Blog

Verpflegungsmehraufwendungen in der Steuererklärung

Dipl.-Kfm. Christian Gebert 27.12.2018 3 Min. Lesezeit
  • Home
  • Blog
  • Verpflegungsmehraufwendungen in der Steuererklärung

Verpflegungsmehraufwendungen steuerliche betrachtet

Auf Geschäftsreisen entstehen Arbeitnehmer wie Unternehmer Reisekosten, die betrieblich veranlasst sind. Hierzu gehören Fahrt-, Unterbringungs- und Verpflegungskosten.

Grundsätzlich gehören die Verpflegungskosten zu der privaten Lebensführung eines jeden Steuerbürgers. Wenn jedoch durch geschäftliche Umstände die Verpflegungskosten höher als für die Allgemeinheit ausfallen, können diese Kosten als Betriebsausgaben oder bei Arbeitnehmern als Werbungskosten berücksichtigt werden. Kann sich der Unternehmer also auf einer geschäftlichen Reise keine Brötchen schmieren, sondern muss er überteuerte Fritten an der Raststätte essen, so kann er dem ihm entstehenden Mehraufwand absetzen.

Mehraufwendungen des Arbeitnehmers für die Verpflegung sind nur nach Maßgabe der folgenden Sätze als Werbungskosten abziehbar. Wird der Arbeitnehmer außerhalb seiner Wohnung und ersten Tätigkeitsstätte beruflich tätig (auswärtige berufliche Tätigkeit), ist zur Abgeltung der ihm tatsächlich entstandenen, beruflich veranlassten Mehraufwendungen eine Verpflegungspauschale anzusetzen.

Das klingt komplizierter als es ist, denn die Finanzverwaltung lässt nur vorgeschriebene Beträge zu.

Abhängig von der Abwesenheit des Unternehmers oder Arbeitnehmers kann er folgende Beträge ansetzen:

  • Bis 8 Stunden Abwesenheit: 0 Euro

  • Mehr als 8 Stunden Abwesenheit ohne Übernachtung: 14 Euro (für den Kalendertag, an dem der Arbeitnehmer ohne Übernachtung außerhalb seiner Wohnung mehr als 8 Stunden von seiner Wohnung und der ersten Tätigkeitsstätte abwesend ist)

Hinweis: Beginnt die auswärtige berufliche Tätigkeit an einem Kalendertag und endet am nachfolgenden Kalendertag ohne Übernachtung, werden 14 Euro für den Kalendertag gewährt, an dem der Arbeitnehmer den überwiegenden Teil der insgesamt mehr als 8 Stunden von seiner Wohnung und der ersten Tätigkeitsstätte abwesend ist.

  • Ab 24 Stunden Abwesenheit: 28 Euro (für jeden Kalendertag, an dem der Arbeitnehmer 24 Stunden von seiner Wohnung und ersten Tätigkeitsstätte abwesend ist)

  • An- und Abreisetag: Jeweils 14 Euro (Wenn der Arbeitnehmer an diesem, einem anschließenden oder vorhergehenden Tag außerhalb seiner Wohnung übernachtet hat.)

Im Ausland

Im Ausland gelten andere Sätze. Die liegen in aller Regel höher und werden vor allen Dingen regelmäßig angepasst. Dass ein Reisender in Deutschland selbst mit dem Höchstsatz von 24 Euro hinkommt und damit vom Frühstück bis zum Mitternachtssnack alles bestreiten kann, ist doch eher unwahrscheinlich. Die aktuellen Sätze im Ausland finden Sie beim Bundesministerium für Finanzen.

Unterschied Einkommensteuer und Umsatzsteuer

Im Übrigen klaffen hier Einkommensteuergesetz und Umsatzsteuergesetz wieder auseinander. Aus den Verpflegungsmehraufwandspauschalen kann keine Vorsteuer gezogen werden (das war früher Mal pauschal möglich). Dafür kann aber die Vorsteuer aus den tatsächlich entstandenen Verpflegungskosten gezogen werden, und zwar unabhängig davon, ob diese Kosten über den Verpflegungsmehraufwendungen liegen.

Beispiel:

Ein Unternehmer tritt einen Messebesuch an und fährt um 7 Uhr morgens los. Erst um 20 Uhr kommt er wieder zu Hause an. Er war also 13 Stunden unterwegs. Dabei hat er im Bordbistro der Bahn für 15 Euro gegessen und auf dem Messegelände für 30 Euro.

Der Unternehmer kann die Vorsteuer aus den 45 Euro geltend machen (19% aus 45 Euro = 7,18 Euro).

Als Betriebsausgaben kann er aber nur 14 Euro geltend machen. Von den Verpflegungskosten sind also 23,82 Euro nicht abziehbar (45 Euro – 7,18 Euro Vorsteuer – 14 Euro Verpflegungspauschale = 23,82 Euro).

Fazit

Verpflegungsmehraufwendungen auf Geschäftsreisen unterliegen klaren steuerlichen Richtlinien, wobei sowohl Arbeitnehmer als auch Unternehmer bestimmte Pauschalen geltend machen können.

Unsere Steuerberaterkanzlei steht Ihnen bei Fragen und bei der Umsetzung Ihres Vorhabens gerne zur Verfügung. Wir beraten Sie auch gerne im Einzelfall.

steuerberaten.de CEO Christian Gebert
Über den Autor Dipl.-Kfm. Christian Gebert Steuerberater, Geschäftsführer steuerberaten.de

Im Steuerrecht hat sich Christian Gebert auf Unternehmensumstrukturierungen, das internationale Steuerrecht und Umsatzsteuer spezialisiert. Unternehmen aus verschiedenen Branchen schätzen seine Expertise.

Erstellt am 27.12.2018 13:41 Uhr (aktualisiert am 21.02.2024 10:34 Uhr)

Die Inhalte unserer Seiten wurden mit größter Sorgfalt erstellt. Für die Richtigkeit, Vollständigkeit und Aktualität der Inhalte können wir jedoch keine Gewähr übernehmen. Die Inhalte spiegeln lediglich die Rechtslage zum Zeitpunkt der Veröffentlichung wider und können eine Steuer- und/oder Rechtsberatung im Einzelfall nicht ersetzen. Gerne können Sie sich bei Fragen direkt an unsere Kanzlei wenden.

Sie haben Fragen zu diesem Thema? Wir beraten Sie gerne persönlich.

Kontakt

Ihr Steuerberater für Unternehmen, GmbHs und Selbstständige

Laufende Betreuung

Unverbindliches Angebot erhalten

Senden Sie uns Ihre Anfrage und wir melden uns in Kürze persönlich bei Ihnen. In einem kurzen Gespräch lernen wir uns kennen, besprechen Ihren Bedarf und schauen gemeinsam, welche unserer Leistungen am besten zu Ihnen passen.

Anschließend erhalten Sie Ihr individuelles Angebot. Unkompliziert und ganz unverbindlich.

  • ${ error }
  • ${ error }
  • ${ error }
${ recommendation.join(', ') } Bitte wählen
  • ${ error }
  • ${ $validator.errors.first('visibleMessage') }
Termin für Informationsgespräch wählen
Telefontermin am ${selectedSlot.start|moment_format('dd., DD.MM.YYYY')}, ${selectedSlot.start|moment_format('HH:mm')} Uhr

Wählen Sie einen Telefontermin aus unseren Vorschlägen oder suchen Sie einen individuellen Termin.

${slot.start|moment_format('dd., DD.MM.YYYY')} ${slot.start|moment_format('HH:mm')} bis ${slot.end|moment_format('HH:mm')} Uhr
Individuellen Termin suchen
${selectedDay|moment_format('dd., DD.MM.YYYY')}

Freie Termine werden angefragt.

${slot.start|moment_format('HH:mm')} bis ${slot.end|moment_format('HH:mm')}
  • ${ error }
  • ${ error }
Einzelne Fragestellung

Einmalanfrage

Für einmalige Steuerfragen, Ihre Steuererklärung oder einzelne Beratungsfälle ohne langfristige Vertragsbindung.

Zur Einmalanfrage

Vielen Dank für Ihre Anfrage!

Wir haben eine E-Mail mit der Bestätigung an ${confirmationMail} gesendet. Sollten Sie diese Nachricht nicht erhalten, schauen Sie bitte auch in Ihren Spam-Ordner.

Wir bearbeiten Ihre Anfrage und werden uns schnellstmöglich bei Ihnen melden.

Christian Gebert erklärt steuerberaten.de

Gemeinsam erfolgreich: Ihr Steuerberater für Unternehmen

Immer top informiert

Zum Newsletter anmelden

Regelmäßig die wichtigsten Fakten aus der Welt der Steuerberatung zusammengefasst.