindestens 25.000 Euro betragen. Rechtlich betrachtet ist die GmbH eine eigene sog. juristische Person, sie kann also eigenständig verklagt werden oder vor Gerichten klagen sowie Verträge abschließen. Da die Haftung für Verbindlichkeiten gegenüber Gläubigern höchstens auf das Gesellschaftsvermögen beschränkt ist, wird das Privatvermögen der Gesellschafter grundsätzlich geschützt. Durch den Einsatz einer GmbH für geschäftliche Zwecke können so also Haftungsrisiken (z. B. aus Schadensersatzforderungen, Gewährleistungen, Zahlungsunfähigkeit) für den Gesellschafter reduziert werden. Dies bezeichnet man als Abschirmwirkung.

Eine GmbH kann zu jedem gesetzlich zulässigen Zweck gegründet werden. Sie kann damit gewerblich, vermögensverwaltend oder auch gemeinnützig tätig sein. Aufgrund ihrer Rechtsform gilt sie jedoch stets als Handelsgesellschaft. Daher sind sämtliche Vorschriften des Handelsrechts für Kaufleute für die GmbH anzuwenden. Eine GmbH hat also immer verpflichtend eine Handelsbilanz aufzustellen. Eine GmbH muss von mindestens einem Gesellschafter gegründet werden, das ist dann eine sog. Ein-Mann-GmbH. Für die Gründung ist außerdem ist ein notariell beurkundeter Gesellschaftsvertrag notwendig.

Aus steuerlicher Sicht erzielt eine GmbH immer Einkünfte aus Gewerbebetrieb, auch wenn sie z.B. nur vermögenverwaltend tätig ist. Damit unterliegt sie mit ihrem Einkommen immer der Körperschaftsteuer und ist auch gewerbesteuerpflichtig. Die GmbH muss jährlich eine Körperschaftsteuer- und Gewerbesteuererklärung abgeben.

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Wer unterliegt der Körperschaftsteuerpflicht?

Körperschaftsteuerpflichtig nach dem Körperschaftsteuergesetz (KStG) sind alle sog. juristische Personen, die rechtlich eigenständig agieren können, also z.B. Vereine, Genossenschaften und – die weitestgehend wichtigste Gruppe – die Kapitalgesellschaften. Kapitalgesellschaften sind z.B. die Aktiengesellschaft (AG), die Gesellschaft mit beschränkter Haftung (GmbH), die Unternehmergesellschaft (UG, eine vereinfachte Form der GmbH) sowie auch seltener vorkommende Rechtsformen wie die Kommanditgesellschaft auf Aktien (KGaA) und die internationale Societas Europaea (SE). Bei einer Kapitalgesellschaft halten die Gesellschafter Anteile an der Gesellschaft, Grundlage für die Beteiligung ist der Gesellschaftsvertrag. Mit der Besteuerung der Gesellschaft haben die Gesellschafter aber nichts zu tun, die Gesellschaft ist für sich selbstständig steuerpflichtig. Um die Erfüllung der steuerlichen Pflichten bei einer Kapitalgesellschaft muss sich die von den Gesellschaftern eingesetzt Geschäftsführung kümmern.

Zur Begründung der Körperschaftsteuerpflicht muss die Gesellschaft nach deutschem Gesellschaftsrecht gegründet worden sein. Auch ausländische Kapitalgesellschaften können der Körperschaftsteuerpflicht unterliegen, wenn Sie z.B. eine Betriebsstätte oder eine eingetragene Zweigniederlassung in Deutschland unterhalten.

Was wird bei der Körperschaftsteuer besteuert?

Besteuerungsgegenstand der Körperschaftsteuer (KSt) ist das „zu versteuernde Einkommen“ der Gesellschaft. Die Ermittlung erfolgt in mehreren Schritten.

Grundlage für die Besteuerung der Kapitalgesellschaft ist das Ergebnis (Gewinn oder Verlust) der Handelsbilanz. Für steuerliche Zwecke gibt es für manche Bilanzposten spezielle Ansatz- und Bewertungsvorschriften, z.B. bei Rückstellungen. Diese werden in einer Steuerbilanz oder einer Überleitungsrechnung dargestellt, es kann sich ein vom Handelsrecht abweichender steuerlicher Gewinn ergeben (sog. innerbilanzielle Abweichungen). In der nächsten Ermittlungsstufe müssen dann sie sog. außerbilanziellen Hinzu- und Abrechnungen berücksichtigt werden. Hierbei handelt es sich z.B. um nicht abzugsfähige Betriebsausgaben wie 30% der Bewirtungskosten oder Kundengeschenke über 35 Euro. Durch einen Verweis des Körperschaftsteuergesetzes auf das Einkommensteuergesetz sind die gleichen Vorschriften anzuwenden, außerdem gibt es im KStG noch spezielle Hinzurechnungsthemen, z. B. in Bezug auf Aufsichtsratsvergütungen.

Ergebnis ist dann das zu versteuernde Einkommen, auf welches der Steuersatz von 15 % angewendet werden muss. Auf 5,5 % des Steuerbetrages wird dann noch der Solidaritätszuschlag fällig.

Praxishinweis Die speziellen steuerlichen Ermittlungsvorschriften, können dazu führen, dass zwischen handelsrechtlichem Gewinn und zu versteuerndem Einkommen erhebliche Differenzen bestehen. Um ein Bild über die tatsächliche Steuerbelastung (auch unterjährig) zu erhalten reicht es deshalb nicht, nur auf den (ggf. vorläufigen) handelsrechtlichen Gewinn zu schauen, sondern es müssen auch die steuerlichen Spezialvorschriften berücksichtigt werden.

Ermittlung des zu versteuernden Einkommens einer GmbH (vereinfachte Darstellung)

Handelsrechtlicher Gewinn / Verlust

+ / - Abweichungen innerhalb der Bilanz aufgrund besonderer steuerlicher Vorschriften)

  • Abweichungen in der Bewertung von Rückstellungen (z. B. bei Pensionsrückstellungen)
  • Ansatzverbote für Drohverlustrückstellungen
  • Abweichende Abschreibungsregeln (z.B. bei erworbenen Firmenwerten)

= Steuerbilanzieller Gewinn / Verlust

+ / - außerbilanzielle Abweichungen

  • Nicht abzugsfähige Betriebsausgaben (wirken Gewinn- und damit steuererhöhend) z. B. Geschenke an Geschäftsfreunde, 30 % des externen Bewirtungsaufwands
  • Steuerbefreite Dividenden von anderen Kapitalgesellschaften (wirken gewinnmindernd)
  • Nicht abzugsfähige Spenden
  • Abschreibungen auf Anteile an Kapitalgesellschaften

= zu versteuerndes Einkommen

Hier von Körperschaftsteuer (15 % gesetzlicher KSt-Satz und 5,5 % Solidaritätszuschlag auf den Steuerbetrag)

Welche Steuererklärungspflichten bestehen?

Alle kst-pflichtigen Körperschaften müssen elektronisch eine Körperschaftsteuererklärung und im Fall Fall der Bilanzierungspflicht auch eine E-Bilanz an das Finanzamt übermitteln. Die Frist zur Abgabe endet grundsätzlich zum 31.07. nach Ablauf des jeweiligen Veranlagungszeitraums. Wird die Körperschaftssteuererklärung von einem Steuerberater erstellt, verlängert sich die Abgabefrist bis zum 28.2. des übernächsten Jahres.

Beispiel: Abgabe der Körperschaftsteuererklärung Die Abgabefrist für die KSt-Erklärung 2019 der A-GmbH endet mit Ablauf des 31.07.2020. Der Geschäftsführer der Gesellschaft entscheidet sich, die Experten von steuerberaten.de neben Buchführung und Bilanzierung auch mit der Erstellung der Körperschaftsteuererklärungen. Mit der Beauftragung der externen Steuerberater verlängert sich die Frist zur Abgabe der Steuererklärung bis zum 28.02.2020. Hierdurch entspannt sich die Lage zeitlich stark, Rückfragen zu Buchhaltung und Bilanz sowie steuerlichen Themen können mit weniger Zeitdruck bearbeitet werden, so ist eine inhaltlich richtige und steuerlich optimale Steuererklärung gewährleistet ist. Auch die Gefahr von Verspätungszuschlägen ist durch die verlängerte Frist stark reduziert.

Die GmbH erhält nach der KSt-Erklärung den jährlichen Körperschaftsteuerbescheid vom Finanzamt und ist außerdem verpflichtet, vierteljährliche Körperschaftsteuervorauszahlungen zu leisten, die das Finanzamt festsetzt.

Steuerliche Themen zwischen Gesellschaft und Gesellschafter

Da die Kapitalgesellschaft eine eigene rechtliche Person ist, wird sie auch steuerlich von den Gesellschaftern getrennt betrachtet. Grundsätzlich können die Gesellschafter nur dann an Einkünfte aus der Gesellschaft gelangen, wenn eine Gewinnausschüttung durch gesellschaftsrechtlichen Beschluss veranlasst wird. Liegt kein Beschluss vor und bedienen sich die Gesellschafter „einfach so“ am Vermögen der Gesellschaft, besteht die Gefahr einer verdeckten Gewinnausschüttung.

Zahlt die Gesellschaft an den Gesellschafter eine Dividende aus, wird hiérauf eine Kapitalertragsteuer von 25 % + 5,5 % Solidaritätszuschlag auf den Steuerbetrag fällig. Diese muss die Gesellschaft für den Gesellschafter an das Finanzamt abführen und diesem eine Bescheinigung darüber ausstellen.

Nur wenn eine steuerfreie Einlagenrückgewähr der Kapitalgesellschaft an den Gesellschafter vorliegt, muss keine Kapitalertragsteuer abgeführt werden.

Die Dividende der Kapitalgesellschaft führt beim Gesellschafter zu Einkünften aus Kapitalvermögen.

Die Abführung der Kapitalertragsteuer dient nur der Steuersicherung. Grundsätzlich richtet sich die Besteuerung nach den Regeln der Abgeltungsteuer, in bestimmten Fällen kann jedoch auch das Teileinkünfteverfahren greifen. Die tatsächliche steuerliche Belastung des Gesellschafters durch die Dividende kann niedriger als die abgezogene Kapitalertragsteuer ausfallen. Diese kann sich der Gesellschafter, im Rahmen seiner Einkommensteuererklärung vom Finanzamt erstatten lassen. Voraussetzung ist, dass eine gültige Kapitalertragsteuerbescheinigung der Gesellschaft vorliegt.

Praxishinweis Bei einem ausländischen Gesellschafter ist die Erstattung der Kapitalertragsteuer nicht ganz so einfach. Hier sind gegebenenfalls die Vorgaben der Doppelbesteuerungsabkommen zu beachten, durch die möglichweise nur ein Teil der Kapitalertragsteuer erstattet werden kann.

Gestaltungshinweis: Anstellung als Gesellschafter-Geschäftsführer Aufgrund der rechtlichen Trennung zwischen Gesellschaft und Gesellschafter können zwischen diesen Verträge geschlossen werden. Solche Verträge werden steuerlich anerkennt, wenn die dem Fremdvergleich entsprechen. Ein beliebtes Gestaltungsmittel ist die Anstellung des Gesellschafters als Geschäftsführer als Gesellschaft. Auf das Geschäftsführergehalt wird zwar Lohnsteuer fällig, allerdings ist der volle Abzug als Betriebsausgabe möglich. Außerdem kann dem Gesellschafter-Geschäftsführer auch ein Firmenwagen zur Privatnutzung gewährt werden, der zwar zu versteuern, aber auch voll als Betriebsausgabe abziehbar ist. Ob Sozialversicherung auf das Geschäftsführergehalt anfällt richtet sich insbesondere nach der Beteiligungshöhe des Gesellschafters. Das Gehalt des Gesellschafter-Geschäftsführers muss aber dem Fremdvergleich entsprechen, da sonst eine verdeckte Gewinnausschüttung droht. Beherrscht der Gesellschafter die Kapitalgesellschaft bestehen außerdem bestimmte Formerfordernisse, insbesondere dürfen keine rückwirkenden Vereinbarungen (z. B. hinsichtlich Gehaltserhöhungen und Boni) getroffen werden, da sonst auch eine verdeckte Gewinnausschüttung vorliegen kann.

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