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Das Kleingewerbe aus steuerlicher Sicht

Was steckt hinter dem Begriff Kleingewerbetreibende? Dieser Begriff soll den Kaufmann vom Nicht-Kaufmann bzw. sog. Kannkaufmann abgrenzen. Es handelt sich hierbei um Gewerbetreibende, deren Gewerbebetrieb nicht nach Art und Umfang eine kaufmännische Einrichtung erfordert. Damit unterfallen sie nicht den Regelungen des Handelsgesetzbuches (HGB), sondern den Regelungen des Bürgerlichen Gesetzbuches (BGB). Und natürlich den Regelungen der Steuergesetze. Kleingewerbetreibende dürfen keine Firma (keinen Namen) führen, sie können keine handelsrechtlichen Vollmachten erteilen (z.B. Prokura), sie müssen keine Handelsbücher führen und sie werden nicht nach den Vorschriften des HGB behandelt.

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Niemals Kaufmann?

Das HGB kennt den Kleingewerbetreibenden als Kannkaufmann. Denn er hat schon die Möglichkeit zum Kaufmann „aufzusteigen“. Während ein sog. Istkaufmann ein Vollblutkaufmann von der ersten Stunde an ist und die Eintragung ins Handelsregister nur deklaratorische Wirkung hat, besteht für den Kannkaufmann durch die Eintragung ins Handelsregister zu einem Kaufmann zu werden. Hier hat die Eintragung konstitutive Wirkung. Nach der Eintragung in das Handelsregister ist der vorherige Kleingewerbetreibende dann ebenfalls Kaufmann, mit allen Folgen. Er wird dann nach den Vorschriften des HGB behandelt.

Kleingewerbe und Personengesellschaft?

Auch Kleingewerbetreibende können sich zu einer Personengesellschaft zusammenschließen. Sie können beispielsweise eine Kommanditgesellschaft gründen. Dies ändert nichts an den obigen Ausführungen.

Kleinunternehmer

Der Begriff Kleinunternehmer kommt aus dem Umsatzsteuerrecht. Die Definition deckt sich in keinster Weise mit dem Begriff des Kleingewerbetreibenden. Zunächst einmal muss es sich bei dem Kleingewerbetreibenden um einen Unternehmer im umsatzsteuerlichen Sinne handeln, der auch grundsätzlich umsatzsteuerpflichtige Leistungen ausführt. Als z.B. ein Kiosk. Beträgt der Umsatz des Vorjahres nicht mehr als 22.000 Euro und der Umsatz des laufenden Jahres voraussichtlich nicht mehr als 50.000 Euro, wird der Unternehmer zum Kleinunternehmer. Das heißt aber auch, dass er dann keine Vorsteuer abziehen kann. Da dies ein großer Nachteil sein kann, besteht für den Kleinunternehmer die Möglichkeit zur Regelbesteuerung zu optieren.

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